Mikl-Leitner und Stephan Pernkopf halten sich nicht an die Gesetze betreffend Photovoltaik | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Mikl-Leitner und Stephan Pernkopf halten sich nicht an die Gesetze betreffend Photovoltaik

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Die NÖ Raumordnungsgesetz-Novelle, in der die Verordnungsermächtigung der Landesregierung für die Erlassung des überörtlichen ROP für Grünland PV-Zonen über 2ha geregelt wird, wurde am 22. Oktober 2020 im Landtag beschlossen. Am 9.12. erfolgte die Kundmachung im Landesgesetzblatt und somit das Inkrafttreten. Mit 21. September dieses Jahres endete die Begutachtungsfrist ebendieser Verordnung, die alle größeren Sonnenkraftanlagen in Grünland in Niederösterreich betrifft. Zur Erinnerung: Darin fanden sich nur noch 1.300 Hektar der 30.000 Hektar, die von den Gemeinden vorgeschlagen wurden und viele Zonen hatten nicht einmal einen Zugang zum Stromnetz.

„Wir befinden uns in einer durch Putin ausgelösten Energiekrise und die ÖVP ist im Stand-by-Modus und liefert nicht. Worte statt Taten ist das Motto der ÖVP, mit groß angekündigten Energiezielen ohne reale Grundlage“, schäumt die Grüne Landessprecherin Helga Krismer wie die gesamt Erneuerbare Energie-Branche.

Auch wenn wir auf jedes Dach eine Photovoltaik schaffen, braucht es für die Energieziele bis 2030 auch Freiflächen-PV, wobei gerade in Kombination mit landwirtschaftlicher Produktion (Agri-PV) enormes Potenzial liegt und jedenfalls Böden mit guter bis sehr guter Bonität für die Biodiversität und landwirtschaftliche Produktion nutzbar bleiben müssen. „Die schlimmste politische Haltung in Zeiten der Klimakrise und Energiekrise ist das Nichtstun. Und das kann die ÖVP derzeit gut. Die Weichen für leistbare Energie für morgen müssen heute gestellt werden“, so Helga Krismer. 

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Anmerkung

Gemäß NÖ Raumordnungsgesetz §20 Abs 3c:

Die Landesregierung hat in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm Zonen festzulegen, auf denen die Widmung Grünland-Photovoltaikanlage auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha zulässig ist. Dabei ist insbesondere auf die Erhaltung der Nutzbarkeit hochwertiger landwirtschaftlicher Böden, die Geologie, die Interessen des Naturschutzes bzw. übergeordnete Schutzgebietsfestlegungen (einschließlich der Freihaltung von Wildtierkorridoren), die Erhaltung wertvoller Grün- und Erholungsräume, das Orts- und Landschaftsbild, die Vermeidung der Beeinträchtigung des Verkehrs, die vorhandene und geplante Netzinfrastruktur, vorbelastete Gebiete, Altstandorte sowie die Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Photovoltaikanlagen Bedacht zu nehmen. Im überörtlichen Raumordnungsprogramm können weitere Festlegungen getroffen werden (z. B. maximale Größe der Photovoltaikanlagen in einer Zone, Regelungen für innovative Anlagen). 

In den Übergangsbestimmungen:

§ 53 Abs 16

Die Widmung Grünland-Photovoltaikanlage auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha ist erst nach dem Inkrafttreten eines binnen zwei Jahren zu erlassenden überörtlichen Raumordnungsprogrammes über die Errichtung von PV-Anlagen in Niederösterreich in dort festgelegten Zonen zulässig. Das gilt nicht für solche Widmungsverfahren, für die der Gemeinderat vor dem 22. Oktober 2020 eine Verordnung beschlossen hat. Auf Flächen

die als Altlasten gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 104/2019, ausgewiesen sind und eine Sanierung ohne Festlegung einer anderen Folgewidmung genehmigt wurde,

mit genehmigten Deponien, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBI. l Nr. 102/2002 in der Fassung BGBI. l Nr. 24/2020, unterliegen, ausgenommen Anlagen der Deponieklasse gemäß § 4 Z 1 Deponieverordnung (DVO) 2008, BGBI. ll Nr. 39/2008 in der Fassung BGBI ll Nr. 291/2016 (Bodenaushubdeponie), die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden sowie

in noch nicht gemäß § 158 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, aufgelassenen Bergbaugebieten ausschließlich auf Flächen, auf denen die Abbausohle bzw. Endberme bereits erreicht wurde,

darf eine Widmung Grünland-Photovoltaikanlage von insgesamt mehr als 2 ha bereits vor ihrer Ausweisung in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm erfolgen.

 

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