Die Objekte der ESTERHAZY PRIVATSTIFTUNG in Ungarn bleiben vorerst im Besitz des Ungarischen Staates | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Die Objekte der ESTERHAZY PRIVATSTIFTUNG in Ungarn bleiben vorerst im Besitz des Ungarischen Staates

0 294
  • Zudem soll sie für die internationale Forschung zugänglich
    werden.
  • Die Wiederherstellung der gesamtheitlichen Bedeutung der Sammlung ist
    noch nicht gelungen. Begehren in 1. Instanz in Budapest abgewiesen.
  • Esterhazy Privatstiftung plant nach Prüfung des Urteils in
    Berufung zu gehen.

Das Bezirksgericht in Budapest als 1. Instanz wies das Begehren der Esterhazy Privatstiftung auf Feststellung der Eigentumsrechte ab. Gegenstand des langjährigen Rechtsstreites sind mehr als 270 Kunstobjekte aus der sehr wertvollen ESTERHAZY SCHATZKAMMER DER BURG FORCHTENSTEIN im Burgenland. Diese wurden 1919 in einer NACHT- UND NEBELAKTION DURCH DIE KOMMUNISTISCHE RÄTEREPUBLIK nach Budapest verbracht.

In dem 2017 durch die Esterhazy Privatstiftung angestrengten Verfahren ging es um die Klärung des Eigentumsrechtes von mehr als 270 Kunstobjekten der Esterhazy Schatzkammer auf Burg Forchtenstein. Während der kommunistischen Räterepublik 1919 wurden die wertvollen Objekte ins Kunstgewerbemuseum nach Budapest verbracht und gleichzeitig verstaatlicht. Nach Ende der kurzlebigen kommunistischen Räterepublik kamen diese Gegenstände wieder zurück in das Eigentum von Dr. Paul Esterhazy, blieben aber weiterhin im Budapester Museum als Leihgabe verwahrt. Im Jahr 1923 unterzeichnete Dr. Paul Esterhazy eigenhändig den Leihvertrag mit dem Museum. Darin anerkannte der ungarische Staat, durch den damaligen Kulturminister, ausdrücklich die Sammlung Esterhazy als Eigentümerin der Kunst-Objekte. Der Leih- oder Verwahrungs-Vertrag von 1923 gilt als zentrales Element im Rechtsstreit.

Die Privatstiftung Esterhazy signalisierte dem Ungarischen Staat seit Sommer 2013 mehrmals ihre Bereitschaft für die langfristige Lösung der offenen Fragen offen zu sein und in Gespräche einzutreten zu wollen. Unter anderem soll dieser äußerst wertvolle Sammlungsteil weiterhin in Ungarn verbleiben, jedoch in entsprechendem Rahmen dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Im Gegenzug will die Privatstiftung freien Zugang für Forschung und Wissenschaft und die Bereitschaft Ungarns, die Sammlungsteile gemeinsam mit den in Forchtenstein verbliebenen Teilen bei wichtigen Ausstellungen – auch im Ausland – zusammenzuführen.

Dr. Stefan Ottrubay, Direktionsrat der Esterhazy Stiftungen: „Wir möchten betonen, dass es uns zu keinem Zeitpunkt darum ging, die Kunstobjekte zurück nach Forchtenstein zu holen. Für uns ist ganz klar, dass die Exponate in Ungarn verbleiben sollen. Uns liegt einzig daran, die Sammlung als Kulturgut der Öffentlichkeit frei zugänglich zu machen und das natürlich bei fachgerechter Aufbewahrung. Nach Studium des Gerichtsurteils wird die Stiftung mit großer Wahrscheinlichkeit gegen den ersten Beschluss in Berufung gehen. Nach wie vor hoffen wir auf einen offenen und konstruktiven Dialog mit den Ungarn.“

Regierungsverordnung 2013 – Beginn der juristischen Auseinandersetzung

Die ungarische Regierung beschloss in einer Verordnung im Frühjahr 2013, dass alle in staatlichen Museen aufbewahrten Kunstobjekte auf ihre Herkunft hin überprüft werden sollen. Alle Objekte, deren Eigentum durch den Staat nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, sollen an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben werden. Seit Ende 2013 ist auch eine Regierungsverordnung (Nr. 449/2013, XI.28.) in Kraft, wonach in diesen Fällen der Ungarische Staat die Beweislast für die rechtmäßige Eigentümerstellung trägt. Diese Verordnung regelt zwar die Rückgabe der Gegenstände an den ursprünglichen Besitzer oder seine Nachfolger, über das Eigentumsrecht wird aber noch nicht entschieden. Auf der Basis dieser Verordnung strengte die Esterhazy-Gruppe 2017 das Zivilverfahren in Ungarn an.

Bis 2016 fanden informelle Gespräche auf Ebene des Ministeriums statt; in keiner Phase kam es jedoch zu echten Verhandlungen oder lösungsorientierten Gesprächen. Stattdessen sind 70 der wichtigsten Objekte aus dem Bestand der Forchtensteiner Schatzkammer von Budapest ins Schloss Esterhazy nach Fertöd verbracht worden, wo sie in Zukunft ausgestellt und dauerhaft aufbewahrt werden sollten.

2019 wird das Verfahren wegen eines neuen Gesetzes
unterbrochen

Anstelle des angekündigten Urteils des am 22. Februar 2019 stattgefundenen Prozesses im Budapester Hauptstädtischen Gericht, setzte der Richter den Zivilprozess aus. Dabei berief er sich auf die am 25. Februar 2019 verabschiedete neue Regierungsverfügung [22/2019 (II.25], die in sehr direktem Zusammenhang mit dem Restitutionsverfahren der Stiftung steht, also als LEX ESTERHAZY zu sehen ist. Nach der neuen Verfügung sind die Rechte des Anspruchstellers (hier Esterhazy) klar geschwächt, es entscheidet die ungarische Nationale Vermögensverwaltung AG (Treuhand), ob das beanspruchte Eigentümerrecht ohne Zweifel nachweisbar ist oder nicht. Trifft das zu, bedeutet die Entscheidung über den Eigentümeranspruch noch nicht die Rückgabe der betroffenen Kunstgegenstände. Durch diese nach Einreichung des Begehrens geschaffene LEX ESTERHAZY – und die Änderung der Beweislast – versucht der ungarische Staat die Rechte der Esterhazy Stiftung nachträglich entscheidend zu schwächen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender. Esterhazy Privatstiftung

Hinterlasse eine Antwort

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.