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Brutales Gewaltvideo verstößt gegen Ehrenkodex

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Nach Auffassung des Senats 2 des Presserats verstößt der Beitrag „Kärntner prügelt vor laufender Kamera auf Obdachlosen ein“, erschienen am 18.09.2023 auf „oe24.at“, gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Vorspann des Beitrags wird über große Aufregung in Villach berichtet. In einem viralen Video sei zu sehen, wie ein Jugendlicher auf einen scheinbar obdachlosen Mann einprügle. Der Kameramann greife nicht ein und lache zudem. Anschließend heißt es, dass der vermutlich obdachlose Mann in einem schockierenden Vorfall in den Abendstunden in der Villacher Bahnhofstraße Opfer einer brutalen Attacke geworden sei. Ein Jugendlicher in weißer Kleidung habe sich dem Mann von hinten genähert und ihn ohne ersichtlichen Grund angegriffen. Das Opfer sei gestolpert und gestrauchelt, bevor es nach einem weiteren Tritt in die Rippen zu Boden gegangen sei; der Täter sei dabei von einem schrillen und höhnischen Lachen begleitet worden, während ein anderer Unbeteiligter die Gewalttat gefilmt habe.

Dem Beitrag ist das Video beigefügt, das mit einem Handy aufgenommen wurde. Darin ist zu sehen, wie der Jugendliche auf das Opfer eintritt und dieses zu Boden fällt. Die Gesichter und Oberkörper der Abgebildeten wurden im Video verpixelt.

Eine Leserin wandte sich an den Presserat und kritisierte die Übernahme des Videos durch „oe24.at“ als medienethisch unzulässig. Die Medieninhaberin nahm nicht am Verfahren teil.

Der Senat merkt zunächst an, dass eine Diskussion über brutale Gewalt im öffentlichen Raum von Interesse für die Allgemeinheit ist. Zudem ist es auch die Aufgabe der klassischen Medien, die virale Verbreitung derartiger Gewaltvideos kritisch zu hinterfragen. Aus dem öffentlichen Interesse an diesem Ereignis ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz der von Gewalt betroffenen Opfer missachtet werden darf.

Die Video-Veröffentlichung verletzt nach Meinung des Senats die Persönlichkeitssphäre des mutmaßlich Obdachlosen eklatant: Dieser wird dabei gezeigt, wie er auf brutale Art und Weise zu Boden getreten wird und danach versucht, sich aufzurichten. Die Wiedergabe des höhnischen Lachens des Täters erachtet der Senat als verstörend; die im Video vermittelte Grausamkeit und Brutalität ist abstoßend und erschütternd. Der Senat stuft die Videoveröffentlichung als eklatanten Eingriff in die Menschenwürde und die Intimsphäre des abgebildeten Opfers ein (siehe die Punkte 5 und 6 des Ehrenkodex für die österreichische Presse).

Nach Auffassung des Senats spielt es auch keine Rolle, dass das Opfer des brutalen Angriffs über weite Strecken des Videos großflächig verpixelt wurden. Für seine nahen Angehörigen ist das Opfer bereits aufgrund des drastischen Vorfalls bzw. der Begleitumstände identifizierbar. Außerdem ist es nicht von Belang, ob das brutale Video zuvor in anderen (sozialen) Medien veröffentlicht wurde: Eine Redaktion muss eigenständig darüber entscheiden, ob Bildmaterial persönlichkeitsverletzend ist oder nicht. Die virale Verbreitung des Gewaltvideos im Internet rechtfertigt eine Übernahme derart verstörender Aufnahmen prinzipiell nicht, so der Senat.

Im Übrigen sollten Medien gerade bei Bildmaterial, in dem brutale Gewalt zu sehen ist, zurückhaltend sein. Der Senat weist darauf hin, dass Onlinebeiträge auch Kindern und Jugendlichen zugänglich sind; der Schutz dieser Kinder und Jugendlichen sollte für die Medienverantwortlichen oberste Priorität haben. Nach Meinung des Senats ist es auch nicht auszuschließen, dass das Video zu Nachahmungstaten anregt.

Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die Video-Veröffentlichung vor allem der Befriedigung des Voyeurismus und der Sensationsinteressen gewisser Userinnen und User dient; das Medium wurde seiner Filterfunktion nicht gerecht. In dem Zusammenhang merkt der Senat auch noch kritisch an, dass das Video nach wie vor unverändert in den Beitrag eingebettet ist; er empfiehlt eine Entfernung (vgl. Punkt 2.4 des Ehrenkodex). Außerdem fordert der Senat die Medieninhaberin dazu auf, freiwillig über den Ethikverstoß zu berichten.

 

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund einer Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

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