Abgasanwalt Moser: OGH klärt endlich Diesel-Abgasskandal für alle Automarken und für österreichische Gerichte!
Zusammenfassung: ÖsterreicherInnen können Klagen gegen alle Autohersteller mit sich immer weiter verbessernden Erfolgsaussichten einbringen. Aber nicht in der BRD – wohlgemerkt.
Folgende Erkenntnisse aus der OGH Entscheidung von September gelten für alle Autoherstellerklagen in Österreich:
- In Österreich wird durch den OGH richtigerweise eine Jahresdurchschnittstemperatur von nur 6-8 Grad Celsius angenommen [Rz 3]. Die Autohersteller behaupten 12 Grad. Mercedes behauptet im Anlassprozess, daß seine Fahrzeuge bis 13 Grad eine Abgasreinigung aufweisen würden, was dem OGH zuwenig war und ist.
2. Das bedeutet: Allen Besitzern von Autos, deren Kfz bereits um 8 Grad Celsius und darunter keine volle Abgasreinigung mehr aufweisen, sohin die meisten Kfz, steht Schadenersatz zu!
3. Das von den Herstellern aufwändig gebrachte Argument, das Thermofenster sei zum Motorschutz nötig, wischt der OGH nun als irrelevant vom Tisch: es geht ihm nur mehr darum, daß die Abgasreinigung meistens, dh. mind. 6 Monate im Jahr funktioniert!
4. Es kommt laut OGH auf die Außentemperatur ÜBERALL im Unionsgebiet an [RZ 14], also auch auf den Wohnort/Verwendungsort des KFZ. Dh. in grossen Teilen Österreichs bei einer Jahresdurchschnittstemperatur von weniger als 6 Grad sind fast alle KFZ mit einer illegalen Abgasreinigung am Weg. Die Hersteller müssen also Schadenersatz zahlen, denn sie weigerten sich bisher die Mängel effizient zu beheben.
5. Verjährungsfrage: Die von manchen Gerichten, vor allem – in Einzelfällen -dem Oberlandesgericht Innsbruck in einem beispiellosen bislang österreichweit einzigartigen „Klagsabweisungsautomatismus“ erfolgten Versuche, Kläger, die erst nach 2018 Klagen eingebracht hatten, zu unterstellen, Sie hätten schon früher wissen müssen, was alles illegal ist, hat der OGH somit beendet.
6. Rechtsanwalt Moser läßt über die Gerichte laufend Fahrzeug zwischen Baujahr 2010 und 2021 auf zertifizierten Prüfständen messen. Wenig überraschend: Die Fahrzeuge weisen bisher zu fast 100% schon ab und unterhalb von ca. 8 Grad massivste Überschreitungen des max. Strassengrenzwertes für NOx (Stickoxid: Lungen- und Umweltgift) auf und ist daher -folgt man der E des OGH- den Klagen auf Rückabwicklung der Kaufverträge oder Preisnachlass von mind. 30 % samt Zinsen stattzugeben (Hinweis: in der BRD urteilt das dortige Höchstgericht nur herstellerfreundliche 5%!). Die Hersteller weigern sich nämlich, die Mängel zu beheben und haben daher zu zahlen.
7. Softwareupdates können abgelehnt werden: Der OGH hat akzeptiert, daß die Klägerin, das vom Hersteller Mercedes angeboten Softwareupdate nicht akzeptiert hat, dh. der OGH akzeptiert, daß Fahrzeugbesitzer die Updates, deren genaue Inhalte die Hersteller verschweigen, ablehnen. Dies wird auch der Umweltiministerin Gewessler zu denken geben, welche noch vor Kurzem Softwareupdates von VW zwangsweise bei sonstigem Zulassungentzug aufspielen lassen wollte. Der OGH dazu: Die Hersteller hätten zu vage Erklärungen über die Wirkungen und Ursachen ihrer „freiwilligen“ Softwareupdates geäußert. Das fällt ihnen jetzt auf den Kopf. Die Softwareupdates führen oft zu negativen Auswirkungen auf Lebensdauer und Verbrauch.
8. Autohersteller trifft Verschulden am Skandal selbst:
Die Autohersteller behaupten neuerdings die Chuzpe, sie hätten nicht gewußt, daß es verboten sei, wenn ihre Fahrzeuge auf der Strasse den max. Strassengrenzwert für NOx überschreiten. Auch dieser Ausrede erteilt der OGH eine klare Absage. Die Hersteller haben laut OGH schuldhaft gehandelt, sie hätten wissen müssen, daß sie illegal handeln. Dem OGH ist auch egal, daß die deutsche Typisierungsbehörde (KBA) quasi alles bewilligt hat, was mihr deutsche Premiumhersteller vorgelegt haben. Daraus sei für die Autohersteller nichts gewonnen. Sie haben zu haften und den Klägern den Schaden zu ersetzen!
9. Überhitze Gebrauchtwagenpreise schaden den Klägern nicht:
Höhe des Schadenersatzes auch bei Km-Stand von ca. 280.000: Jedenfalls der aktuelle Zeitwert ist mindestens zu zahlen!
Beim Gebrauchtkauf ist lt. OGH nicht die Differenz zw. Kaufpreis und Zeitwert an die Kläger zu bezahlen, wie das manche Berufungsgerichte gesehen haben.
Die Kläger bekommen jedenfalls den Zeitwert des Fahrzeuges ersetzt, auch wenn dieser aktuell höher ist, als vor Jahren noch vorstellbar.
Dies führt in vielen Fällen dazu, daß die Kläger auch bei hohen gefahrenen Kilometerbeträgen (im Anlassfall ca. 280.000km!) nicht mit weniger als dem aktuell erzielbaren Preis aussteigen. Letzteres hätten aber manche Gericht geglaubt. Dann hätten viele Kläger die Klagen zurückziehen müssen, um nicht neuerlich geschädigt zu werden und eine neuerliche Bereicherung der Hersteller zu verhindern!
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