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Schmuckenschlager: Ökosoziale Steuerreform bringt wichtige Entlastungen

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St. Pölten (OTS) – Das heute im Nationalrat beschlossene Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 bringt die größte Steuerentlastung der Zweiten Republik. Mit der Ökosozialen Steuerreform soll der „Einstieg in den Ausstieg“ aus der fossilen Energie gelingen und erneuerbare Energie gefördert werden. Für die Land- und Forstwirtschaft enthält die Reform mehrere wichtige Elemente, die ein gemeinsames Ziel haben:
die Entlastung der Bäuerinnen und Bauern.

Die Ökosoziale Steuerreform enthält ein ausgewogenes Maßnahmenpaket mit vielen Erleichterungen – auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. „Die Land- und Forstwirtschaft ist jene Branche, welche die Versorgung mit heimischen Lebensmitteln und Rohstoffen zu jeder Zeit gewährleistet. Um die heimische Produktion abzusichern, muss eine flächendeckende und wettbewerbsfähige Land-und Forstwirtschaft in Österreich sichergestellt werden. Dafür ist es gerade jetzt notwendig, unsere Bäuerinnen und Bauern zu entlasten und Maßnahmen für die Bauernfamilien zu setzen, die sich unmittelbar und positiv auf die Betriebe auswirken“, betont Johannes Schmuckenschlager, Präsident der Landwirtschaftskammer (LK) NÖ.

Energieautarke Bauernhöfe, CO2-Abgabenvergütung und regionaler Klimabonus

Eines der Ziele der Steuerreform ist, die Stromproduktion bis 2030 zu 100% auf erneuerbare Produktion umzustellen. Einen wesentlichen Beitrag wird hier Strom aus Photovoltaikanlagen leisten. Für die Landwirtschaft stehen dafür mit dem Sonderinvestitionsprogramm für energieautarke Bauernhöfe 25 Mio. Euro pro Jahr zur Verfügung. „In der Landwirtschaft wollen wir möglichst viele energieautarke Bauernhöfe schaffen, die den Strom für den Eigenbedarf aus gebäude-und betriebsintegrierten Photovoltaikanlagen samt Speicheranlagen erzeugen“, so Schmuckenschlager.

In der Landwirtschaft ist der vollständige Ausstieg aus fossilen Energieträgern, insbesondere bei Traktoren, mangels technischer Alternativen noch nicht möglich. Zur Abgeltung der Mehrbelastung durch die CO2-Bepreisung ab Juli 2022 gibt es daher eine Steuerrückvergütung für Agrardiesel. Dazu wird eine pauschale Rückvergütung nach dem durchschnittlichen Dieselverbrauch je Hektar und Kulturart eingeführt. „Wichtig dabei ist hier vor allem die unbefristete, vollständige Abgeltung der Mehrkosten der CO2-Bepreisung“, sagt Schmuckenschlager.

Mit dem neu eingeführten regionalen Klimabonus werden jene mehr entlastet, die im ländlichen Raum wohnen, mehr auf das Auto angewiesen sind und daher auch in höherem Ausmaß von der CO2-Steuer betroffen sind. Jede Person erhält eine Gutschrift zwischen 100 Euro (städtische Zentren mit bester Erschließung) und 200 Euro (ländliche Gemeinden mit Basiserschließung). Für jedes Kind gibt es zusätzlich den halben Betrag. Eine Familie in einer kleinen Ortschaft am Land mit zwei Kindern erhält damit aus dieser Maßnahme einen Bonus von jährlich bis zu 600 Euro.

Weitere steuerliche Entlastungen

Durch die Absenkung der zweiten und dritten Tarifstufe in der Einkommensteuer um 5%- beziehungsweise 2%-Punkte werden steuerpflichtige Voll- und Nebenerwerbslandwirte um bis zu 1.230 Euro jährlich entlastet. Die Ermäßigung für die erste Tarifstufe bis 18.000 Euro Gesamteinkommen gilt bereits seit 2020 und bringt rund 300 Euro Steuerersparnis pro Person und Jahr.

Der Familienbonus wird von 1.500 auf 2.000 Euro erhöht, das führt bei zwei Kindern zu einer um 1.000 Euro geringeren Einkommensteuer pro Jahr. Bei jenen, die keine Einkommensteuer abführen müssen, kann es auch zu keiner Steuerentlastung kommen. Geringverdiener erhalten aber eine Gutschrift von 450 Euro je Kind (bisher 250 Euro).

Die Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen wird für „kleine Betriebe“ in Abhängigkeit vom Versicherungswert im Ausmaß von bis zu 1,7%-Punkten gesenkt. Für die Bezieher niedriger Bauernpensionen („Mindestpensionisten“) wird die Höchstanrechnung des fiktiven Ausgedinges vermindert, das bewirkt im Anwendungsbereich des Einzelrichtsatzes eine Erhöhung der Pension um rund 360 Euro pro Jahr.

Die Anhebung des Gewinnfreibetrages von 13 auf 15% auch für pauschalierte Betriebe bewirkt, dass für Land- und Forstwirte bis zu einem steuerlichen Jahreseinkommen von 12.650 Euro pro Person und Jahr keine Einkommensteuer anfällt.

Als Anreiz für Unternehmensinvestitionen wird im Rahmen der Steuerreform ab 2023 ein neuer Investitionsfreibetrag eingeführt, dieser beträgt für abnutzbares Anlagevermögen bis maximal 1 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr 10% und bei Ökologisierung 15%. Diese Betriebsausgabe steht zusätzlich zur Abschreibung des Wirtschaftsgutes zu. (Schluss)

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