Salomonisches Urteil im Prozess Fellner gegen Scharf: „Kein Beweis für eine Berührung“ | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Salomonisches Urteil im Prozess Fellner gegen Scharf: „Kein Beweis für eine Berührung“

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Wien (OTS) – Mit einem salomonischen Urteil endet – vorerst in erster Instanz und nicht rechtskräftig – das Verfahren Wolfgang Fellner gegen Raphaela Scharf vor dem Wiener Arbeitsgericht. Fellner hatte seine ehemalige TV-Moderatorin auf Unterlassung der Behauptung geklagt, er hätte sie während eines Foto-Shootings am Po begrapscht oder unsittlich berührt.

— Urteil hält fest: Kein Beweis, dass Wolfgang Fellner Frau Scharf berührt oder am Gefäß angefasst hat —

Richterin Mag. Andrea Mayrhofer hält in ihrem Urteil fest, dass das Verfahren keinen Beweis erbracht hat, dass Wolfgang Fellner Frau Scharf bei dem Foto-Shooting absichtlich berührt oder auf das Gesäß gegriffen habe. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in dieser Situation (des Foto-Shootings) der Beklagten absichtlich auf das Gesäß“ gegriffen habe.
Im Urteil ist auch festgehalten, dass alle vier Augenzeugen übereinstimmend keine Berührung beobachtet haben. Wörtlich: „Den beim Foto-Shooting anwesenden Zeuginnen fiel währenddessen weder etwas Besonderes an Kläger oder Beklagter auf, noch haben sie eine Berührung des Klägers am Gesäß der Beklagten wahrgenommen. Dies stimmt mit der vorliegenden Fotostrecke des Shootings überein, worauf keine Reaktion der Beklagten zu erkennen ist.“ Auch der Fotograf habe einen Griff auf das Gesäß der Beklagten nicht wahrgenommen.

— Trotzdem Abweisung der Klage, weil beide Parteien vom Senat „als gleich glaubwürdig“ erachtet wurden —

Trotzdem wurde Fellners Klage auf Unterlassung dieser Behauptung von der Richterin abgewiesen. Ihre Begründung: „Die mangelnde Wahrnehmung der Zeuginnen und des Zeugen bedeutet aber nicht automatisch, dass der inkriminierte Griff auf das Gesäß der Beklagten nicht stattgefunden hat.“ Und: „Es verbleiben daher die Darstellungen des Klägers und der Beklagten als einzig aussagekräftiges Beweismittel. Die Aussagen von beiden wurden vom Senat als gleich glaubwürdig erachtet.“
Das Urteil schließt mit den Worten: „Im gegenständlichen Verfahren konnte weder der inkriminierte Griff auf das Gesäß der Beklagten durch den Kläger, noch der Vorwurf der bewussten Lüge der Beklagten bewiesen werden.“
Da deshalb der Beklagten nicht bewusste Lüge bzw. Wahrheitswidrigkeit unterstellt werden kann, sei das Klagebegehren abgewiesen worden.

— Fellners Anwälte: Klarer Fall für Berufung – Urteil kann vor OGH laut ständiger Judikatur nicht halten —

Fellners Anwältin Dr. Kristina Venturini: „Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir werden dagegen selbstverständlich Berufung einlegen. Die bisherige Judikatur in Österreich ist eindeutig: Wenn eine Beklagte wie Frau Scharf einen ehrenrührigen Vorwurf nicht beweisen kann, ist ein Unterlassungs-Urteil auszusprechen. Eine Beweislast-Verlagerung wie in diesem Urteil, nämlich dass ein Kläger seine Unschuld beweisen und sogar theoretische Rest-Zweifel beseitigen muss, sieht das österreichische Recht eindeutig nicht vor. Trotzdem bin ich froh, dass mein Mandant durch dieses Urteil vom Vorwurf der sexuellen Belästigung eindeutig freigesprochen ist. Die Richterin hält eindeutig fest, dass es trotz zweijähriger Dauer und zahlreichen Zeugen im gesamten Verfahren keinen einzigen Beweis für eine absichtliche Berührung der Beklagten durch Wolfgang Fellner gegeben hat – und das ist das Wichtigste.“

Dr. Georg Zanger ergänzt: „Nach der ständigen Judikatur des OGH kann dieses Urteil in der zweiten Instanz keinen Bestand haben. Die ständige Rechtsprechung des OGH seit mehr als 20 Jahren ist, dass beim Zusammenfallen einer Verächtlichmachung mit einer kreditschädigenden Behauptung eine Umkehr der Beweislast zulasten des Klägers nicht zulässig ist. Das Urteil hält eindeutig fest, dass es keinen einzigen Beweis für eine Berührung der Beklagten durch Wolfgang Fellner gibt, deshalb hätte der Klage nach Judikatur des OGH stattgegeben werden müssen. Trotzdem ist das Wichtigste an diesem Urteil, dass nun zweifelsfrei von einem Richtersenat festgestellt wurde, dass es keinen einzigen Beweis für eine unsittliche Berührung der Frau Scharf durch Wolfgang Fellner gibt und die Glaubwürdigkeit der Aussage von Herrn Fellner, dass er Frau Scharf nicht berührt hat, vom Gericht eindeutig anerkannt wurde.“

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