3G-Regel am Arbeitsplatz: HV-Forderung nach Wegfall der Maskenpflicht für Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel umgesetzt.
Wien (OTS) – Der Handelsverband begrüßt die heute von Gesundheitsminister Mückstein nach dem Ministerrat verkündete Einführung einer 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz ab 1. November. Mit dieser zusätzlichen Corona-Sicherheitsmaßnahme gehen auch wichtige Erleichterungen bei der Maskenpflicht für die 600.000 Handelsangestellten in Österreich einher – konkret müssen etwa Angestellte im Lebensmitteleinzelhandel mit 3G-Nachweis künftig keine Maske mehr tragen. Die neue Regelung bedeutet aber auch eine Erleichterung für Angestellte im Non-Food-Handel: Bisher waren im Non-Food-Handel nur geimpfte und genesene Beschäftigte von der Maske befreit, getestete Mitarbeiter:innen hingegen mussten bei Kundenkontakt immer eine FFP2-Maske tragen.
„Der Handelsverband hat sich als erste Organisation in Österreich klar dazu bekannt, 3G am Arbeitsplatz einzuführen. Nun wurde unsere Forderung nach einer Gleichstellung aller Beschäftigten im Handel bei der Maskenpflicht wurde von der Bundesregierung vollumfänglich umgesetzt. Das freut uns insbesondere für die 114.000 Angestellten im heimischen Lebensmitteleinzelhandel, die in den letzten 19 Monaten durchgehend eine (FFP2)-Maske am Arbeitsplatz tragen mussten. Und das, obwohl der Handel nie ein Corona-Hotspot war und laut AGES nur 0,3 Prozent der Ansteckungen beim Einkaufen stattfinden“, so Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will in einer ersten Stellungnahme.
Kontrollen in Geschäften weiterhin maximal stichprobenartig
Für Kund:innen bleibt die FFP2-Maskenpflicht an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z.B. Supermärkte, Apotheken) weiterhin aufrecht, in sonstigen Kundenbereichen (z.B. Non-Food-Handel) soll laut Gesundheitsminister Mückstein künftig entweder ein 3G-Nachweis erbracht oder eine FFP2-Maske getragen werden. Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsministerium sollen auch ab 1. November weiterhin maximal stichprobenartige Kontrollen erforderlich sind.
Testung außerhalb der Arbeitszeit
Fest steht, dass die Testungen von Mitarbeiter:innen jedenfalls außerhalb der Arbeitszeit erfolgen sollen. Die Arbeitgeber:innen können nicht für die dafür erforderliche Zeit aufkommen und nicht erneut zur unbezahlten Freistellung – wie im letzten Generalkollektivvertrag vorgesehen – verpflichtet werden. Angesichts des derzeitigen Personalmangels im Handel muss hier praxistauglich und mit Augenmaß vorgegangen werden.
Praxistaugliche Erfassung des 3G-Status muss ermöglicht werden
Bis dato dürfen Betriebsinhaber die 3G-Nachweise des Personals zwar kontrollieren, eine Aufbewahrung oder Vervielfältigung ist jedoch unzulässig, bzw. nur nach Einwilligung der Beschäftigten möglich. Es sollte hier dringend eine rechtliche Basis geschaffen werden, damit Arbeitgeber den 3G-Status aufbewahren dürfen, um genesene und geimpfte Mitarbeiter:innen nicht regelmäßig kontrollieren zu müssen.
Handel appelliert: Keine verschärften Vorgaben in Wien
In der Bundeshauptstadt Wien gelten derzeit aufgrund der höheren Infektionszahlen strengere Vorschriften im Hinblick auf die Testarten und auch die Testgültigkeit. Seit 1. Oktober werden nur mehr PCR-Tests anerkannt und diese sind nur 48 Stunden (anstatt 72 Stunden wie im restlichen Österreich) gültig.
Diese verschärften Maßnahmen dürfen nicht auch den Beschäftigten am Arbeitsplatz auferlegt werden. Insbesondere Mitarbeiter:innen in den Bundesländern können noch nicht auf eine so gut ausgebaute PCR-Testinfrastruktur wie in Wien zurückgreifen. Vor allem Montags hätten diese Mitarbeiter:innen kaum eine Möglichkeit, tatsächlich getestet in die Arbeit zu kommen, denn vielerorts sind Sonntags geöffnete PCR-Teststellen nur spärlich vorhanden.
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