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Städtebund: Erstes Urteil im Musterprozess Negativzinsen

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Wien (OTS/RK) – Der Österreichische Städtebund unterstützt eine Stadt in einem Musterprozess gegen eine Bank, nun liegt ein Urteil in 1. Instanz vor: Auch Städte und Gemeinden haben Rückzahlungsanspruch

Der Österreichische Städtebund führt derzeit einen Musterprozess gegen eine österreichische Bank. Hintergrund des Verfahrens ist die Praxis einzelner Banken, als Reaktion auf negative Referenzzinssätze die Kreditmarge als Mindestzinssatz festzusetzen und somit Kreditverträge einseitig abzuändern. Diese Praxis wurde nun in der ersten Instanz als unzulässig erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund des Verfahrens

Der Österreichische Städtebund hat sich 2018 intensiv um einvernehmliche Abklärung mit dem Bankensektor bemüht, dass die einseitige Abänderung von Kreditverträgen durch einzelne Banken in Folge negativer Referenzzinssätze nicht rechtmäßig war (und ist). Nach Ansicht des Städtebundes sind die zu viel bezahlten Zinsen zurückzuerstatten und in Zukunft die vereinbarten Zinsen zur Vorschreibung zu bringen.

Da nur ein Teil der Banken diese Rechtsansicht akzeptierte, sah sich der Städtebund im Interesse seiner Mitglieder gezwungen, diese Frage in einem Musterprozess zu klären, mit der Abwicklung wurde die Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH beauftragt.

Urteil erster Instanz liegt vor

In diesem Verfahren betreffend zu viel bezahlte Zinsen bzw. echte Negativzinsen liegt nun das Urteil erster Instanz vor.

Das Erstgericht (Landesgericht Steyr) teilt vollinhaltlich die Ansicht des Österreichischen Städtebundes: Auch Städte und Gemeinden hätten Anspruch auf Rückzahlung zu viel bezahlter Zinsen, die sich in Folge eines negativen Referenzzinssatzes ergeben. Die einseitige Festsetzung der Kreditmarge durch den betroffenen Kreditgeber als Mindestzinssatz sei unzulässig.

Das Erstgericht hält auch klar fest, dass es um Fragen der vertraglichen Vereinbarung und deren Auslegung gehe, wie dies auch schon in den OGH-Urteilen zu Verbrauchergeschäften ausgeführt wurde. Das Argument, die bisherige OGH-Judikatur zu dieser Frage sei nur auf Verbraucher anwendbar, wurde zurückgewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bisherige Judikatur zu Negativzinsen

In der bisher zum Verbrauchergeschäft (B2C, Vertragspartner sind die Bank und ein Konsument) ergangenen Judikatur wurde zu Zinsgleitklauseln entschieden, dass eine einseitige Festsetzung der Kreditmarge durch die Bank als Mindestzinssatz unzulässig ist und diese Judikatur auch im beidseitig unternehmensbezogenen Geschäft gilt. Dies wurde einerseits mit Vertragsauslegung, andererseits mit Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes begründet.

(Schluss)

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