AK Erfolg bei Gutscheinfristen: Zu kurz gegriffen! | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

AK Erfolg bei Gutscheinfristen: Zu kurz gegriffen!

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Wien (OTS) – „Dieser Gutschein ist gültig ein Jahr ab Kauf, vorbehaltlich Verfügbarkeit.“ Das stand auf den Urlaubsgutscheinen, die das Unternehmen Best Cast Handels GmbH über eine Internetplattform vertrieb. Die AK hat geklagt und vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht bekommen: Die Klausel ist rechtswidrig – die kurze Frist eine grobe Benachteiligung.

„Grundsätzlich gelten Gutscheine 30 Jahre lang“, sagt AK Konsumentenschützer Martin Goger. „Unter gewissen Umständen kann die Verjährungsfrist aber verkürzt werden. Für eine Verkürzung braucht es jedoch gute Gründe: Je kürzer die Verfallsfrist, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.“

Der OGH hat sich an der bisherigen Judikatur orientiert, wonach eine Verfallsfrist von einem bis zwei Jahren in der Regel als zu kurz angesehen wurde. Der OGH hat auch besonders darauf hingewiesen, dass das Unternehmen eine Benachteiligung des Gutscheinerwerbers verhindern hätte können – möglich etwa durch eine Rückzahlung des Kaufpreises. „Konkret bedeutet das: Es kann eine kurze Verfallsfrist durchaus vereinbart werden, wenn der Konsument nach Ablauf dieser Frist sein Geld zurückerhält“, so Goger.

Interessant: Das Unternehmen argumentierte, dass mit dem Kauf der Gutscheine besonders günstige Leistungen (Übernachtungen) erworben werden konnten. Durch die günstigen Gutscheinpreise würde die mit der kurzen Frist einhergehende grobe Benachteiligung der Gutscheinkäufer ausgeglichen. Dieses Preisargument hat die Gerichte jedoch nicht überzeugt. „Nur weil Gutscheine billig gekauft werden können, heißt das nicht, dass die Frist für die Einlösung der Gutscheine besonders kurz bemessen werden kann“, schlussfolgert Goger.

Die AK hat noch eine weitere Klausel angefochten: „Etwaige Gewährleistungsansprüche sind vom Konsumenten direkt an den Leistungspartner zu richten.“ Für die AK ist die Klausel rechtswidrig – auch hier hat sie Recht bekommen. Falls der Gutschein vom Partnerunternehmen nicht akzeptiert wird, muss der Verkäufer dafür einstehen, also die Internetplattform.

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