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Vergaberecht: Bestbieterprinzip wird weiter gestärkt

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Wien (PK) – Schon mit der letzten Novelle zum Bundesvergabegesetz hat dies Parlament die Weichen in Richtung Bestbieterprinzip gestellt. Seither muss wohnhaft bei bestimmten Vergaben der öffentlichen Hand ein stärkerer Hauptaugenmerk hinauf Qualitätskriterien und Folgekosten gelegt werden. Gleichermaßen soziale Aspekte können in die Priorisierung von Angeboten Einfluss besitzen. Dieser Weg wird nun fortgesetzt. Der Vefassungsausschuss des Nationalrats hat heute dies von der Regierung vorgelegte Vergaberechtsreformgesetz 2018 mehrheitlich gebilligt. Zu Händen die verkettete Liste Schwammerl ist dies Reformpaket zwar in der Regel „ein großer Wurf“, die Oppositionsfraktion stört sich in der Tat daran, dass Rechtsberatungsberufe von den Regelungen ausgenommen sind.

Nicht an der Sitzung teilnehmen konnte der zuständige Ressortchef Josef Moser – er befindet sich aufgrund einer Toxämie im Krankenhaus. Vonseiten Wolfgang Gerstl (ÖVP) hieß es im Komitee, dass seine Stabilisierung schon eingetreten sei und die Toxämie zu keinem langen Krankenhausaufenthalt resultieren werde. Nachdem der Rausschmiss wolle Moser seiner Versprechen wieder mit vollem Tatentrang nachgehen und im gleichen Sinne dem Parlament zur Verfügung stillstehen. Den Abgeordneten im Verfassungsausschuss vertretungsweise zur Verfügung standen der Generalsekretär des Justizministeriums Christian Pilnacek sowie der Leitweglenkungdes Verfassungsdienstes Gerhard Hesse.

Dass es sich wohnhaft bei der Aufführung des Verfassungsausschusses ohne zuständigen Ressortchef aufgrund der kurzfristigen Krankheit um verdongeln Ausnahmefall handelt, unterstrich neben Gerstl insbesondere Peter Wittmann (SPÖ). Es sei kein Präjudiz für jedes andere Ausschüsse oder derartige Wiederholungen. Verbunden mit guten Wünschen an den Ressortchef brachte Johannes Jarolim (SPÖ) seine Hoffnung weiterführend Mosers Genesung zum Ausgabe, um im Justiz-Finanzplan nachzuverhandeln und „sinnlose Streichungen“ zu verhindern.

Österreich setzt EU-Vorgaben mit zweijähriger Verzug um

Zentrales Ziel des Gesetzentwurfs (69 d.B.) ist es, den rechtlichen Rahmen für jedes Auftragsvergaben der öffentlichen Hand – in Anlehnung an die EU-Vorgaben – zu vereinfachen und zu modernisieren. Unter anderem geht es um die Lehrbuch neuer Arten von Vergabeverfahren und die Ermöglichung gemeinsamer Auftragsvergaben österreichischer Behörden und Behörden anderer EU-Länder. Außerdem sollen künftig mehr Aufträge denn bisher nachdem qualitativen Kriterien (Bestbieterprinzip) und nicht einzeln nachdem dem Preis (Billigstbieterprinzip) vergeben werden.

Neben einer vollständigen Neufassung des Bundesvergabegesetzes in Besitz sein von ein neues Bundesgesetz weiterführend die Vergabe von Konzessionsverträgen und eine Novellierung des Bundesvergabegesetzes für jedes den Rubrik Verteidigung und Sicherheit zum insgesamt 324 Seiten starken Reformpaket. Nicht mehr Teil des Entwurfs ist hingegen -anders denn 2017 im vorgelegten Gesetzespaket der damaligen rot-schwarzen Regierung – ein eigenes Bundesvergaberechtsschutzgesetz für jedes den öffentlichen Personenverkehr. Die von der EU geforderten Rechtsschutzbestimmungen für jedes diesen Rubrik werden unverhohlen in dies Bundesvergabegesetz integriert und sind damit im gleichen Sinne von den Ländern zu berücksichtigen. Wie bisher gilt dies Vergaberegime nicht nur für jedes Bundeswehr, Länder und Gemeinden, sondern im gleichen Sinne für jedes Auftragsvergaben in bestimmten Sektoren wie etwa der Wasser- und Energieversorgung und Teilen des öffentlichen Verkehrs.

An der Möglichkeit der öffentlichen Hand, Personenverkehrsdienste hinauf der Schiene unverhohlen zu vergeben, ändert dies vorliegende Gesetzespaket nichts. Gleichermaßen andere Sonderverfahren in diesem Rubrik wie interne Vergaben und Zusatzaufträge bleiben – in Anlehnung an EU-Recht -weiterhin zulässig. Zuständig für jedes dies Vergaberecht ist nunmehr dies Justiz- und Reformministerium unter Ressortchef Josef Moser und nicht mehr dies Kanzleramt.

In Macht treten kann dies Verordnung nur dann, wenn im gleichen Sinne sämtliche Länder ihre Zustimmung erteilen. Im Komitee wurde dies Reformpaket von den Fraktionen positiv bewertet. Es sei gut, dass die Versäumnisse der Vergangenheit aufgeholt würden, es andererseits wenngleich zu keinem Golden Plating wohnhaft bei der EU-Richtlinie komme, sagte Wolfgang Gerstl (ÖVP). Sein Fraktionskollege Friedrich Ofenauer sieht die Flexibilisierung im Verhandlungsverfahren denn eine der wesentlichsten Neuerungen. Zu Händen Nikolaus Scherak (NEOS) ist die Weiterentwicklung des Bestbieterprinzips ein essentieller Schritttempo, zumal dies Spannungsverhältnis zwischen einem effizienten Pfand von öffentlichen Währungs… und einem praxisgerechten Vergaberecht kolossal sei.

Unlust einer generell positiven Priorisierung für jedes die Weiterentwicklung des Vergaberechts gab es letztendlich wenngleich keine Zustimmung von Abgeordnetem Alfred Noll (verkettete Liste Schwammerl) für jedes dies Gesetzespaket. Dass Rechtsberatungsberufe von den vergaberechtlichen Regelungen ausgenommen werden, würde Nepotismus und „Freunderlwirtschaft“ Tür und Treffer öffnen, bemängelte Noll. Außerdem begünstige es große Anwaltskonglomerate, die international tätig sind.

Vergabeverfahren werden vereinfacht und flexibilisiert

Im Sinne der angestrebten Vereinfachung und Flexibilisierung von Vergabeverfahren werden die europarechtlichen Spielräume maximal genutzt, wird in den Erläuterungen zum Gesetzentwurf hervorgehoben. So ist etwa vorgesehen, die Ausnahmebestimmungen zu erweitern, den Zugang zum Verhandlungsverfahren zu vereinfachen, die Verpflichtung zur Implementierung einer formalen Angebotsöffnung mit Bieterbeteiligung zu streichen, mehr universelle Verwendbarkeit beim Zugriff von Leistungen aus Rahmenvereinbarungen zu zuteil werden lassen und die Mindestfristen für jedes die Aufschlag von Teilnahmeanträgen und Angeboten zu verkürzen. Gleichermaßen für jedes Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, für jedes die es keine spezifischen EU-Vorgaben gibt, kommt es zu Vereinfachungen.

EuGH mahnt Transparenz im gleichen Sinne wohnhaft bei kleinen Aufträgen ein

Der Schwellenwert für jedes Direktvergaben ohne vorherige Kundmachung wird wie bisher mit 50.000 € festgesetzt, womit es weiterhin möglich sein wird, den Summe mittels Verordnung hinaufzusetzen bzw. zu reduzieren. Dasjenige betrifft im gleichen Sinne bestimmte andere Das nichts gewinnt- und Schwellenwerte. Zuständig dazu ist in der Tat nicht mehr der Kanzler, sondern der Justizminister. Laut aktueller Verordnung liegt die Obergrenze für jedes Direktvergaben wohnhaft bei 100.000 €.

Wohnhaft bei der Vergabe kleinerer Aufträge gilt es jedoch nicht nur, die Vorgaben des Bundesvergabegesetzes zu berücksichtigen, sondern im gleichen Sinne hinauf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Zurückhaltend zu nehmen, wird in den Erläuterungen angemerkt. Demnach sind bestimmte Verpflichtungen wie dies Gebot der Gleichbehandlung und der Transparenz im Fallgrube eines grenzüberschreitenden Interesses im gleichen Sinne wohnhaft bei wertmäßig nicht von den EU-Vergabe-Richtlinien umfassten Vergabeverfahren einzuhalten. Faustregel laut Justizministerium: Je höher der Zahl, je näher der Leistungs- und Nutzungsort an einer Staatsgrenze und je spezifischer der Auftragsgegenstand, umso lieber muss von einem grenzüberschreitenden Motivation ausgegangen und ein angemessener Klasse von Öffentlichkeit sichergestellt werden.

An aktuelle EU-Vorgaben zugeschnitten wurden einzelne Schwellenwerte. Der Oberschwellenbereich für jedes Liefer- und Dienstleistungsaufträge beginnt demnach wohnhaft bei 221.000 € bzw. – in bestimmten Fällen – wohnhaft bei 144.000 €. Zuletzt waren es 209.000 € bzw. 135.000 € gewesen. Wohnhaft bei Bauaufträgen liegt der entsprechende Zahl wohnhaft bei 5,548 Mio. € (betagt: 5,225 Mio. €).

Um eine missverständliche Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen zu vermeiden, wurde zu diesen Schwellenwerten heute im gleichen Sinne eine Ausschussfeststellung gefasst. Demnach sind ausgeschriebene Dienstleistungsaufträge für jedes ein Vorhaben nur dann zusammenzurechnen, wenn es sich um Dienstleistungen desselben Fachgebiets handelt. Wohnhaft bei völlig unterschiedlichen Dienstleistungsaufträgen, etwa wenn eine Gemeinschaft Architekturplanung, Projektsteuerung, rechtliche Beratungsleistungen und Vermessungsleistungen ausschreibt, müsse kein komplexes EU-weites Vergabeverfahren durchgeführt werden, sollten die Aufträge zusammengerechnet den Schwellenwert von 221.000 € drübersteigen.

Bestbieterprinzip wird ausgeweitet

Ein wesentlicher Zähler der Novelle ist die weitere Forcierung des Bestbieterprinzips im Gegensatz zu dem Billigstbieterprinzip. Schon jetzt gilt, dass rein hinauf den Preis abstellende Ausschreibungen – ohne die Berücksichtigung von Folgekosten wie etwa Wartungskosten oder Lebenszykluskosten – nur wohnhaft bei Waren und Dienstleistungen mit hohem Standardisierungsgrad erlaubt sind. Zudem ist wohnhaft bei bestimmten Vergaben wie Bauaufträgen weiterführend einer Million Euro oder der Beschaffung ausgewählter Lebensmittel wie Fleisch, Käse, Obst und Grünzeug in jedem Kern verpflichtend dies technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen, womit neben Kostenfaktoren etwa im gleichen Sinne soziale Kriterien berücksichtigt werden können. Jene Verpflichtung wird nun ausgeweitet und synchron ein neues Qualitätssicherungsmodell eingeführt, dies den Auftraggebern die Möglichkeit eröffnet, Qualitätskriterien nicht nur im – laut Erläuterungen komplexen und anfechtungsgefährdeten – Rubrik der Zuschlagskriterien festzulegen, sondern etwa im gleichen Sinne wohnhaft bei der Leistungsbeschreibung, den Eignungskriterien oder den Ausführungsbedingungen.

Dasjenige neue Muster hat den Vorteil, dass die geforderten Qualitätskriterien – in Frage kommen soziale, ökologische und innovative Aspekte – vom Bieter in jedem Kern zu berücksichtigen sind und nicht durch ein besonderes Glänzen wohnhaft bei einem höher gewichteten Zuschlagskriterium, etwa verdongeln vornehmlich attraktiven Preis, umgangen werden können. Denn ein konkretes Paradigma einer Ausführungsbedingung wird in den Erläuterungen die verpflichtende Beschäftigung von Lehrlingen oder Langzeitarbeitslosen im Rahmen der Auftragsausführung genannt. Wie schon bisher muss jedenfalls aus der Ausschreibung lichtvoll hervorgehen, welche Leistungen gefordert sind und wie die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet werden.

Verpflichtend berücksichtigt werden sollen Qualitätskriterien künftig jedenfalls wohnhaft bei der Ausschreibung personenbezogener Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich – genannt werden in diesem Zusammenhang etwa ärztliche und therapeutische Leistungen, Kinderbetreuung, Erwachsenenbildung, Altersfürsorge etc. -, wohnhaft bei der Ausschreibung von Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen, wohnhaft bei der Beschaffung von Lebensmitteln sowie wohnhaft bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr – z. B. wohnhaft bei Linienbussen, Rufbussen oder Anrufsammeltaxis -, womit wohnhaft bei den unter dies Verordnung fallenden Verkehrsdiensten, deviant von der in der Regel freien Wahl der Qualitätsaspekte, zumindest ein soziales Kriterium zur Softwaresystem kommen muss. Allgemein kommen denn Qualitätskriterium bspw. Energieeffizienz, Abfallvermeidung, Bodenschutz, Tierschutz oder die Beschäftigung bestimmter Gruppen wie ältere ArbeitnehmerInnen oder behinderte Menschen in Frage. Im Rubrik der Lebensmittelbeschaffung könnte es in diesem Sinn etwa ein Biogütezeichen sein.

Darüber hinaus ist dies technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot – Abseitsstellung von Bauaufträgen mit einem geschätzten Auftragswert weiterführend einer Million Euro – im gleichen Sinne wohnhaft bei Dienstleistungen, die im Verhandlungsverfahren vergeben werden, insbesondere wohnhaft bei geistigen Dienstleistungen, wohnhaft bei einer im Wesentlichen funktionalen Darstellung der Leistung, wohnhaft bei einem wettbewerblichen Dialog sowie wohnhaft bei Auftragsvergaben im Wege einer so genannten Innovationspartnerschaft verpflichtend zu wählen. Wohnhaft bei letztgenannter handelt es sich um ein neues Vergabemodell mit dem Ziel, eine innovative Ware, Bude- oder Service zuerst zu gedeihen und sie dann zu erwerben. Generell gilt, dass die Konzeption und Implementierung eines Vergabeverfahrens nachdem Möglichkeit so erfolgen soll, dass im gleichen Sinne kleine und mittlere Unternehmen daran teilnehmen können.

Begründet wird die Forcierung des „Bestangebotsprinzips“ nicht zuletzt damit, dass eine Zentralisierung wohnhaft bei Auftragsvergaben solo hinauf den niedrigsten Preis denn Zuschlagskriterium verdongeln hohen Preisdruck erzeugt, der in vorhergehender Konsequenz zu Lohn- und Sozialdumping resultieren kann. Gleichermaßen die weiteren Bestimmungen des geltenden Bundesvergabegesetzes, die sich gegen „schwarze Schafe“ unter den Unternehmen urteilen, wurden in diesem Sinn – teilweise adaptiert – in dies neue Verordnung übernommen. Ausgeweitet wird etwa die Möglichkeit, Subvergaben zu knausern.

Pflicht zu elektronischen Vergabeverfahren ab zehnter Monat des Jahres 2018

Neu ist im gleichen Sinne die Verpflichtung der Kunde zu elektronischen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ab zehnter Monat des Jahres 2018. Ab diesem Zeitpunkt sollen außerdem – im Sinne des Transparenzgedankens – die Ergebnisse aller einschlägigen Vergabeverfahren hinauf einer eigenen Plattform veröffentlicht werden. Dasjenige betrifft sowohl vergebene Aufträge denn im gleichen Sinne abgeschlossene Rahmenvereinbarungen und Ergebnisse von Ideenwettbewerben. Ausnahmen sind nur in bestimmten Fällen vorgesehen, etwa wenn eine Veröffentlichung öffentlichem Motivation zuwiderläuft oder berechtigte geschäftliche Interessen eines Unternehmens geschädigt würden.

Die EU erwartet sich von der elektronischen Auflösung von Vergabeverfahren nicht nur mehr Transparenz, sondern im gleichen Sinne eine erhebliche Reduktion der Preis. Dasjenige Einsparungspotential könne in der Tat nur dann realisiert werden, wenn standardisierte Software-Lösungen hinauf breitester Lager eingesetzt werden bzw. die implementierten Lösungen untereinander kompatibel sind, mahnt dies Justizministerium eine abgestimmte Vorgangsweise zwischen Bundeswehr und Ländern ein. Die Erleben in Deutschland zeige, dass im Fallgrube des Einsatzes unterschiedlicher Beschaffungssysteme hohe Preis wohnhaft bei den Unternehmen drohen.

Bundesvergabegesetz gilt nicht für jedes Personenbeförderungen per Pfad und U-Pfad

Vom Herrschaftsraum des Bundesvergabegesetzes in weiten Bereichen ausgenommen sind Personenbeförderungsdienstleistungen hinauf der Schiene und hinauf U-Bahnen. Ähnliches gilt für jedes die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Rubrik Bus und Straßenbahn. Österreich folgt damit der Regelungssystematik einschlägiger EU-Verordnungen und Richtlinien, womit für jedes die beiden genannten Bereiche primär die sogenannte PSO-Verordnung maßgeblich ist. Jene sieht laut Erläuterungen im Regel zwar die Implementierung eines „wettbewerblichen Verfahrens“ vor, ermöglicht andererseits im gleichen Sinne Sonderverfahren wie Direktvergaben, Vergaben an „interne Betreiber“ und Zusatzaufträge.

Um dem von der EU geforderten Rechtsschutz in diesen Bereichen Genüge zu tun, werden in dies Bundesvergabegesetz jedoch einschlägige Rechtsschutzbestimmungen aufgenommen. Im Wesentlichen geht es nun um die Regulierung des Verfahrens vor den für jedes zuständig erklärten Verwaltungsgerichten. Zu Händen Dienstleistungsaufträge im Rubrik der „Schiene“ ändert sich in Folge dessen im Gegensatz zu der bisherigen Rechtslage nichts, im Rubrik der Konzessionen treten statt dessen der ordentlichen Gerichte nunmehr die Verwaltungsgerichte, wird dazu in den Erläuterungen angemerkt.

Eigenes Bundesgesetz für jedes die Vergabe von Konzessionsverträgen

In einem eigenen Bundesgesetz wird, in Anlehnung an die Konzessionsvergabe-Richtlinie der EU, die Vergabe von Konzessionsverträgen geregelt. Konzessionsvergaben kommen wohnhaft bei Privat-Public-Partnership-Modellen zur Softwaresystem, dies Risiko trägt dies Unternehmen bzw. der Konzessionär. (Fortsetzung Verfassungsausschuss) keg/gs

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