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AK: Konsumentenrechtlicher Vorschlag der EU „Schrittgeschwindigkeit in richtige Richtung“

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Wien (OTS) – Der Vorschlag der EU-Kommission zur besseren Rechtsdurchsetzung ist „ein Schrittgeschwindigkeit in die richtige Richtung“, sagt AK Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic. Die AK lehnt hingegen eine Einschränkung des Rücktrittsrechts zusammen mit Onlinekäufen strikt ab.

Die EU-Kommission hat ihre Vorschläge zu einem „New Geschäft for Consumers“ vorgelegt. Dieserfalls soll hauptsächlich die Rechtsdurchsetzung zusammen mit Verstößen von Unternehmen gegen EU-Konsumentenschutzbestimmungen gestärkt werden. Wird etwa in einem von der AK geführten Verbandsklagsverfahren festgestellt, dass eine Preiserhöhung eines Unternehmens unzulässig war, kann nicht zuletzt synchron dem Unternehmen eine Beseitigungs- oder Entschädigungsanordnung auferlegt werden, ohne dass man in einem zweiten Verfahren solche Ansprüche extra geltend zeugen muss. In Fällen von unfairen Geschäftspraktiken, etwa zusammen mit aggressiver Werbung, sollen Betroffene einfach Rechte erhalten – etwa dasjenige Recht, verschmelzen Vertrag verfertigen zu können.

Wesentlich ist nicht zuletzt, dass eine Unterlassungsklage nun die Verjährung hemmt – dasjenige war in der Vergangenheit häufiges Problem zusammen mit Massenschäden. „Sehr wohl ist der Anwendungsgebiet eingeschränkt und würde wohl nicht aus Fälle herunternehmen“, beklagt Zgubic. „Zum Besten von verschmelzen wirksamen Rechtsschutz soll es keine Einschränkungen in Bezug uff die Betriebsart des Verfahrens noch uff bestimmte Richtlinien spendieren. Die detaillierten Auswirkungen dieser Vorschläge, insbesondere welche Lücken es gibt, werden wir noch genau-er prüfen.“

Ein anderer Vorschlag der Kommission soll dasjenige Rücktrittsrecht zusammen mit Onlinekäufen klar verschlechtern: So soll der Onlinehändler ein Rücktrittsrecht verweigern können, wenn er der Durchschau ist, dass die Ware mehr genutzt wurde qua nötig. „Dasjenige bringt massive Rechtsunsicherheit“, kritisiert Zgubic. „Denn wie soll eine Konsumentin oder ein Konsument beweisen, dass sie oder er die Ware vor der Rücksendung nur geprüft und nicht darüber hinaus genutzt hat, etwa ein Kleidungsstück.“ Es gibt nicht zuletzt keine Zahlen zum Besten von allfällige Missbräuche von Seiten KonsumentInnen, die dies untermauern würden. „Wir sind lukulent gegen eine Einschränkung des gesetzlichen Rücktrittsrechts zusammen mit Onlinekäufen“, betont Zgubic, „solche geplante Regulierung würde praktisch zu vielen Problemen zu Lasten der Konsumenten resultieren.“

Erfreulich: Es soll ebenfalls mehr Informationspflichten nicht zuletzt zum Besten von Online-Vermittlungsplattformen spendieren, etwa mehr als die Kriterien der Reihung von Suchergebnissen sowie ob der Versorger ein Händler oder eine Privatperson ist und welche Konsumentenschutzbestimmungen gelten.

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