Der ÖIF reagiert auf die TKG‑Grundrechtskritik mit einer Drohkulisse statt mit Transparenz | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Der ÖIF reagiert auf die TKG‑Grundrechtskritik mit einer Drohkulisse statt mit Transparenz

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Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) veröffentlichte am 04.02.2026 auf seiner offiziellen Website eine „Richtigstellung zur Aussendung der TKG zum Integrationsbarometer 2025“. Darin wird unter anderem behauptet, die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) habe das „Integrationsbarometer 2025“ ohne Zustimmung veröffentlicht und es habe „keinen einzigen Kontaktversuch“ seitens der TKG gegeben.

Die TKG weist die Darstellung des Integrationsfonds vom 4. Februar 2026 entschieden zurück. Diese wird in gekürzter Fassung hier, aber in voller Länge auf der offiziellen Seite der TKG, wiedergegeben (siehe unten)

1. Zur Chronologie

Bereits am 18.12.2025 veröffentlichte die TKG als erste NGO eine substanzielle Stellungnahme zum Integrationsbarometer 2025 unter Bezugnahme auf § 283 StGB, den ICC/ESOMAR-Kodex, die Bundesverfassung, Volksanwaltschaft sowie die EMRK.

Am 21.12.2025 entwickelte sich eine breite politische und gesellschaftliche Debatte, nachdem Ergebnisse des Integrationsbarometers öffentlich politisch verwertet wurden. In deren Verlauf kam es zu Distanzierungen auf Regierungsebene, einschließlich einer öffentlichen Entschuldigung des Finanzministers.

Die Kritik der TKG war ab 18.12.2025 somit frühzeitig dokumentiert und öffentlich zugänglich.

2. Zur Behauptung einer „Verbreitung“

Richtig ist: Es gab kurzfristig eine technisch missverständliche Linkdarstellung infolge eines CMS-Administrationsfehlers. Dieser Fehler wurde nach Hinweis umgehend korrigiert; der betreffende Pfad wurde entfernt, die URL liefert seither einen 404-Status.

Ein korrigierter technischer Irrtum stellt keine vorsätzliche Verbreitung und keine eigenständige öffentliche Zugänglichmachung dar.

Rechtlich maßgeblich ist zudem, dass der ÖIF das Integrationsbarometer selbst öffentlich, kostenlos und ohne Zugangsbeschränkung mit dem Hinweis „Publikation herunterladen“ bereitstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (u.a. Svensson C-466/12, GS Media C-160/15, BestWater C-348/13, VG Bild-Kunst C-392/19) stellt die bloße Setzung eines Hyperlinks auf ein frei zugängliches Werk keine neue öffentliche Wiedergabe dar, sofern kein neues Publikum erschlossen wird.

3. Zur angeblich fehlenden „Kontaktaufnahme“

Die Behauptung, es habe „keinen Kontaktversuch“ gegeben, vermischt demokratische Öffentlichkeit mit einer angeblichen Genehmigungspflicht. Die Kritik der TKG war ab 18.12.2025 , 24.12.2025, 31 und 12.2025 und weiteres somit frühzeitig dokumentiert und öffentlich zugänglich.

Weder Nichtregierungsorganisationen noch Journalist:innen sind verpflichtet, vor einer durch die Bundesverfassung und Art. 10 EMRK geschützten öffentlichen Kritik die Zustimmung jener staatlich finanzierten Stelle einzuholen, die selbst Gegenstand dieser Kritik ist.

Demokratische Kontrolle ist kein bilaterales Abstimmungsverfahren, sondern ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht.

Zur juristischen Eskalation

Anstelle einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Kernfragen – insbesondere:

  • Vereinbarkeit mit ICC/ESOMAR-Standards
  • Einhaltung des staatlichen Neutralitätsgebots
  • Problematik der Religionskategorisierung
  • politische Anschlussfähigkeit der Darstellung

übermittelte der ÖIF einen prätorischen Vergleichsentwurf mit folgenden Elementen:

  • Unterlassung „ab sofort bei sonstiger Exekution“
  • Streitwert: 35.000 Euro
  • sofortige Kostenforderung
  • kurze Zahlungsfrist

Diese Struktur erzeugt objektiv einen Abschreckungseffekt („chilling effect“) gegenüber zivilgesellschaftlicher Beteiligung.

Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1069 (Anti-SLAPP-Richtlinie) ausdrücklich Schutzmechanismen gegen missbräuchliche Verfahren vorgesehen, die darauf abzielen, öffentliche Beteiligung zu behindern oder einzuschüchtern.

Gerade staatliche oder staatlich finanzierte Akteure unterliegen hier einer besonderen Verantwortung, da sie über strukturelle Ressourcen verfügen, die erhebliche Kosten- und Prozessrisiken auslösen können.

4. Der Kern der Auseinandersetzung

Es geht nicht um ein technisches Detail.

Es geht um die Frage, wie eine staatlich finanzierte Institution mit fundierter Grundrechts- und Qualitätskritik umgeht. Statt die substantiellen Vorwürfe öffentlich zu beantworten, wird die Debatte auf eine urheberrechtliche Nebenfrage verengt und mit juristischen Druckmitteln unterlegt.

Demokratische Kontrolle und kritische Hinterfragung sind kein Gnadenakt, sondern ein verfassungsrechtlich geschütztes Wesenselement der Republik Österreich. Sie gehören zum Kern dessen, was Integration in eine demokratische Gesellschaft bedeutet – insbesondere für neu Zugewanderte und Schutzberechtigte. Dazu zählen Deutschkenntnisse als Schlüssel zur Teilhabe am öffentlichen Leben, das Verständnis der österreichischen Gesetze, Werte und der Bundesverfassung. Genau diese Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Österreichischen Integrationsfonds.

Gerade deshalb ist es besonders bedenklich, dass der Integrationsfonds seit über zwei Jahrzehnten immer wieder Studien mit Fokus auf sogenannte „Muslim-Studien“ veröffentlicht – bis hin zum Integrationsbarometer 2025 – und damit eine religiöse Minderheit erneut stigmatisierungsfähigen Debatten aussetzt. Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG) erhebt hierzu sachliche, grundrechtsbezogene Kritik, gestützt auf Daten, Fakten, den ICC/ESOMAR-Kodex, die Bundesverfassung und die EMRK.

Statt sich mit diesen inhaltlichen Fragen auseinanderzusetzen, reagiert der ÖIF jedoch mit einer anwaltlichen Drohkulisse rund um das Integrationsbarometer 2025.

Die vollständige Stellungnahme der TKG ist hier abrufbar:
https://www.turkischegemeinde.at/antwort-der-tkg-auf-die-oeif-stellungnahme-vom-04-02-2026-demokratische-kontrolle-statt-anwaltlicher-drohkulisse/

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