AK-Tipps zum Olympia-Schauen im Betrieb: Abklären, was geht und was nicht, um nicht den Arbeitsplatz zu riskieren
Die Athlet:innen in der Abfahrt, beim Skispringen oder beim Skeleton kämpfen in den kommenden 17 Tagen um olympisches Gold, Silber und Bronze. Viele Arbeitnehmer:innen werden ihnen dabei zusehen, sollten aber mit dem Arbeitgeber im Vorhinein abklären, was geht und was nicht, um nicht ihren Arbeitsplatz zu riskieren. Denn unerlaubtes Fernsehen oder Alkoholkonsum können bis zur Entlassung führen.
Die meisten Bewerbe der Olympischen Winterspiele in Italien finden untertags statt. Bei aller Begeisterung sollten Beschäftigte immer daran denken, dass sie ihren Arbeitsplatz riskieren, wenn sie sich ohne Erlaubnis des Arbeitgebers die Wettbewerbe während der Arbeitszeit anschauen. „Wer während der Arbeitszeit die Spiele mitverfolgen will, sollte bereits im Vorfeld abklären, was im Betrieb erlaubt ist und was nicht
“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.
- In den meisten Fällen ist Fernsehen am Arbeitsplatz nicht erlaubt. Sollten Sie im Betrieb Olympia schauen wollen, müssen sie das vorher mit der oder dem Vorgesetzten abklären. „
Schauen Sie die Bewerbe nicht heimlich und hinter dem Rücken des Arbeitgebers im Büro, schon gar nicht, wenn darunter die Arbeitsleistung leidet. Das kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben
“, sagt der AK-Präsident.
Ist Fernsehen im Betrieb erlaubt oder läuft der Fernseher während der Arbeitszeit generell, wie etwa in Lokalen oder Wettbüros, braucht keine zusätzliche Zustimmung eingeholt werden. Probleme entstehen hier nur dann, wenn die geforderte Arbeitsleistung wegen der Ablenkung durch das Skirennen nicht oder nur eingeschränkt erbracht wird. - Wenn Radiohören während der Arbeitszeit erlaubt ist, dürfen die Bewerbe auch im Radio verfolgt werden – wenn die Arbeit weiterhin erledigt wird. Ist die Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit erlaubt, dürfen Arbeitnehmer:innen die Ergebnisse online abrufen. Das Verfolgen eines gesamten Rennens im Livestream ist aber problematisch, da die Arbeitsleistung kaum in vollem Umfang erbracht werden kann. Zudem könnte die Serverleistung an ihre Belastungsgrenzen stoßen.
- Wer sich Urlaub nehmen will, um zu den Bewerben nach Cortina oder Mailand zu fahren oder die Spiele daheim vor dem Fernseher zu verfolgen, muss das mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Ein einseitiger Urlaubsantritt ist ebenso unzulässig wie eine einseitige Anordnung von Urlaub.
- Selbst für Großereignisse wie Olympische Spiele gibt es keine Ausnahmen gegenüber generell geltenden Vereinbarungen und Weisungen bezüglich des Alkoholkonsums: Gibt es ein Alkoholverbot während der Arbeit, dann gilt dieses auch uneingeschränkt für die Zeit von Sportereignissen.
„Auch wenn das Interesse für den Wintersport in Österreich groß ist, gelten am Arbeitsplatz Regeln, an die man sich zu halten hat
“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.
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