Militärexperte zu Unrecht in rechtsextremes Eck gerückt | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Militärexperte zu Unrecht in rechtsextremes Eck gerückt

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Der Senat 3 des Presserats bewertet den Beitrag „350 Experten“, erschienen in der Rubrik „Unkorrekt“ in der „Kronen Zeitung“, als Verstoß gegen Punkt 5 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Persönlichkeitsschutz).

Im Beitrag merkt der Autor Heinz Sichrovsky in Richtung der Leserinnen und Leser an, dass er nicht wisse, wie es bei ihnen sei und fragt, ob sie ihren Kindern nicht auch eingeschärft hätten, „vor kahlgeschorenen Herren in Tarnkleidung unverzüglich die Straßenseite zu wechseln“. Schon anno Corona habe er das Gegenteil gelernt, „als ein gewisser Striedinger das ‚virologische Quartett‘“ besetzt habe. Der „Covid-General“ sei „dann auch Teil des Erfolgsmodells ‚Gecko‘ (das sei eine Echse, die in Gefahrensituationen den Schwanz abwirft)“ gewesen.

„Trimmungstechnisch“, so der Autor weiter, sei er „im gemäßigten Bereich“ geblieben, den man in seiner Kindheit „Mecki-Frisur“ genannt habe, „[s]o wie sein Avatar Starlinger, jetzt Oberbefehlshaberer im Außenamt“ (sic!).

Die Ukraine-Krise habe „uns dann den praktizierenden Skinhead Markus Reisner geschenkt“, und als ob dieser nicht reichte, setze uns „fast täglich ein anderer Geschorener via TV in Kenntnis, dass wir das Heer bis an die dritten Zähne aufrüsten“ müssten, „weil die Neutralität weggehört.“ Diese Art Personaldichte habe ihm „bisher auf Militärdiktaturen hinzuweisen“ geschienen, bis er ein Inserat des Verteidigungsministeriums gelesen habe, das 350 krisensichere Expertenstellen auslobe. […]

Der Sprecher des Verteidigungsministeriums kritisiert zahlreiche Formulierungen des Beitrags. Die Bezeichnung von Oberst Reisner als „praktizierender Skinhead“ sei massiv abwertend, sie spiele mit rechtsextremen Stereotypen. In der Passage hinsichtlich General Striedinger und der „Gecko“ sieht der Sprecher darüber hinaus eine Diffamierung von Führungspersonen des Bundesheeres.

Zunächst weist der Senat darauf hin, dass bei Kommentaren wie im vorliegenden Fall die Meinungsfreiheit besonders weit reicht. In Kommentaren können auch Positionen vertreten werden, die nicht von allen geteilt werden, polarisieren oder sogar verstören. Dennoch kann es auch in Kommentaren zu Grenzüberschreitungen kommen, auch was den Bereich des Persönlichkeitsschutzes anbelangt.

Der Senat bewertet die Bezeichnung des Militärexperten Markus Reisner als „praktizierender Skinhead“ im Zusammenspiel mit der einleitenden Passage, wonach Kindern eingeschärft werde, „vor kahlgeschorenen Herren in Tarnkleidung unverzüglich die Straßenseite zu wechseln“, als beleidigend. Zumindest implizit wird hier dem Betroffenen unterstellt, eine rechtsextreme Gesinnung aufzuweisen. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte, zumal der Betroffene in seiner Expertenfunktion neutral in der Öffentlichkeit auftritt, ohne sich in irgendeiner Weise politisch zu äußern. Gerade für einen Berufssoldaten, der den demokratischen Werten der Republik verpflichtet ist, kann die Formulierung, bei der der Vorwurf einer extremen politischen Haltung mitschwingt, das persönliche Fortkommen beeinträchtigen. Nach Auffassung des Senats liegt deshalb hier eine Persönlichkeitsverletzung nach Punkt 5 des Ehrenkodex vor.

Eine generelle Diskriminierung von Führungskräften des Bundesheeres (siehe Punkt 7 des Ehrenkodex) erkennt der Senat in dem Kommentar jedoch nicht.

Der Senat stellt somit einen Verstoß gegen Punkt 5 des Ehrenkodex (Persönlichkeitsschutz) fest, und forderte die Medieninhaberin auf, die Entscheidung freiwillig im betroffenen Medium zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberinnen der „Kronen Zeitung“ hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.

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