Lithium-Projekt Wolfsberg: ECM Lithium AT GmbH legte Rechtsmittel gegen BVwG-Entscheidung ein
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Landes Kärnten, wonach für das Lithium-Abbauprojekt Wolfsberg auf der Koralpe keine umfangreiche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, aufgehoben hat, legte das Unternehmen ECM Lithium AT GmbH im Jänner 2026 Rechtsmittel gegen diese BVwG-Entscheidung ein: Neben einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ergangen.
Mit Schreiben vom 21.07.2023 beantragte die ECM Lithium AT GmbH („ECM“) bei der Kärntner Landesregierung als zuständiger UVP-Behörde die Feststellung, dass das Bergbauprojekt nicht der Verpflichtung zur Durchführung eines UVP-Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 („UVP-G“) unterliegt. Die Kärntner Landesregierung stellte mit Bescheid vom 26.11.2024 gemäß § 3 Abs 7 UVP-G fest, dass für das Bergbauprojekt keine UVP nach dem UVP-G durchzuführen sei. Dagegen erhoben die Umweltanwältin des Landes Steiermark, der Kärntner Naturschutzbeirat, die Stadtgemeinde Deutschlandsberg, die Marktgemeinde Frantschach-St.Gertraud, der Wasserverband Koralm und mehrere Umweltorganisationen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht („BVwG“).
Mit Beschluss vom 24.11.2025 („Beschluss“) gab das BVwG – nach Einholung zahlreicher gutachterlicher Stellungnahmen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung – den gegen den Bescheid gerichteten Beschwerden statt, hob diesen auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Kärntner Landesregierung zurück.
Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung
Die ECM hat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des BVwG und hat daher Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Insbesondere geht es der ECM darum, dass der in Österreich geltende gesetzliche Grenzwert von 10 ha weiterhin zur Beurteilung herangezogen wird. Zweitens, dass, soweit weitere Gutachten notwendig sein sollten, diese vom BVwG eingeholt und geprüft werden, anstatt das Verfahren für die weitere Prüfung an die Kärntner Landesregierung zurückzuverweisen.
Im Falle einer Aufhebung des Beschlusses durch eines der Höchstgerichte hätte das BVwG entweder den von ihm als unionsrechtswidrig beurteilten Schwellenwert von 10 ha wieder dem Verfahren zugrunde zu legen oder jedenfalls die nach seiner Meinung fehlenden Verfahrensteile selbst zu ergänzen. Dadurch würde eine Entscheidung zweiter Instanz geschaffen werden, gegen die – anders als im Falle einer Entscheidung durch die Kärntner Landesregierung – kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung stünde.
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