Krank im Weihnachtsurlaub: ÖGB klärt wichtige arbeitsrechtliche Fragen | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Krank im Weihnachtsurlaub: ÖGB klärt wichtige arbeitsrechtliche Fragen

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Aktuell haben viele Arbeitnehmer:innen über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel eine ausgedehnte, wohlverdiente Pause.

Immer wieder macht ihnen aber eine Erkrankung einen Strich durch die Rechnung und sie müssen das Bett hüten.

Beschäftigte sind dann verunsichert, wie sie sich verhalten sollen bzw. was mit ihrem Urlaub passiert, wenn sie während ihrer freien Tage erkranken.

ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko mit den wichtigsten Antworten zum Thema: Krank im Urlaub.

„Wird man während des Urlaubs krank und dauert der Krankenstand mehr als drei Kalendertage, dann werden keine Urlaubstage verbraucht. Das heißt: Die Tage, an denen man krank ist bzw. war, werden wieder auf das Urlaubskonto zurückgebucht. Aber eben nur, wenn man mehr als drei Tage krank ist und den Arbeitgeber spätestens nach dreitägiger Krankheitsdauer darüber informiert”, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko.

„Wer krank ist, sollte zum Arzt oder einer Ärztin gehen – nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch, um dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung vorlegen zu können“, sagt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. Die Bestätigung ist umgehend vorzulegen, wenn man wieder seinen Dienst antritt, damit die Urlaubstage erhalten bleiben.

Ein Beispiel: Erkranken Arbeitnehmer:innen während ihres zweiwöchigen Urlaubs bei einer normalen 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag sind Arbeitstage) von Freitag bis einschließlich Montag, so liegt eine Krankheit von vier Kalendertagen vor. Daher werden in diesem Fall der Freitag und der Montag nicht als Urlaubstage abgezogen.

Urlaub verlängert sich nicht automatisch

Wichtig zu wissen ist auch, dass „man Krankenstandstage nicht einfach am Urlaubsende anhängen kann. Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage. Er endet am ursprünglich vereinbarten Datum”, hält Trinko fest.

Das gilt bei Urlauben im Ausland

Wenn man im Ausland erkrankt, muss an neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt oder zugelassenen Ärztin ausgestellt wurde. Diese Bestätigung braucht man nicht, wenn man nachweisen kann, dass man in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde.

„Ob man mit seiner e-Card auch im Ausland zum Arzt bzw. zu einer Ärztin gehen kann und die Kosten vollständig von der Sozialversicherung übernommen werden, hängt vom jeweiligen Urlaubsland ab”, so Arbeitsrechtsexperte Trinko. Es ist daher sinnvoll, sich vorher bei der österreichischen Sozialversicherung darüber zu informieren. Innerhalb Europas benötigt man auf jeden Fall eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die auf der Rückseite der e-Card zu finden ist. Die EKVK muss vollständig ausgefüllt sein und darf nicht abgelaufen sein und gilt in den meisten Ländern Europas.

Weitere Infos dazu auch auf http://tinyurl.com/25ktrv2u

Fotos der ÖGB-Expertinnen und -Experten für Ihre Berichterstattung finden Sie unter: https://www.oegb.at/expertinnen-und-experten-des-oegb

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