Das Christkind hat das Falsche oder schon wieder das Gleiche gebracht: AK-Tipps zum richtigen Umtauschen
Spätestens bei den neuen Geschirrtüchern, der dritten Krawatte oder dem nächsten Mixstab kippt die Stimmung bei so manch weihnachtlich Beschenktem. Aber was können Konsument:innen tun, wenn Geschenke nicht gefallen oder das Christkind sie doppelt und dreifach gebracht hat? Umtauschen! Ist das so einfach? Das kommt darauf an: Im Online-Handel besteht grundsätzlich ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Im stationären Handel muss die Rückgabe bzw. der Umtausch von Waren extra ausgemacht werden. Einige Geschäfte bieten, auch ohne gesetzliche Verpflichtung, großzügige Umtauschmöglichkeiten an. Einige zahlen bei Nichtgefallen das Geld zurück.
Ein Recht auf Rückgabe oder Umtausch gibt es im stationären Handel nicht. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Geschenk gut ankommt, vereinbaren Sie am besten mit dem Geschäft eine Rückgabe- oder Umtauschmöglichkeit. Idealerweise innerhalb einer längeren Frist und schriftlich am Kassazettel oder der Rechnung bestätigt. Bewahren Sie jedenfalls die Verpackung auf. Oft verlangen die Firmen die Rückgabe in der Originalverpackung.
Rücktrittsrecht im Online-Handel
Haben Sie die Geschenke im Online-Handel bestellt, können Sie bei (fast) allen Produkten den Rücktritt erklären. Das bedeutet, Sie können die Ware zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Beachten Sie, dass der Rücktritt nach dem Fernabsatzgesetz innerhalb von 14 Tagen (ab Erhalt der Ware und der Rücktrittsbelehrung) erfolgen muss. Die Feiertage bzw. die Wochenenden verlängern diese 14 Tage übrigens nicht.
Online: Originalverpackung ein Muss
Weihnachtsgeschenke werden oft so frühzeitig bestellt und geliefert, dass die Rücktrittsfrist nach den Weihnachtsfeiertagen bereits abgelaufen ist. Einige Internet-Shops bieten daher freiwillig eine längere Rücktrittsfrist an.
Achtung: Auch bei Rückgabe im Online-Handel sind Sie verpflichtet, die originalverpackte Ware an die Firma zu senden. Daher die Verpackung nicht entsorgen.
Reparatur oder Austausch defekter Ware
Ist das Produkt defekt, haben Sie Anspruch auf Verbesserung. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ist das Unternehmen verpflichtet, den Mangel zu beheben. Entweder erfolgt eine Reparatur oder der Austausch. Sie müssen jedoch dasselbe Produkt erhalten.
Tritt erneut der gleiche Defekt auf, können Sie auf Wandlung bestehen. Das bedeutet, dass Sie den Kaufgegenstand zurückgeben und gleichzeitig das Geld zurückbekommen. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre. In den ersten zwölf Monaten muss das Unternehmen beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war.
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