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VKI: OLG Linz bestätigt Irreführung durch „Spar Frozen Yogurt“

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Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Spar Österreichische Warenhandels-AG (Spar) geklagt. Grund dafür ist die irreführende Produktaufmachung des von ihr vertriebenen „Spar Frozen Yogurt“. Bereits das Landesgericht (LG) Salzburg hatte das Produkt als irreführend beurteilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz bestätigt das Urteil, weil Verbraucher:innen mehr als den vorhandenen 10-prozentigen Joghurtanteil erwarten dürfen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Spar vertreibt unter der Bezeichnung „Spar Frozen Yogurt“ gefrorene Milch-Joghurt-Erzeugnisse. Auf der Etikettenvorderseite ist eine weiße, Joghurt ähnliche Masse abgebildet. Der Joghurtanteil beträgt bei allen Sorten nur 10 Prozent, während Produkte anderer Hersteller einen weit höheren Joghurtanteil aufweisen.

Das Landesgericht Salzburg hat den geringen Joghurtanteil bereits als irreführend beurteilt, weil ein als „Frozen Yogurt“ bezeichnetes Erzeugnis einen höheren Joghurtgehalt erwarten lasse. Diese Erwartung werde auch durch das „Österreichische Lebensmittelbuch“ gestützt. Für Frozen Yogurt schreibt es vor, dass 60 Prozent der im Produkt vorhandenen Milchbestandteile Joghurt sein müssen. Auch die Abbildung auf der Verpackung erwecke den Eindruck eines höheren Joghurtgehalts. Verbraucher:innen könnten zudem fälschlicherweise annehmen, dass es sich um eine kalorienarme Alternative zu Speiseeis handelt. Der VKI hat bereits berichtet: https://verbraucherrecht.at/Spar042024

Die von Spar dagegen erhobene Berufung blieb ohne Erfolg. Das OLG Linz schloss sich der Rechtsansicht des Landesgericht Salzburg an. Es betonte, dass die Erfüllung gesetzlicher Kennzeichnungspflichten nicht generell gegen Irreführung immunisiere. Spar hatte mit dem Zutatenverzeichnis argumentiert, aus dem sich der Joghurtanteil zweifelsfrei ergäbe.

„Das Urteil ist eine Bestätigung europarechtlicher Vorgaben und schließt sich an eine Reihe von erfreulichen Urteilen an, die der VKI in jüngerer Zeit im Lebensmittelbereich erzielen konnte“, kommentiert Dr. Barbara Bauer, zuständige Verfahrensjuristin im VKI. „Hervorragende Grundlagenarbeit leistet dabei das Team rund um den VKI-Lebensmittelcheck, das jährlich zahlreiche Produkte überprüft und kontrolliert“, ergänzt sie.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf https://verbraucherrecht.at/Spar092024 

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