Schonzeitenverordnung: Lackmustest für Rechtsstaat in Salzburg | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Schonzeitenverordnung: Lackmustest für Rechtsstaat in Salzburg

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Vier Vogelarten dürfen in Salzburg während der Brutzeit bejagt werden. Das verstößt nicht „nur“ gegen EU-Recht, sondern auch gegen das Salzburger Jagdgesetz und ist daher verfassungswidrig. Mit einer Novelle, deren Begutachtung heute zu Ende geht, sollen aber nicht etwa diese Rechtswidrigkeiten behoben, sondern eine neue hinzugefügt werden: die Bejagung des Goldschakals ohne günstigen Erhaltungszustand. Das Volksbegehren für ein Bundes-Jagdgesetz fordert die schwarz-blaue Landesregierung auf, auf den Boden des Rechtsstaats zurückzukehren.

Als geschützte Art kann der Goldschakal unter der Voraussetzung bejagt werden, dass sich die Art in Österreich in einem günstigen Erhaltungszustand befindet und dass es ein Monitoring des Erhaltungszustands gibt. Beides ist nicht der Fall, was sich auch aus den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf deutlich ergibt. Der Europäische Gerichtshof stellte erst vor zwei Monaten neuerlich fest: „Eine Art darf daher nicht jagdlich genutzt und bejagt werden, wenn eine wirksame Überwachung ihres Erhaltungszustands nicht sichergestellt ist.“

Eindeutiger kann es der EuGH nicht formulieren und die Landesregierung versteht es trotzdem nicht? Sehr unwahrscheinlich – viel eher handelt es sich hier um geplanten vorsätzlichen Rechtsbruch. Herr Landeshauptmann Haslinger, bitte besinnen Sie sich Ihrer staatsmännischen Verantwortung und stampfen Sie diesen Entwurf ein“, appelliert Rudolf Winkelmayer, Bevollmächtigter des Volksbegehrens „Für ein Bundes-Jagdgesetz“.

Tatsächlicher Novellierungsbedarf besteht dort, wo die Schonzeitenverordnung der österreichischen Bundesverfassung widerspricht. Landesregierungen können Verordnungen nur auf Basis von Gesetzen erlassen. Das Salzburger Jagdgesetz sagt aber klar, dass die Landesregierung bei der Festlegung von Schonzeiten sicherzustellen hat, dass die Zug- und Brutzeiten darunterfallen. Dennoch endet die Schonzeit für die Ringeltaube einen Monat zu früh, jene für die Türkentaube fast drei Monate. Das wurde bereits vor 17 Jahren (!) in einem Verfahren vor dem EuGH festgestellt! Anlass dafür waren die Regelungen in Kärnten und NÖ – offenbar Grund genug für die Salzburger Landesregierung, das Ergebnis zu ignorieren. Einmal mehr zeigt sich, zu welchen Abstrusitäten die Landeskompetenz im Jagdrecht führt!

Beim Graureiher beginnt die Schonzeit einen Monat zu spät, beim Kormoran sogar ganze drei Monate. Das ist umso gravierender, als die Schusszeiten auf diese an sich nicht jagdbaren Arten durch die – ebenfalls rechtswidrige – Vogelabschussplanverordnung scharfgestellt wurden. „Unter FP-Landesrätin Svazek scheint in Salzburg der Wilde Westen ausgebrochen zu sein. Hier braucht es dringend einen Ordnungsruf durch Landeshauptmann Haslauer, der hoffentlich seinen politischen Anstand nicht einer Koalition mit der FPÖ geopfert hat“, so Winkelmayer.

Das Volksbegehren „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ hat 14 Grundsätze formuliert, die in einem Bundes-Jagdgesetz verwirklicht werden sollen (https://bundesjagdgesetz.at/details.php). Die Initiative aus AG Wildtiere, Ökologischem Jagdverband, Tierschutz Austria und Verein gegen Tierfabriken wirbt derzeit um Unterstützungserklärungen für das Volksbegehren, die alle in Österreich wahlberechtigten Personen auf jedem beliebigen Bezirks- oder Gemeindeamt sowie rund um die Uhr online mittels Handysignatur leisten können.

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