Betrügerische Abbuchungen von der Kreditkarte: AK-Konsumentenschutz erkämpft Rückerstattung | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Betrügerische Abbuchungen von der Kreditkarte: AK-Konsumentenschutz erkämpft Rückerstattung

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Anstatt sich über die bestellte Kleidung zu freuen, musste sich eine Konsumentin aus dem Innviertel mit einer unautorisierten Abbuchung von ihrer Kreditkarte herumschlagen. Der AK-Konsumentenschutz verhalf ihr letztlich zu ihrem Recht. Sie bekam den betrügerisch abgebuchten Betrag in Höhe von 1.331,12 Euro rückerstattet.

Eine Konsumentin hatte sich in einem Onlineshop Kleidung bestellt. Der Shop teilte ihr mit, dass die Ware unterwegs sei. Daraufhin bekam die Konsumentin vermeintlich von der Post eine SMS, dass die Ware nicht zugestellt werden könne. Für einen Betrag von zwei Euro würde die Post das Paket erneut zustellen. Sie folgte dem Link in der SMS und gab die darauf erschienene Transaktion in Höhe von zwei Euro frei. Es wurde jedoch eine Fehlermeldung angezeigt und sie versuchte die Überweisung erneut. Dieses Mal funktionierte es. 

In der Folge wurden auf der Kreditkarte der Konsumentin unautorisierte Abbuchungen in Höhe von 1.331,12 Euro mittels ApplePay getätigt. Die Mühlviertlerin hatte kein Apple-Gerät und daher noch nie zuvor ApplePay verwendet. Als sie die unautorisierte Abbuchung entdeckte, veranlasste sie sofort die Sperre ihrer Kreditkarte und beeinspruchte die Transaktion. 

Das Kreditkarteninstitut antwortete ihr, dass sie grob fahrlässig gehandelt habe und die Zahlung von ihr autorisiert wurde. Daher bekomme sie den Schaden nicht ersetzt, so die Argumentation. Der Konsumentenschutz der AK Oberösterreich, an den sich die Frau wandte, war jedoch anderer Meinung und erstritt eine Rückerstattung des Schadens in Höhe von 1.331,12 Euro. 

Laut Zahlungsdienstegesetz haftet die Bank für nicht autorisierte Zahlungen, es sei denn der/die Konsument:in fügt den Schaden in betrügerischer Absicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner/ihrer Pflicht herbei. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es dem/der Kund:in hätte erkennbar sein müssen, dass sein/ihr Verhalten eine missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments wahrscheinlich machen würde oder der/die Konsument:in, trotz Kenntnis der missbräuchlichen Verwendung seines/ihres Zahlungsmittels keine umgehende Sperre bei der Bank veranlassen würde. Nach Einspruch des/der Kund:in gegen eine nicht autorisierte Buchung hat die Bank eine Berichtigung des Zahlungskontos vorzunehmen. Ein Schadensersatzanspruch seitens der Bank ist nachzuweisen.

Wir sind immer häufiger mit Phishing, also dem Versuch, sich über E-Mails oder Kurznachrichten als vertrauenswürdiger Kommunikationspartner auszugeben, und anschließenden betrügerischen Aktivitäten konfrontiert. In solchen Fällen steht der AK-Konsumentenschutz mit Rat und Tat zur Seite“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl. Er rät betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten, sich unter 050 / 6906-1790 an die Arbeiterkammer Oberösterreich zu wenden.

 

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