Nächste GuKG Novelle bringt Erstverordnung von Medikamenten und mehr Kompetenzen | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Nächste GuKG Novelle bringt Erstverordnung von Medikamenten und mehr Kompetenzen

0 158

Nach der Erstverordnung von Medizinprodukten kommt nun auch die Erstverordnung von Medikamenten – der neue § 15b im GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Demnach dürfen Angehörige des gehobenen Dienstes in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Körperpflege sowie Pflegeinterventionen und –prophylaxen Arzneimittel verordnen. Auch dürfen Arzneimittel nun solange durch DGKP weiterverordnet werden, bis die sich ändernde Patientensituation eine Rückmeldung an den Arzt notwendig macht. 

Eine weitere langjährige Forderung wurde durch die Abänderung der Delegationsaufzählung erfüllt. Bisher sind die Kompetenzen im Gesetz ausdrücklich aufgezählt. Diese  Erschwernis des täglichen Arbeitsalltags wird nun abgebaut. Diplomiertes Gesundheitspersonal darf künftig alle Tätigkeiten bis zum Ärztevorbehalt ausführen – es muss nicht mehr bei jedem Schritt geprüft werden, ob er in der gesetzlichen Aufzählung enthalten ist. Ebenfalls wird es möglich die Patient:innen im Bereich der medizinischen Kompetenz der DGKP zu beraten, betreuen und begleiten. „Wir sind mit diesem Schritt der Pflegereform sehr zufrieden, da wirklich wichtige Forderungen, die wir in unseren Stellungnahmen eingebracht haben, in sehr hohem Maß berücksichtigt wurden. Dies ist ein großer Schritt, um die professionelle Pflege in Österreich internationalen Standards anzugleichen“, sagt ÖGKV Präsidentin Elisabeth Potzmann. 

Ein weiterer wichtiger Punkt der Novelle betrifft die Spezialisierungen.  Fachhochschulen und Universitäten können diese  künftig mit einem Mindestumfang von 60 ECTS anbieten. Damit werden spezialisierte Ausbildungen beispielsweise für Anästhesie oder OP-Pflege möglich. Die Standard Operating Procedure (SOP) bleiben weiterhin als eine wichtige Säule der Qualitätssicherung bestehen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender. Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband

Hinterlasse eine Antwort

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.