AK/ÖGB: Österreich setzt endlich Schritte gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz
2019 wurde auf der Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in Genf das erste internationale Recht auf eine Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung beschlossen. Jetzt, fünf Jahre später, verpflichtet sich schließlich auch Österreich, dieses einzuhalten. „Der Druck des ÖGB und der AK wirkt. Jetzt müssen aber dringend Maßnahmen gesetzt werden, damit es nicht bei einem Lippenbekenntnis bleibt und Gewalt oder Belästigung im Job effektiv verhindert und bekämpft werden“, fordern AK Bereichsleiterin für Soziales, Ines Stilling, und Korinna Schumann, ÖGB-Vizepräsidentin und Frauenvorsitzende, unisono.
Die Zahlen sind alarmierend: Mehr als 300.000 Menschen in Österreich sind aktuell in ihrer Arbeitsumgebung Gewalt, Mobbing oder Belästigung ausgesetzt. Jede dritte Frau und jeder fünfte Mann waren schon einmal von Gewalt und Belästigung im Job betroffen. ÖGB und AK fordern daher den Gesetzgeber seit Jahren auf, das ILO Übereinkommen 190 zu ratifizieren. Der jetzige Beschluss erfolgt spät, aus Sicht von AK und ÖGB darf nun nicht noch mehr Zeit verstreichen. Denn um Gewalt und Belästigung in der Praxis effektiv zu verhindern, bedarf es weiterer Maßnahmen, und zwar:
+ Arbeitgeber müssen ihre Fürsorgepflicht stärker als bisher wahrnehmen und Beschäftigte vor Übergriffen schützen. Es braucht ein klares Signal der Unternehmensleitung, dass Gewalt und Belästigung nicht toleriert werden.
+ Es braucht eine klare gesetzliche Verankerung der Verantwortlichkeit von Arbeitgebern für Sensibilisierungs- und Präventionsmaßnahmen.
+ Ist in einem Unternehmen kein nachweisbares Schutzkonzept vorhanden, fordern AK und ÖGB vom Betrieb einen Schadensersatz für Betroffene von mindestens 5.000 Euro.
+ Unternehmen müssen Führungskräfte entsprechend schulen.
+ Arbeitgeber-Interessensvertretungen sind aufgefordert, Schulungsmaßnahmen für ihre Mitglieder anzubieten.
+ Erzwingbare Betriebsvereinbarungen zu Frauenförderung und Antidiskriminierung
+ Verbandsklagerecht bei Diskriminierung zur Entlastung von Einzelpersonen
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