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EQS-HV: Fabasoft AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

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EQS-News: Fabasoft AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Fabasoft AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

03.06.2024 / 09:54 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
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EINBERUFUNG

der

ordentlichen Hauptversammlung

der

Fabasoft AG (FN 98699x)

WKN 922985

ISIN AT0000785407

am

Dienstag, den 2. Juli 2024, 10:00 Uhr

in den Räumlichkeiten

voestalpine Stahlwelt, voestalpine-Straße 4, 4020 Linz

 

 

Tagesordnung:

1. Bericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates; Vorlage des
festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichtes und Corporate
Governance Berichtes sowie des Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes
für das Geschäftsjahr vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 (2023/2024)
sowie des Vorschlages für die Gewinnverwendung.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2023/2024
ausgewiesenen Bilanzgewinnes.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für
das Geschäftsjahr 2023/2024.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2023/2024.

5. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik.

6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht.

7. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024/2025.

8. Bericht des Vorstandes über den Erwerb und die Verwendung eigener
Aktien gemäß § 65 Abs. 3 AktG.

9. Wahl in den Aufsichtsrat.

10. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie (sofern
gesetzlich erforderlich) des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das
Geschäftsjahr 2024/2025.

11. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zur Erhöhung des
Grundkapitals gemäß § 169 AktG (genehmigtes Kapital) mit der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses und Änderung der Satzung in § 4 sowie die
Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch
die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen
sowie Widerruf des diesbezüglichen Beschlusses der Hauptversammlung vom 3.
Juli 2023.

12. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb
eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG sowie Widerruf des
diesbezüglichen Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juli 2023.

13. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb
eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG sowie zur Einziehung von Aktien
und die Ermächtigung des Aufsichtsrates zur Änderung der Satzung, die sich
durch die Einziehung von Aktien ergeben sowie teilweiser Widerruf des
diesbezüglichen Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juli 2023.

14. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zur Verwendung
und Veräußerung eigener Aktien auch auf andere Art und Weise als über die
Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlichen Zweck,
auch unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre
(Bezugsrechtsausschluss) sowie Widerruf des diesbezüglichen Beschlusses
der Hauptversammlung vom 3. Juli 2023.

 

Unterlagen zur Hauptversammlung:

Zur Vorbereitung auf die Hauptversammlung stehen den Aktionär:innen
spätestens ab 11. Juni 2024 folgende Unterlagen zur Verfügung:

• Geschäftsbericht der Gesellschaft;
• Jahresabschluss mit Lagebericht;
• Corporate Governance Bericht;
• Konzernabschluss mit Konzernlagebericht;
• Gewinnverwendungsvorschlag;
• Bericht des Aufsichtsrates gemäß § 96 AktG;
• Bericht des Vorstandes gemäß § 65 Abs. 3 AktG;

jeweils für das Geschäftsjahr 2023/2024,

• die gemeinsamen Beschlussvorschläge des Vorstandes und des
Aufsichtsrates zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 5, 6, 7, 11, 12,
13 und 14 inkl. Vorschlag für die Gewinnverwendung, die
Beschlussvorschläge des Aufsichtsrates zu den Tagesordnungspunkten 9
und 10 sowie die Erklärung gemäß § 87 Abs. 2 AktG der zur Wahl in den
Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person betreffend ihrer fachlichen
Qualifikation, ihrer beruflichen und vergleichbaren Funktionen, und
dass keine Umstände vorliegen, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen könnten;
• Bericht des Vorstandes gemäß § 65 Abs. 1b AktG iVm §§ 153 Abs. 4 und
170 Abs. 2 AktG;
• Bericht des Vorstandes zu den Tagesordnungspunkten 11 und 13;
• Vergütungspolitik und Vergütungsbericht für Vorstand und Aufsichtsrat;
• Satzung.;
• Weitere Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser
Hauptversammlung.

Jede:r Aktionär:in ist berechtigt, in den Geschäftsräumen am Sitz der
Gesellschaft in der Honauerstraße 4, 4020 Linz, Österreich, während der
Geschäftszeiten Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.

Die angeführten Unterlagen, der vollständige Text dieser Einberufung sowie
Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht und alle
weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser
Hauptversammlung sind spätestens ab 11. Juni 2024 auf der Website der
Gesellschaft unter [1] www.fabasoft.com (Rubrik Investoren, Punkt
Hauptversammlung) frei verfügbar.

 

Teilnahme von Aktionär:innen an der Hauptversammlung

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechtes und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
Aktienbesitz am Nachweisstichtag, das ist der 22. Juni 2024, 24:00 Uhr
UTC+2/MESZ (Ortszeit Linz).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Stichtag Aktionär:in ist und dies der Gesellschaft nachweist.

 

Depotverwahrte Inhaberaktien

Der Nachweis des Aktienbesitzes zu dem angegebenen Zeitpunkt erfolgt durch
eine Bestätigung des Kreditinstitutes, bei dem der:die Aktionär:in das
Depot unterhält (Depotbestätigung), vorausgesetzt es handelt sich dabei um
ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR oder der OECD.
Aktionär:innen, deren Depotführer die Voraussetzung nicht erfüllt, werden
gebeten, sich mit der Gesellschaft in Verbindung zu setzen.

Die Depotbestätigung muss nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 10a AktG)
in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein und folgende Angaben
enthalten:

1. Angaben über das ausstellende Kreditinstitut: Name (Firma) und
Anschrift;

2. Angaben über den:die Aktionär:in: Name (Firma) und Anschrift,
Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und
Registernummer bei juristischen Personen;

3. Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung;

4. Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien und ihre Bezeichnung oder
ISIN;

5. Ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigung auf den Depotbestand am
22. Juni 2024 um 24:00 Uhr UTC+2/MESZ (Ortszeit Linz) bezieht.

Depotbestätigungen müssen spätestens am 27. Juni 2024, um 24:00 Uhr
UTC+2/MESZ (Ortszeit Linz) ausschließlich auf einem der folgenden Wege bei
der Gesellschaft einlangen:

 

per E-Mail: anmeldung.fabasoft@hauptversammlung.at (Depotbestätigung als
pdf-Anhang mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 4 Abs. 1
SVG, unveränderbares Dokument)

per Post/Kurier: Fabasoft AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel
60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel

per SWIFT ISO 15022: GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; bitte
unbedingt ISIN AT0000785407 im Text angeben.

per SWIFT ISO 20022: ou=gms,o=gibaatwg,o=swift – seev.003.001.XX oder
seev.004.001.XX in der Version, welche die mindest notwendigen Felder
enthält. Eine detaillierte Beschreibung steht zum Download auf der
Fabasoft Website unter www.fabasoft.com (Rubrik Investoren, Punkt
Hauptversammlung) zur Verfügung.

 

Die Übermittlung der Depotbestätigung an die Gesellschaft dient zugleich
als Anmeldung des:der Aktionär:in zur Teilnahme an der Hauptversammlung.

Die Depotbestätigung kann vorab in Textform mittels Telefax (+43 (0) 1
8900 500 50) sowie mittels E-Mail an
anmeldung.fabasoft@hauptversammlung.at übermittelt werden. Das Original
der Depotbestätigung ist jedoch zwingend mittels Post, Boten, E-Mail mit
qualifizierter elektronischer Signatur oder mittels Übermittlung über das
SWIFT-Kommunikationsnetzwerk nach Maßgabe der obenstehenden Ausführungen
an die Gesellschaft zu übermitteln.

Die Kreditinstitute werden ersucht, die Depotbestätigungen nach
Möglichkeit gesammelt (in Listenform) zu übermitteln.

Die Aktionär:innen werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw.
durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionär:innen
können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw.
Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.

 

Vertretung von Aktionär:innen in der Hauptversammlung

Jede:r Aktionär:in, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter
zu bestellen. Der:die Vertreter:in nimmt im Namen des:der Aktionär:in an
der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der:die
Aktionär:in, den er:sie vertritt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter:in
namentlich bezeichnen. Der:die Aktionär:in ist in der Anzahl der Personen,
die er:sie zu vertreten bestellt, und in deren Auswahl nicht beschränkt,
jedoch darf die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstandes oder
des Aufsichtsrates das Stimmrecht als Vertreter:in nur ausüben, soweit
der:die Aktionär:in eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten erteilt hat.

Ein:e Aktionär:in kann seinem:ihrem depotführenden Kreditinstitut nach
Absprache mit diesem die Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es,
wenn das Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem dafür
zugelassenen Weg (siehe oben) gegenüber der Gesellschaft die Erklärung
abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt worden ist; die Vollmacht selbst muss
in diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt werden.

Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär bzw. von der Aktionärin
widerrufen werden. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der
Gesellschaft zugegangen ist.

Erklärungen über die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten können der
Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege bis spätestens 1.
Juli 2024, 16:00 Uhr UTC+2/MESZ (Ortszeit Linz) in Textform übermittelt
werden:

per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 50

per E-Mail: anmeldung.fabasoft@hauptversammlung.at (Erklärung als
pdf-Anhang, unveränderbares Dokument)

per Post/Kurier: Fabasoft AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel
60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel

per SWIFT ISO 15022: GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; bitte
unbedingt ISIN AT0000785407 im Text angeben.

per SWIFT ISO 20022: ou=gms,o=gibaatwg,o=swift – seev.003.001.XX oder
seev.004.001.XX in der Version, welche die mindest notwendigen Felder
enthält. Eine detaillierte Beschreibung steht zum Download auf der
Fabasoft Website unter www.fabasoft.com (Rubrik Investoren, Punkt
Hauptversammlung) zur Verfügung.

Am Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich persönlich
durch Vorlage bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort
zulässig.

Wir empfehlen, für die Erteilung oder den Widerruf einer Vollmacht das
Formular zu verwenden, das im Internet unter [2] www.fabasoft.com (Rubrik
Investoren, Punkt Hauptversammlung) zur Verfügung steht.

Als besonderer Service steht Herr Mag. Ewald Oberhammer, Oberhammer
Rechtsanwälte GmbH, Wien, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die
weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur
Verfügung. Bei Interesse besteht die Möglichkeit einer direkten
Kontaktaufnahme unter:

per Post/Boten an: Fabasoft AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel
60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel

per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 50

per E-Mail: oberhammer.fabasoft@hauptversammlung.at

 

Die Zusendungen ergehen an die HV-Veranstaltungsservice GmbH, welche
treuhändig die Abwicklung für Mag. Oberhammer übernimmt.

Der Stimmrechtsvertreter wird bei der Hauptversammlung anwesend und über
die E-Mail-Adresse auch während der Hauptversammlung erreichbar sein.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass diese E-Mail-Adresse
oberhammer.fabasoft@hauptversammlung.at ausschließlich der Erreichbarkeit
von Herrn Mag. Oberhammer auch während der Hauptversammlung dient.

Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der Fabasoft AG
getragen. Sämtliche übrigen Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen
für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat der:die Aktionär:in zu
tragen.

 

Rechte der Aktionär:innen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung

Aktionär:innen, die einzeln oder zusammen seit mindestens 3 Monaten
Anteile in Höhe von mindestens 5 % des Grundkapitals halten, können bis
spätestens 11. Juni 2024 (einlangend) schriftlich verlangen, dass
zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Für jeden solchen Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung vorgelegt werden.

Aktionär:innen, die einzeln oder zusammen mindestens 1 % des Grundkapitals
halten, können bis spätestens 21. Juni 2024 zu jedem Punkt der
Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln,
wobei eine Begründung anzuschließen ist, und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionär:innen und der
Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden. Für die Wahl in den Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 9) ist
Folgendes zu beachten: Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitgliedes tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung
der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Bei der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung die Kriterien des § 87
Abs. 2 a AktG zu beachten; insbesondere die fachliche und persönliche
Qualifikation der Mitglieder:innen, die fachlich ausgewogene
Zusammensetzung des Aufsichtsrates, Aspekte der Diversität und der
Internationalität sowie der beruflichen Zuverlässigkeit.

Weitergehende Informationen über diese Rechte, insbesondere wie Anträge an
die Gesellschaft übermittelt werden können und wie der Nachweis des
jeweils erforderlichen Aktienbesitzes zu erbringen ist, sind ab sofort im
Internet unter [3] www.fabasoft.com (Rubrik Investoren, Punkt
Hauptversammlung) zugänglich.

Zu jedem Tagesordnungspunkt kann jede:r Aktionär:in auch noch in der
Hauptversammlung Anträge stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung
bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der
Teilnahmeberechtigung. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines
Aufsichtsratsmitgliedes setzt zwingend die Übermittlung eines
Beschlussvorschlages gemäß § 110 AktG samt einer Erklärung gemäß § 87 Abs.
2 AktG (siehe oben) voraus.

Jedem:jeder Aktionär:in ist gemäß § 118 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns sowie der in dem
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

 

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

(i) sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil
zuzufügen; oder

(ii) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre; oder

(iii) sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens 7 Tage vor
Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.

 

Wahl in den Aufsichtsrat:

Zum Tagesordnungspunkt 9 („Wahl in den Aufsichtsrat“) macht die
Gesellschaft folgende Angaben: Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 8 der
Satzung aus mindestens drei und höchstens sechs von der Hauptversammlung
gewählten Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat besteht gegenwärtig aus
vier von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Mit Frau FH-Prof.
Univ.-Doz. DI Dr. Ingrid Schaumüller-Bichl und Frau Mag. Michaela
Schwinghammer-Hausleithner sind zwei Frauen im Aufsichtsrat der Fabasoft
AG vertreten. Es besteht somit eine 50%ige Frauenquote im Aufsichtsrat der
Fabasoft AG.

 

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Gemäß § 120 Abs. 2 Z 1 BörseG 2018 gibt die Fabasoft AG bekannt, dass die
Gesellschaft 11.000.000 auf Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben hat
und jede Stückaktie eine Stimme gewährt. Aufgrund der Ermächtigung der
ordentlichen Hauptversammlung vom 03.07.2023 und mit Zustimmung des
Aufsichtsrates wurden im Zeitraum vom 4. Oktober 2023 bis einschließlich
19. Februar 2024 insgesamt 98.218 Aktien im Rahmen des ordnungsgemäß
bekannt gemachten Aktienrückkaufprogramms von der Gesellschaft erworben.
Die Gesellschaft hält daher 98.218 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
daher 10.901.782.

 

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Vorbereitung sowie im
Rahmen der Hauptversammlung erfolgt auf Grundlage der Europäischen
Datenschutzgrundverordnung (Art 6 Abs. 1 lit c) sowie auf Grundlage des
österreichischen Datenschutzgesetzes. Die Fabasoft AG ist rechtlich
verpflichtet, die Hauptversammlung durchzuführen sowie Aktionär:innen in
Übereinstimmung mit aktienrechtlichen Bestimmungen die Teilnahme an und
die Ausübung ihrer Aktionärsrechte in der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Um diese Pflichten erfüllen zu können, ist die Verarbeitung der unten
angeführten Kategorien personenbezogener Daten von Aktionär:innen und
Bevollmächtigten unerlässlich.

Die Fabasoft AG verarbeitet insbesondere die personenbezogenen Daten, die
gemäß § 10a Abs. 2 AktG notwendig sind, um den Aktionär:innen die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Hierzu
gehören: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer der Stimmkarte sowie
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des:der Bevollmächtigten. Darüber
hinaus wird die Nummer des Wertpapierdepots, die Anzahl der Aktien und
ihre Bezeichnung erfasst. Dies ist für die Ausstellung der Stimmkarte
erforderlich. Bei der Eingangskontrolle findet eine Identitätsfeststellung
statt. Hierfür wird beispielweise die Reisepassnummer etc. erfasst.

Anwesende Aktionär:innen bzw. deren Vertreter:innen, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
gesetzlichen Teilnahmerecht an der Hauptversammlung können im Rahmen ihres
gesetzlichen Teilnahmerechtes in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
darin angeführten personenbezogenen Daten (z.B. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis etc.) einsehen. Die Fabasoft AG ist gesetzlich
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere auch das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).

Die personenbezogenen Daten werden (nach Beendigung der Hauptversammlung)
gelöscht, soweit diese nicht mehr zur Erfüllung des Zweckes der
Verarbeitung erforderlich sind und keine gesetzliche
Aufbewahrungspflichten oder die Verteidigung oder Geltendmachung von
Rechtsansprüchen einer Löschung entgegenstehen.

Die Fabasoft AG ist die für die Verarbeitung verantwortliche Stelle. Die
Fabasoft AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
externer Dienstleistungsunternehmen wie etwa Notaren, Rechtsanwälten und
Banken. Diese erhalten von der Fabasoft AG nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Fabasoft
AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die Fabasoft AG mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen.

Fabasoft verfügt über ein mit datenschutzrechtlichen Themen betrautes
Datensicherheits-Team (Privacy Team). Die Kontaktdaten dieses Privacy
Teams sind auf www.fabasoft.com/privacy aktuell gehalten. Das Privacy-Team
kann über privacy@fabasoft.com kontaktiert werden.

Zur umfangreichen Aufklärung über die Erhebung der personenbezogenen Daten
im Zuge der Hauptversammlung wird auf die „Datenschutzerklärung für
Teilnehmer der Fabasoft Hauptversammlung“ verwiesen. Diese ist in der
aktuellen Fassung auf der Fabasoft Website unter [4] www.fabasoft.com
(Rubrik Investoren, Punkt Hauptversammlung) abrufbar und wird gemeinsam
mit der allgemeinen Datenschutzerklärung von Fabasoft während der
Hauptversammlung zur freien Entnahme aufgelegt.

 

Tonaufzeichnungen

Die Hauptversammlung wird zu Protokollierungszwecken von der Gesellschaft
in Ton aufgezeichnet. Diese Tonaufnahme wird binnen eines Monats nach
Eintragung des Protokolls im Firmenbuch vernichtet.

Jede Art der Ton- und/oder Bildaufzeichnung durch Aktionär:innen,
Vertreter oder Gäste während der Hauptversammlung ist untersagt.

 

Zutritt zur Hauptversammlung

Um den reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden
die Aktionär:innen gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung einzufinden. Die Ausgabe der Stimmkarten erfolgt ab 9:00
Uhr.

Die Aktionär:innen bzw. ihre Vertreter:innen werden darauf hingewiesen,
dass zur Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung ein
amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis)
vorzulegen ist.

Die Hauptversammlung samt Berichte werden in deutscher Sprache abgehalten.
Ausschließlich für fremdsprachige Aktionär:innen besteht die Möglichkeit,
einen Dolmetscher, unter entsprechend rechtzeitiger Vorankündigung 10 Tage
vor Hauptversammlung, auf eigene Kosten als Begleitperson mitzunehmen.

 

Linz, im Juni 2024       Der Vorstand

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03.06.2024 CET/CEST

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Fabasoft AG
Honauerstraße 4
4020 Linz
Österreich
Telefon: +43 732-606162-0
Fax: +43 732-606162-609
E-Mail: ir@fabasoft.com
Internet: www.fabasoft.com
ISIN: AT0000785407
WKN: 922985

Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin,
Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

1915927  03.06.2024 CET/CEST

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4. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=abb377a2c9356e0cbe29e63a93795d4a&application_id=1915927&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news

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