Hospiz- und Palliativpflege: Voraussetzungen für spezialisierte Ausbildung fehlen immer noch
Die Begleitung und Pflege von Menschen mit einer fortschreitenden, unheilbaren und damit lebensbedrohlichen Erkrankung sowie die Betreuung ihrer Angehörigen erfordert von Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP) besondere Fähigkeiten und Qualifikationen. Ziel ist eine Verbesserung der Lebensqualität der Patient:innen und Angehörigen durch Prävention und Linderung von Leiden, Schmerzen und anderen belastenden Ereignissen physischer, psychischer, sozialer, kultureller und spiritueller Natur.
Voraussetzungen für das Erreichen dieser Ziele sind erweiterte pflegerische, medizinische – aber auch kommunikative, organisatorische und ethische – Kenntnisse, die über die generellen Diplompflege-Curricula hinausgehen. Dazu zählen eine vorausschauende Planung zur Erfassung und Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse für die letzte Lebensphase („Advance Care Planning“), die Mitwirkung beim Einsatz medikamentöser und nicht-medikamentöser Therapien, Beratung und Schulung der Palliativpatient:innen und deren Angehörigen, die Mitwirkung in der umfassenden multiprofessionellen Versorgungsplanung oder der Beistand in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Abschied, Sterben und Tod.
Mit einer Novelle hat das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) bereits 2017 diesem erhöhten Anforderungs- und Qualifikationsbedarf Rechnung getragen und eine Spezialisierung für DGKP im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung eingeführt (§ 22b GuKG). In den Erläuterungen zum Gesetz wird dazu festgehalten, dass die Ausbildung und Ausübung der neuen Spezialisierung erst „nach Erlassung von Durchführungsbestimmungen einschließlich Festlegung von Qualifikationsprofilen möglich sein werden“.
Angekündigte Durchführungsbestimmungen fehlen
Auf die im Gesetz angekündigte Erlassung entsprechender Durchführungsbestimmungen „warten wir sieben Jahre später immer noch“, kritisiert Dr. Michael Halmich, Jurist und Ethikberater im Gesundheitswesen, als Rechtsbeistand in den Vorstand der Österreichischen Palliativgesellschaft (OPG) kooptiert: „Bis heute kann die gezielte Ausbildung für diese Spezialisierung nicht erfolgen, da neben den Durchführungsbestimmungen selbst auch die dafür notwendigen Qualifikationsprofile seitens des Gesundheitsministeriums fehlen.“
OPG-Qualifikationsprofile
Bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der GuKG-Novelle hat eine Arbeitsgruppe der OPG „Qualifikationsprofile für die Spezialisierung der Pflege in der Hospiz- und Palliativversorgung“ im Detail erarbeitet und als Diskussionsgrundlage zur Verfügung gestellt. Um die darin definierten erforderlichen Qualifikationen erwerben zu können, wären entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten erforderlich, die aufgrund der noch immer fehlenden Durchführungsbestimmungen bislang nicht gegeben sind.
Die OPG fordert daher die verantwortliche Gesundheitspolitik zum Handeln auf, um die Voraussetzungen zu schaffen, damit die im GuKG beschlossene – und von der OPG begrüßte – Spezialisierung auch zum Wohle der Palliativpatient:innen umgesetzt werden könne, erklärt Dr. Halmich.
Teams mit hohem Qualifikationsanteil
Laut den Qualitätskriterien zum Hospiz- und Palliativfondsgesetz wird empfohlen, dass zumindest 50 % der DGKP in den Hospiz- und Palliativeinrichtungen zusätzlich zur Berufsausbildung über eine entsprechende Spezialisierung laut GuKG verfügen sollten. Alternativ wird die akademische Graduierung zum Master of Science in Palliative Care oder ein vergleichbarer Bildungsabschluss empfohlen.
Die OPG begrüße die in den Qualitätskriterien formulierten Mindestquoten einer erforderlichen Zusatzqualifikation für alle in die Betreuung involvierten Berufsgruppen, sagt DGKP Manuela Wasl, MSc, 2. Vizepräsidentin der OPG: „Eine bessere Qualifikation wird einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätsverbesserung in dem komplexen Setting einer Hospiz- und Palliativbetreuung leisten.“
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