Berufskrankheit: AK verhalf Rauchfangkehrer mit Knieschmerzen zu seinem Recht
Weil seine Knie durch ständiges Knien und in die Hocke gehen stark abgenutzt waren, beantragte ein Rauchfangkehrer die Anerkennung seiner Beschwerden als Berufskrankheit. Nachdem der Antrag abgelehnt worden war, wandte sich der Mann an die AK – mit Erfolg.
In die Knie, in die Hocke und wieder aufstehen: Für eine:n Rauchfangkehrer:in gehört dieser Bewegungsablauf zum Berufsalltag. Hinzu kommt häufiges Stiegen steigen mit schwerem Gewicht. Bei einem Rauchfangkehrer aus dem Bezirk Rohrbach hatte die ständige Belastung der Knie schmerzhafte Konsequenzen. Besonders die Menisken wurden stark abgenutzt. Der Mann stellte deshalb einen Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit. Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt, was eine Berufskrankheit ist und hat eine Liste mit anerkannten Berufskrankheiten. Grundsätzlich muss die Krankheit bei der Erbringung der Arbeitsleistung entstanden sein. Wurde eine Berufskrankheit festgestellt, können bestimmte Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden. Wie zum Beispiel eine Heilbehandlung, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen.
Als der Antrag des Rauchfangkehrers von der AUVA abgelehnt wurde, wandte sich der Mann an die AK Rohrbach. Die Rechtsschützer:innen erhoben Klage gegen den Bescheid und bekamen Recht. Das Landesgericht Linz als Sozialgericht stellte fest, dass die Knie des Mannes aufgrund der beruflichen Tätigkeiten in Mitleidenschaft gezogen wurden und eine Berufskrankheit im Sinne des ASVG vorliegt. „Der Fall des Rauchfangkehrers aus Rohrbach zeigt, dass es sich immer lohnt, eine Beratung bei der Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen
“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl und verweist auf das Beratungsangebot in den AK-Bezirksstellen, der AK-Zentrale sowie telefonisch und per Mail.
AK-Rechtsschutz-Hotline: +43 50 6906 1
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