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Veröffentlichung gemäß § 8a Abs 6 MedienG

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"Im Namen der Republik

Durch die Veröffentlichung der APA-OTS-Aussendung OTS0120 vom 8.2.2023 mit der Überschrift "Egger: Herbert Kickl befördert mit Axel Kassegger den nächsten Putin-Versteher" und dem weiteren Inhalt, der Antragsteller Dr. Axel Kassegger solle Honorarzahlungen in Höhe von 4.000 Euro für den Besuch der von Russland annektierten Krim erhalten haben, er betreibe seit Kriegsbeginn eine Russland-freundliche Politik und verlange das Ende der europäischen Sanktionen gegen Russland, es sei nicht überraschend, dass der Antragsteller einer der Lautesten sei, die das Ende der europäischen Sanktionen gegen Russland verlangten, die Aufklärung des Vorwurfs, dass die Politik der FPÖ von Russland beeinflusst werde, sei notwendig, wodurch zusammengefasst suggeriert wurde, dass der substanziierte Verdacht bestehe, dass der Antragsteller, der Abgeordneter zum Nationalrat ist, von einer russischen oder Russland nahestehenden Einrichtung oder Person ein Honorar von 4.000 Euro für eine Reise auf die von Russland annektierte Krim erhalten habe und als Gegenleistung für die Honorarzahlungen einen politischen Standpunkt vertrete, der russischen Staatsinteressen diene, er sich somit als Politiker gegen Geld für russische Staatsinteressen einsetze, wurde in Bezug auf den Antragsteller der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt (§ 6 Abs 1 MedienG). Der Parlamentsklub der Österreichischen Volkspartei wurde zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller verurteilt.

Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt. 113, am 12.6.2023"

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