Mit Jänner neue Preisberechnung für Ökostrom-Marktpreisverträge
Seit 1. Jänner 2024 gelten neue Regeln für die Ermittlung des von der OeMAG zu vergütenden Marktpreises. Der Gesetzgeber hat das Ökostromgesetz novelliert (BGBl. I Nr. 198/2023). Die Änderungen können sich auf die Berechnung des Marktpreises auswirken.
Der zu vergütende Marktpreis wird künftig monatlich und im Nachhinein festgesetzt. Der neue Preis richtet sich nach dem bisher bekannten Marktpreis nach § 41 Abs 1 ÖSG. Er kann aber nie höher sein als der an der Strombörse erzielte Vermarktungspreis (Day-Ahead Auktion). Als Preisuntergrenze wurden 60 Prozent des bisherigen Marktpreises gesetzlich festgelegt.
Diese Untergrenze wird auch dann nicht unterschritten, wenn der durchschnittlich erzielte Vermarktungspreis an der Strombörse niedriger ist. So wird seitens des Gesetzgebers sichergestellt, dass Preisschwankungen am Strommarkt nur in einem gesetzlich definierten Rahmen weitergegeben werden.
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