Ab 2024: Gerechtigkeit für alle Spender:innen und NGOs
„Der 1. Jänner 2024 ist ein historischer Tag für den Dritten Sektor. Die Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf alle gemeinnützigen Zwecke wird nicht nur eine langfristige Stärkung der wichtigen Bereiche Bildung, Sport, Kultur, Menschenrechte und Tierschutz sicherstellen, sondern auch für mehr Gerechtigkeit sorgen
“, zeigt sich Stefan Wallner, Geschäftsführer des Bündnis für Gemeinnützigkeit, erfreut. „Jede Spende für jeden gemeinnützigen Zweck wird ab 2024 steuerlich absetzbar.
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Verfahrenserleichterung spart wichtige Ressourcen
Neben der thematischen Ausweitung der Absetzbarkeit sieht das Gemeinnützigkeitspaket eine Verfahrenserleichterung vor, von der kleine, wie groß Vereine profitieren: „Die Spendenbegünstigung kann bereits nach einem Jahr beantragt werden, für die jährliche Verlängerung reicht dann eine Bestätigung durch eine/n Steuerberater:in aus. Erst ab € 1 mio. ist eine Wirtschaftsprüfung Voraussetzung und die Wartezeit für neu gegründete Vereine wird zudem von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Damit werden wertvolle Ressourcen gespart, die wiederum unmittelbar den Hilfsprojekten zugutekommen können
“, so Wallner weiter. Ressourcen, die gerade jetzt effizient eingesetzt werden müssen, denn die Rekordteuerung wirkt sich auch auf den Dritten Sektor aus.
Auswirkungen der Rekordteuerung mildern
„Die Krisen der vergangenen Jahre reißen nicht ab und die Notwendigkeit von Zusammenhalt und Spendenbereitschaft sind gerade jetzt essentiell
“, betont Annemarie Schlack, Vorstandsvorsitzende des Bündnis für Gemeinnützigkeit. In Bezug auf die anhaltende Rekordteuerung gibt sie zu denken: „Natürlich sind auch gemeinnützige Organisationen von Teuerungen betroffen. Die Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit kommt zum richtigen Zeitpunkt – jede Unterstützung und jede Erleichterung zählt und kommt nicht nur den Organisationen, sondern der gesamten Zivilgesellschaft zugute.
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Bewertung der im Gesetzespaket vorgesehenen „Strafbestimmungen"
Die Bestimmungen zu Zuerkennung bzw. Aberkennung der Spendenabsetzbarkeit basieren im Wesentlichen auf bereits bestehenden Regelungen in anderen Gesetzen. Bereits jetzt können wiederholte schwerwiegende oder fortgesetzte Verstöße gegen die Rechtsordnung zum Entzug der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden oder zur Auflösung eines Vereines durch die Vereinsbehörde führen.
Der geplante Gesetzestext stellt ebenfalls klar, dass nicht jegliche Form strafbarer Handlungen zum Verlust der Spendenabsetzbarkeit führen kann. Vielmehr müsste ein erheblicher Anteil der Spenden (laut Judikatur rund 10 Prozent) für die Begleichung von Strafen verwendet werden. Davon wäre laut unserem Wissensstand auch in Zukunft keine österreichische NGO auch nur annähernd betroffen. Die Behörde muss dabei auch immer die verfassungsrechtlichen Grenzen beachten, wonach insbesondere zivilgesellschaftliches Engagement durch das Versammlungsrecht streng geschützt ist.
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