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BMKÖS schickt Novelle des Denkmalschutzgesetzes in Begutachtung

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Das BMKÖS schickt heute, Donnerstag, eine Novelle des Denkmalschutzgesetzes in eine sechswöchige Begutachtung. Die wichtigsten Neuerungen der umfassenden Novelle sind die Verankerung des UNESCO-Welterbes, eine Stärkung der Erhaltungspflicht von Denkmalen, Berücksichtigung von Ökologisierungsmaßnahmen bei Veränderungen an denkmalgeschützten Gebäuden, die Vereinfachung des Ensembleschutzes sowie Erleichterungen im Zusammenhang mit Haftungsfragen.

„Der Denkmalschutz bewegt sich in einem vermeintlichen Spannungsfeld: Auf der einen Seite ist es seine Aufgabe, unser kulturelles Erbe zu bewahren, auf der anderen Seite muss das auf eine Art und Weise passieren, die eine lebendige und moderne Nutzung und Weiterentwicklung des Bestands erlaubt. Der Begutachtungsentwurf zum Denkmalschutzgesetz versucht dieser Herausforderung gerecht zu werden, indem etwa die Möglichkeiten für Änderungen im Sinne der Nachhaltigkeit stärker berücksichtigt werden oder dem spekulativen Verfallenlassen von denkmalgeschützten Gebäuden ein Riegel vorgeschoben wird“, so Kunst- und Kulturstaatssekretärin Mayer. „Mit diesem Entwurf wollen wir das Denkmalschutzgesetz, das soeben hundert Jahre alt wurde, für die nächsten hundert Jahre fit machen.“

Derzeit stehen in Österreich rund 39.000 Gebäude unter Denkmalschutz, was 1,8 Prozent des gesamten Gebäudebestandes darstellt. Die Beschlussfassung über das Denkmalschutzgesetz im Jahr 1923 war ein Meilenstein für die Erhaltung des österreichischen kulturellen Erbes. Dieses Bundesgesetz, das auf mehrere gescheiterte Vorarbeiten aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg zurückgeht, gibt bis heute dem Zusammenspiel von Behörden (Bundesdenkmalamt, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden und Bundesministerien), Eigentümer:innen und der Öffentlichkeit einen umfassenden und in vielen Bereichen gut bewährten rechtlichen Rahmen.

Ich bin überzeugt, dass dem Denkmalschutz gerade im Hinblick auf den Klimaschutz eine ganz entscheidende Rolle zukommt. Jeder Quadratmeter Boden, der nicht zusätzlich versiegelt werden muss, ist ein Gewinn für uns alle – umso wichtiger ist ein sorgsamer und sinnvoller Umgang mit Bestandsgebäuden. Die Bewahrung unseres kulturellen Erbes und der Klimaschutz sind kein Widerspruch – im Gegenteil“, so Staatssekretärin Mayer. „Wir reagieren mit der Novelle auch auf einige Lücken und Problemstellen, die sich in den vergangenen Jahren – mitunter Jahrzehnten – aufgetan haben. Zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines Denkmals und aktuellen Sicherheits- und Sorgfaltsanforderungen bestand für Denkmaleigentümer:innen immer wieder Rechtsunsicherheit. Hier wird eine spezifische Regelung mehr Klarheit bringen und die Nutzung ermöglichen. Und klar definierte Abstimmungsmechanismen sollen den Schutz von UNESCO-Welterbestätten erhöhen“, so die Staatssekretärin abschließend.

Der Begutachtungsentwurf für die Novelle des Denkmalschutzgesetzes wurde vom Bundesministerium für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Basis des Regierungsprogramms in Zusammenarbeit mit dem Bundesdenkmalamt und unter Beiziehung der Parlamentsklubs der Regierungsfraktionen erarbeitet.  

Wesentliche Eckpunkte der Reform

  • Erstmals werden zu berücksichtigende Aspekte bei der Veränderung von denkmalgeschützten Objekten gesetzlich verankert. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen, die der Energieeffizienz oder der nachhaltigen Energiegewinnung dienen. Die Erhaltung von Denkmalen setzt immer auch eine dem jeweiligen Denkmal angemessene Nutzung voraus und steht damit nicht im Widerspruch zu zeitgemäßen Anforderungen.
  • Unter Wahrung der Rechte der Betroffenen soll das Bundesdenkmalamt in einem rascheren Verfahren Gebäude-Ensembles gesammelt unter Schutz stellen können. Durch eine Verordnungsermächtigung, ein klar geregeltes Erlassungsverfahren sowie individuelle Einspruchsmöglichkeiten sollen hier deutliche Verbesserungen erzielt werden. Bisher mussten jeweils eigene Bescheide für jedes einzelne Gebäude erlassen werden.
  • Mit einer neuen Sonderregelung soll das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals in Haftungsfragen berücksichtigt werden. Bisher hatten diese Haftungsfragen im Zusammenhang mit bestimmten Sorgfaltsanforderungen bisweilen dazu geführt, dass denkmalgeschützte Objekte aus Sorge vor Haftungsrisiken nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden (z.B. Todesstiege Mauthausen).
  • Dem Bundesdenkmalamt soll die Möglichkeit gegeben werden, auf Basis der neu geschaffenen Erhaltungspflicht einem bewussten Verfallenlassen von historischer Bausubstanz entgegenzutreten. Österreich kommt damit auch internationalen Standards nach, wie sie etwa in der Europarats-Konvention von Granada festgehalten sind. Bisher hatte das Bundesdenkmalamt keine Handhabe für Fälle, in denen Eigentümer von Denkmalen diese aus Gewinnabsicht absichtlich so weit verfallen ließen, dass ein Abriss der letzte verbleibende Ausweg war.
  • Damit das Bundesdenkmalamt Eigentümer:innen bei der Erhaltung und Nutzung von Denkmalen noch besser unterstützen kann, werden ab dem Jahr 2024 zusätzlich sechs Millionen Euro für Förderungen zur Verfügung gestellt. Im Sinne des Grundsatzes „fördern und fordern“ stehen diese Zusatzmittel, die im aktuellen Budgetentwurf bereits enthalten sind, im Zusammenhang mit der oben genannten Erhaltungspflicht von Denkmalen.
  • Der Schutz des UNESCO-Welterbes soll in Zukunft im Denkmalschutzgesetz stärker verankert werden und das Bundesdenkmalamt eine zentrale Koordinationsrolle einnehmen.  
  • Weitere Vorhaben, die im Zuge der Novelle umgesetzt werden sollen, betreffen etwa eine Modernisierung der Bestimmungen über die Beschränkung der Ausfuhr von Kulturgütern sowie eine praxistauglichere Regelung für die Verwahrung bei denkmalschutzrelevanten Funden im Zuge von Bauarbeiten.

 

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