NPO-Fonds: Nach UPTS-Entscheidung werden Förderungen an "Seniorenbund"-Vereine zurückgefordert | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

NPO-Fonds: Nach UPTS-Entscheidung werden Förderungen an „Seniorenbund“-Vereine zurückgefordert

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Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) führt gemeinsam mit der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) vertiefte Prüfungen einer Reihe von Organisationen durch, die Förderungen aus dem NPO-Fonds erhalten haben. Dabei geht es um die Frage, ob diese Organisationen, die formal gemeinnützige Vereine sind und damit diese Antragsvoraussetzung des NPO-Fonds erfüllen, auf Grundlage des Parteiengesetzes nicht gleichzeitig auch als Teil einer Partei anzusehen und aus diesem Grund vom NPO-Fonds ausgeschlossen waren. 

Bei den zuletzt noch offenen Prüfungen mehrerer "Seniorenbund"–Landesorganisationen und Zweigvereine des Oberösterreichischen Seniorenbundes gibt es nun weitere Ergebnisse:

Rückforderungen an Vereine des "Seniorenbundes"

Bei den Prüfungen von "Seniorenbund"-Landesorganisationen in Oberösterreich, Kärnten, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie Zweigvereinen auf Bezirks- und Ortsebene geht es um Vereine, die formal gemeinnützig sind und damit grundsätzlich beim NPO-Fonds antragsberechtigt waren. Diese Vereine heißen meist gleich oder ähnlich wie entsprechende Teilorganisationen der ÖVP auf Landes-, Bezirks- und Ortsebene und weisen auch weitere Gemeinsamkeiten auf. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, dass der jeweilige gemeinnützige Verein und die jeweilige Teilorganisation als Einheit anzusehen sind. Damit wären die gemeinnützigen Vereine Teil einer Partei und auf Basis des NPO-Fonds-Gesetzes, das in diesem Punkt auf das Parteiengesetz verweist, vom NPO-Fonds ausgeschlossen. 

Auf Basis der von den betroffenen Organisationen übermittelten Unterlagen war dem BMKÖS keine eindeutige Beurteilung dieser Rechtsfrage möglich. 

Im Dezember 2022 wurde daher entschieden, einen Bescheid des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats (UPTS, zuständig für die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen das Parteiengesetz) in einem anhängigen Verfahren zu materiell übereinstimmenden und daher für die vom BMKÖS zu treffende Entscheidung unmittelbar relevanten Rechtsfragen abzuwarten und danach weitere Schritte zu setzen. 

Diese Entscheidung des UPTS wurde am 30. Jänner 2023 veröffentlicht. Der UPTS hatte dabei über eine Mitteilung des Rechnungshofes zu befinden, in der der Rechnungshof im Zusammenhang mit den gesetzlich vorgeschriebenen Rechenschaftsberichten der ÖVP die Auffassung vertritt, dass Vereine des "Österreichischen Seniorenbundes" als Teil einer politischen Partei der ÖVP zuzurechnen sind. Diese Auffassung wird vom UPTS bestätigt.

Der UPTS erkennt dabei die rechtlich-formale Trennung zwischen der Teilorganisation und dem gleichnamigen bzw. fast gleichnamigen Verein an, stuft das jedoch als parteienrechtlich unerheblich ein. Im Blick hat der UPTS vielmehr die Intention des Gesetzgebers, dass rechtliche und wirtschaftliche Strukturen und Zusammenhänge nach außen möglichst transparent zu sein haben.

Als maßgeblich werden in der Entscheidung des UPTS daher neben der gleich oder ähnlich lautenden Namensgebung vor allem die personell identen leitenden Organe sowie die übereinstimmenden Prozesse der Willensbildung angesehen. 

Auf Grundlage der ausführlichen Begründung der UPTS-Entscheidung hat das BMKÖS nun entschieden, dass die betroffenen Vereine nicht antragsberechtigt waren und folglich sämtliche Förderungen des NPO-Fonds zurückgefordert werden müssen. Die Entscheidung erfolgte in Abstimmung mit der Finanzprokuratur.

Auf Basis der Forderungs- und Schadenersatzverordnung des Bundesministeriums für Finanzen (§ 2 Abs 1) ist der Bund verpflichtet, finanzielle Forderungen zum frühest möglichen Zeitpunkt durchzusetzen. Daher wurden von der AWS am 16. Februar 2023 entsprechende Rückforderungsschreiben an die betroffenen Seniorenbund-Vereine übermittelt. Die Zahlungsfrist beträgt vier Wochen. 

Das rückgeforderte Volumen liegt bei insgesamt 2,46 Mio. Euro, wobei 1,12 Mio. Euro auf die fünf genannten Landesorganisationen und 1,34 Mio. Euro auf 298 Bezirks- und Ortsgruppen (Zweigvereine) des oberösterreichischen "Seniorenbund"-Vereines entfallen. 

Für den Fall, dass die betroffenen Vereine die Rückzahlung verweigern, werden in Abstimmung mit der Finanzprokuratur Vorbereitungen für eine gerichtliche Klärung getroffen, in denen die Republik von der Finanzprokuratur vertreten würde. 

Rückzahlungen durch Vereine der "Tiroler Jungbauernschaft/Landjugend" 

Im Zuge der Prüfungen hatte sich auch ergeben, dass 120 Bezirks- und Ortsvereine der "Tiroler Jungbauernschaft/Landjugend" dem Tiroler Bauernbund, einer Teilorganisation der ÖVP Tirol zuzurechnen und daher selbst als Teilorganisation im Sinne des Parteiengesetzes zu qualifizieren sind. 

Am 13. Dezember 2022 wurden daher 119 Vereine der "Tiroler Jungbauernschaft/Landjugend" von der AWS aufgefordert, Förderungen des NPO-Fonds in der Höhe von insgesamt rund 817.000 Euro zurückzuzahlen. Ein Verein hatte bereits davor die gesamte Förderung zurücküberwiesen. 

Nach Ablauf der Zahlungsfrist am 17. Jänner 2023 sowie der ersten Mahnfrist am 9. Februar 2023 haben mittlerweile 115 Vereine die Förderungen vollständig zurückgezahlt, 4 weitere Vereine teilweise. Insgesamt sind rund 753.000 Euro zurückgeflossen. Nur ein Verein ist der Rückzahlungsaufforderung nicht nachgekommen. Sollte dies auch nach Ablauf der zweiten Mahnfrist nicht geschehen, wird der Fall der Finanzprokuratur zur gerichtlichen Geltendmachung übergeben.

 

Zum NPO-Fonds 

Der NPO-Fonds wurde im Frühjahr 2020 eingerichtet und ist ein europaweit einzigartiges Hilfsinstrument, um den gesellschaftlich wichtigen und auch wirtschaftlich zusehends bedeutsamen gemeinnützigen Sektor in der COVID-Krise zu unterstützen. Bisher wurden rund 58.000 Anträge bewilligt und rund 807 Mio. Euro an Hilfen ausbezahlt. 

Zahlungen des NPO-Fonds basieren auf dem NPO-Fonds-Gesetz, das unter Verweis auf das Parteiengesetz (§ 2 Ziffer 1) politische Parteien sowie Teilorganisationen politischer Parteien vom Fonds ausschließt. Organisationen, die als "nahestehende Organisationen" im Sinne des Parteiengesetzes (§ 2 Ziffer 3) anzusehen sind oder in einem etwaigen sonstigen Naheverhältnis zu einer Partei stehen, sind nicht vom NPO-Fonds ausgeschlossen. 

Förderungen des NPO-Fonds basieren entsprechend NPO-Fonds-Gesetz auf einem zivilrechtlichen Vertrag zwischen der jeweiligen fördernehmenden Organisation und der AWS, die den NPO-Fonds im Namen und auf Rechnung der Republik abwickelt. Eine Rückforderung, der die betroffene Organisation auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt, wird von der Republik, vertreten durch die Finanzprokuratur, vor einem Zivilgericht eingeklagt.  

Alle Förderungen des NPO-Fonds ab 1.500 Euro jährlich sind unter https://npo-fonds.at/foerderdaten/ öffentlich einsehbar.

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