Totschnig/Kocher: Stromkostenbremse wird auch für bäuerliche und gewerbliche Haushalte wirksam
Um den aktuellen Strompreissteigerungen entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung eine Stromkostenbremse erarbeitet, die seit 1. Dezember 2022 wirksam ist und heimische Haushalte entlasten soll. Viele Familien, die in der Land- und Forstwirtschaft oder im gewerblichen Bereich tätig sind, beziehen jedoch sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über Stromzähler, die auf das Lastprofil „Landwirtschaft“ oder „Gewerbe“ lauten. „Diese Familien wären derzeit von der Stromkostenbremse ausgenommen. Um diese Ungleichbehandlung auszuräumen und die betroffenen Haushalte zu unterstützen, setzen wir jetzt ein Antragsmodell um. Künftig können neben den Haushalten mit landwirtschaftlichen Lastprofilen auch Haushalte mit gewerblichen Lastprofilen einen Antrag auf Gewährung der Stromkostenbremse stellen“, betonen Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig und Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher anlässlich des heutigen Beschlusses der Novelle des Stromkostenzuschuss-Gesetzes im Nationalrat.
„Ohne Strom keine Lebensmittel! Umso wichtiger ist es, unsere bäuerlichen Familienbetriebe bestmöglich zu unterstützen. Mit dem Antragsmodell stellen wir sicher, dass auch alle bäuerlichen Haushalte mit der Stromkostenbremse entlastet werden können. Zusätzlich entlasten wir landwirtschaftliche Betriebe mit dem 120 Mio. Euro Stromkostenzuschuss“, so Totschnig. Weitere und laufend aktuelle Informationen stehen unter www.landwirtschaft.at zur Verfügung.
„Die Stromkostenbremse dämpft den Kostenanstieg in den Haushalten. Viele kleinere Gewerbetreibende, die ihren Hauptwohnsitz am Betriebssitz haben, wären von der Stromkostenbremse zu Unrecht ausgenommen gewesen. Mit dieser Änderung unterstützen wir vor allem Kleinst- sowie Kleinunternehmen und sorgen für die Gleichbehandlung aller Haushalte“, so Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher.
Die Details zur Abwicklung des Antragsmodells werden vom Landwirtschafts- und Arbeits- und Wirtschaftsministerium im Rahmen einer Verordnung erarbeitet. Dabei werden auch etwaige Doppelförderungen, wie etwa durch das Pauschalmodell oder den Energiekostenzuschuss ausgeschlossen. Anträge sollen noch im Frühjahr 2023 gestellt werden können und bis 31.05.2023 möglich sein. Auf den Stromrechnungen wirksam wird die Novelle mit 01.06.2023 für die Dauer von 19 Monate.
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