Stromkostenbremse
Wien (OTS) – Der im Nationalrat am 21. September mittels Initiativantrag eingebrachte Gesetzesentwurf einer Stromkostenbremse wurde von vielen Seiten aufgrund mangelnder Treffsicherheit kritisiert. Die Stromkostenbremse zielt auf die Abfederung der im Laufe des Jahres 2022 bereits erfolgten oder abzusehenden Zunahme der Stromkosten für private Haushalte ab. Laut einer Analyse des Büros des Fiskalrates wäre die budgetäre Auswirkung einer adaptierten Version der Stromkostenbremse, die auf die einkommensschwächsten 35 Prozent der Haushalte (gemäß Haushaltsäquivalenzeinkommen) abzielt, um etwa zwei Drittel geringer als die im Ministerrat beschlossene Ausgestaltung der Stromkostenbremse. Bei diesem alternativen Ansatz würden Stromkostenzuschüsse lediglich jenen Haushalten gewährt werden, deren verfügbares laufendes Einkommen nicht ausreicht, um ihre monatlichen Konsumausgaben (auf Basis der Konsumerhebung 2019/20) zu finanzieren.
FISK-BÜRO rechnet mit einer Budgetbelastung von rund 3 Mrd. Euro p.a. durch die Stromkostenbremse
Der Gesetzesentwurf zur Stromkostenbremse sieht im Kern vor, dass jeder Haushalt auf ein Grundkontingent von 2.900 kWh (entspricht 80 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Haushaltsverbrauchs) einen subventionierten Preis bezahlt. Für einen über das Grundkontingent hinausgehenden Verbrauch wäre auch weiterhin der jeweils gültige Marktpreis zu entrichten.
Laut Berechnungen des Büros des Fiskalrates (siehe Kurzanalysen des Büros des Fiskalrates, https://bit.ly/3SrLNuJ ) ist auf Basis der letztverfügbaren Konsumerhebung und unter der Annahme der höchstmöglichen Preissubvention eine maximale budgetäre Auswirkung der Stromkostenzuschüsse von etwa 3 Mrd. Euro pro Jahr zu erwarten. Im Rahmen dieser Analyse wird die Annahme getroffen, dass der Strompreis pro kWh zumindest auf die Höhe der Subventionierungsobergrenze von 40 Cent/kWh ansteigt, sodass der Zuschuss pro subventionierter kWh in maximaler Höhe zum Tragen kommt.
Erhöhte Treffsicherheit der Stromkostenbremse würde Budgetbelastung um rund zwei Drittel reduzieren
Eine Beschränkung der Gruppe der anspruchsberechtigten Haushalte auf die einkommensschwächsten 35 Prozent der Haushalte (gemäß Äquivalenzeinkommen) hätte eine Reduktion der maximalen budgetären Aus-wirkung um etwa zwei Drittel auf rund 1 Mrd. Euro zur Folge. Diese 35 Prozent repräsentieren jenen Teil der Haushalte, deren durchschnittliche monatliche Konsumausgaben infolge des Anstiegs der Inflation (gemessen bis August 2022) das laufende Haushaltseinkommen übersteigen.
Eine nach Haushaltseinkommen differenzierte Maßnahme hätte somit – neben einer wesentlich erhöhten Treffsicherheit – eine weitaus geringere Auswirkung auf den gesamtstaatlichen Budgetsaldo.
Schaffung geeigneter Datenbasis Voraussetzung für treffsichere Maßnahmen
Die Umsetzung einer solchen treffsicheren Maßnahme würde eine entsprechende administrative Datenbasis zu verfügbaren Haushaltseinkommen erfordern, welche zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht existiert.
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