Ukraine-Hilfe: Betriebliche Spenden zu 100 Prozent absetzbar | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Ukraine-Hilfe: Betriebliche Spenden zu 100 Prozent absetzbar

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Wien (OTS) – Der Hilfsbedarf im Ukraine-Krieg ist nach wie vor immens. Was viele nicht wissen, für Wirtschaftsbetriebe, die für die Ukraine spenden, gibt es einen Steuervorteil. Während Unternehmen gemeinhin 10 Prozent ihrer Einnahmen als Spenden steuermindernd geltend machen können, gilt für Hilfsleistungen zugunsten akuter Katastrophenfälle eine Sonderregelung. Sie können zu 100 Prozent als Betriebsausgabe abgesetzt werden – das hat das Finanzministerium kürzlich klargestellt. Der Fundraising Verband Austria – Dachverband der Spendenorganisationen – begrüßt diese Ausnahme, die mehr gemeinnütziges Engagement bei Katastrophen, wie dem Ukraine-Krieg, mit mehr steuerlicher Entlastung belohnt.

Hochwasserkatastrophen, Lawinenabgänge, Erdbeben, Explosionen, kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen, wie etwa Seuchen oder Hungersnöte – Spendenanlässe mit sofortigem Unterstützungsbedarf werden vom BMF als Katastrophenfälle eingeordnet. Damit haben Unternehmerinnen und Unternehmer in Österreich die Möglichkeit, solcherlei Hilfeleistungen ausnahmsweise in voller Höhe bzw. in Höhe ihres gesamten Gewinns als Betriebsausgabe abzuschreiben. Für Spenden abseits akuter Katastrophen gilt die 10 Prozent-Grenze des Betriebsergebnisses als Maximum. Für Günther Lutschinger, Geschäftsführer Fundraising Verband Austria, ein wesentlicher Anreiz für Österreichs Unternehmen, jetzt für die Ukraine-Hilfe zu spenden: „Zahllose Spendenorganisationen auch aus Österreich sind in der Ukraine seit Monaten im Dauereinsatz, um Kriegsopfer zu versorgen. Dass Betriebe, die diese Hilfe mit einer Spende unterstützen, einen steuerlichen Vorteil erhalten, ist ein starkes Signal für die große Bedeutung gesellschaftlichen Engagements.“
Einzige rechtliche Voraussetzung für die unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Katastrophenspende ist, dass sie mit einer Werbewirksamkeit auf Unternehmensseite einhergeht. „Hierbei stellt der Gesetzgeber allerdings keine besonderen Anforderungen. Für die hundertprozentige Absetzbarkeit der Hilfeleistung als Werbemaßnahme reicht es schon, auf der Firmenwebsite auf das Katastrophenengagement hinzuweisen“, weiß Lutschinger.
[Alle rechtlichen Informationen dazu]
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