AK Erfolg: Studentin darf Studierendenheimvertrag während Corona vorzeitig auflösen! | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

AK Erfolg: Studentin darf Studierendenheimvertrag während Corona vorzeitig auflösen!

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Wien (OTS) – Die AK klagte für eine Studentin die Studierendenheimbetreiberin „base – homes for students GmbH“ und gewinnt das Musterverfahren. Die Umstellung des Unibetriebes auf Distance Learning aufgrund von Corona kann zur sofortigen fristlosen Auflösung eines Benützungsvertrages in einem Studierendenheim führen. Die Studentin bekommt das Benützungsentgelt für drei Monate zurück. Die AK schafft Rechtsklarheit für andere Studierende: vorzeitige fristlose Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen möglich, wenn Studierende keine Schuld trifft.

Die BAK vertrat in dem Musterverfahren eine Studentin, die ihren Benützungsvertrag mit der Studierendenheimbetreiberin „base – homes for students GmbH“ während Corona aufgelöst bzw. gekündigt hatte. Als die Studentin ihren Vertrag auflöste, wies sie auch darauf hin, dass ihre Fachhochschule aufgrund der Pandemie geschlossen und der Lehrveranstaltungsbetrieb auf Online-Lehrbetrieb umgestellt war.

Die Studierendenheimbetreiberin vertrat die Ansicht, dass nur eine ordentliche Kündigung zum Semesterende möglich sei und die Studentin deshalb noch volle drei Monate für das Heim zahlen müsse, obwohl sie das Heimzimmer gar nicht mehr benötigte. Hinzu kam auch, dass die Studentin wegen der Reisebeschränkungen ihre Fachhochschule nicht besuchen konnte. Zudem war es für die Familie der Studentin coronabedingt finanziell sehr schwierig, die Benützungsentgelte weiterzuzahlen.

Die AK klagte bis zum Obersten Gerichtshof (OGH), da ihre Klage in erster und zweiter Instanz abgewiesen wurde. Der OGH gab der AK Recht: Die Umstellung des Unibetriebs auf Distance Learning während Corona kann zur sofortigen fristlosen Auflösung des Benützungsvertaghes berechtigen und nicht erst zur Kündigungsfrist. Die Studentin bekam nun das Benützungsentgelt für drei Monate zurück.

Das OGH-Urteil hat auch eine Musterwirkung auf andere Verfahren mit ähnlichem Sachverhalt. Die AK hat erreicht, dass der OGH erstmals im Mietrecht weitere Rechtsfragen geklärt hat: So können etwa Mieter:innen und Heimbewohner:innen ihren Benützungsvertrag vorzeitig fristlos auflösen. Das geht dann, wenn sie die Wohnung bzw. das Heimzimmer aus wichtigen Gründen, die sie nicht verschuldet haben oder die ihnen nicht zugerechnet werden können, nicht gebrauchen können. Bei einem Studentenheimzimmer kann ein solcher wichtiger Grund etwa sein, dass der Zweck des Vertrages nicht mehr erreicht wird. Das ist dann der Fall, wenn die Studierenden keine Lehrveranstaltungen vor Ort mehr besuchen können, womit der persönliche Austausch mit den Lehrenden und anderen Studierenden nicht mehr möglich ist.

Betroffene Studierende können sich an die ÖH Wohnrechtsberatung wenden: wohnrecht@oeh.ac.at. Sie prüfen den Fall, die ÖH unterstützt bei Aussicht auf Erfolg.

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