Rotes Kreuz: Stellungnahme zur geplanten Pflegereform | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Rotes Kreuz: Stellungnahme zur geplanten Pflegereform

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Wien (OTS) – Michael Opriesnig zeigt sich am Ende der Begutachtungsfrist der ersten vier Gesetzesnovellen zur Pflegereform 2022 erfreut über die geplanten Änderungen im Bereich Pflege: „Wir haben aber aufgrund unserer Praxiserfahrung noch einige wichtige Konkretisierungvorschläge und Ergänzungen zu allen vier Gesetzen eingereicht.“

Entgelterhöhungen

Bezüglich des Gesetzesvorschlags, der die Erhöhung des Entgelts in der Pflege für die Jahre 2022 und 2023 regeln soll, erklärt der Rotkreuz-Generalsekretär Folgendes: „Die Höhe der Zulage sollte bestehende Gehaltsunterschiede zwischen Menschen für dieselbe Tätigkeit ausgleichen, auch wenn diese in unterschiedlichen Gehaltsordnungen oder Kollektivverträgen beschäftigt sind. De facto fehlen hier aber konkrete Vorgaben, wie diese Harmonisierung durchgeführt werden soll.“

Auszahlung verschieben und besser regeln
Was den geplanten Auszahlungszeitrahmen 2022 und 2023 betrifft, gibt Opriesnig zu bedenken, dass eine Einigung rückwirkend für das Jahr 2022 sowohl administrativ als auch lohnverrechnungstechnisch kaum zu bewerkstelligen sei. Außerdem sei eine Vorableistung der Gelder für einige Organisationen sehr schwer möglich. „Wenn die Erwartungshaltung der Beschäftigten auf eine Auszahlung mit 2022 geschürt wird, ist die Enttäuschung groß, wenn keine Einigung zwischen den Kollektivvertragsparteien zustande kommt.“

Sinnvoller sei es also, die Auszahlung der Beträge erst in den Jahren 2023 und 2024 vorzunehmen, und Opriesnig fordert die Regierung auf, eine konkrete Verteilungsanleitung für die zergliederte Kollektivvertragslandschaft zu geben und zusätzlich zu dem für zwei Jahre befristeten Gehaltsbonus Sicherheit für die Zukunft zu schaffen. „Denn auch durch entsprechende Gehaltssicherheit werden Menschen für eine Pflegeausbildung motiviert weiß der Rotkreuz-Generalsekretär aus vielen Rückmeldungen aus der Praxis. Das Rote Kreuz würde die Auszahlung des Gehaltsbonus als Einmalzahlung bevorzugen, um als Träger nicht zu einer Fortzahlung ohne staatliche Abgeltung verpflichtet zu werden.

Unverständlicher Ausschluss der Sozialbetreuungsberufe Bezüglich des Empfängerkreises kritisiert Opriesnig scharf, dass die Berufsgruppen der Sozialbetreuungsberufe, die für die pflegerische Basisversorgung unerlässlich sind, explizit vom Gehaltsbonus ausgeschlossen sind. „Menschen, die als Heimhilfe oder in der Behindertenarbeit tätig sind, sind eine tragende Säule bei der Pflege und der Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens für ihre Patient:innen. Es ist nicht einzusehen, dass gerade diese Berufsgruppen – und das sind mindestens 15.000 Menschen – nicht von dem neuen Gehaltsbonus profitieren sollen. Das schafft nur böses Blut innerhalb der Teams und führt zu einer Ausdünnung dieser Berufsbilder.“

Der Rotkreuz-Generalsekretär formuliert daher folgende Forderung:
„Die Entgelterhöhungen müssen allen Berufsgruppen des Pflege- und Betreuungspersonals zugutekommen. Den Angehörigen des gehobenen Dienstes (DGKP), der Pflegefachassistenz (PFA), der Pflegeassistenz (PA), den Angehörigen von Sozialbetreuungsberufen und den Heimhilfen.“ Entscheidend dürfe nicht das Setting sein, in dem pflegerische Tätigkeiten anfallen. „Es darf keine Rolle spielen, ob sich jemand um Betagte, Kranke, Obdachlose oder Menschen mit Behinderung kümmert“, so Opriesnig.

Pflegeausbildung

In diesem Bereich begrüßt Opriesnig die Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen durch das geplante Bundesgesetz sehr. Ebenso sieht er die Entwicklung einer Pflegeausbildungsdatenbank durch die Gesundheit Österreich GmbH als sehr begrüßenswert. Dennoch gibt es auch hier Vorschläge zur Verbesserung.

Ausbildungsbeitrag 600 Euro nicht limitieren
Laut Gesetzesentwurf sollen Auszubildende in den Sozialbetreuungsberufen, deren Ausbildung die Pflegeassistenz inkludiert, für die Dauer von maximal sechs Monaten einen Ausbildungsbeitrag für die Pflichtpraktika erhalten. Weiters können 600 Euro monatlich für die Ausbildung zur Pflegeassistenz ausbezahlt werden, sofern noch Mittel verfügbar sind. „Für Auszubildende reicht es aber nicht, eine Unterstützung nur im ersten Jahr zu bekommen. Es muss die ganze Ausbildung abgegolten werden“, so Opriesnig. Und er fordert weiters, dass die Pflichtpraktika in der Ausbildung in allen Pflege- und Sozialbetreuungsberufen mit den monatlichen 600 Euro abgegolten werden, also auch in der Ausbildung etwa zum Behindertenbegleiter, zur Heimhilfe oder zum Diplomsozialbetreuer. „Die geplanten Maßnahmen dürfen nicht zu einer Verschiebung vom Betreuungsbereich zum Pflegebereich führen. Jeder Beruf in dieser Zukunftsbranche sollte uns gleich wichtig sein“, so Opriesnig.

Erweiterung der Tätigkeitsbereiche

– Blutabnahme bei der Blutspende auch durch PFA und PA Pflegefachassistenz (PFA) und Pflegeassistenz (PA) sollen zur selbständigen Venenpunktion bei Vollblutspenden auf Grundlage einer pauschalen ärztlichen Anordnung, etwa durch die ärztliche Leitung der Blutspendezentrale, ermächtigt werden. Spenderzulassung und Blutabnahme dürfen seit der letzten Novelle des Blutsicherheitsgesetzes (2019) bereits von DGKP erfolgen, PA und PFA dürfen das bisher nur nach ärztlicher Anordnung im Einzelfall, obwohl Punktionen in ihrer Ausbildung enthalten sind. Ein erhöhtes Risiko für Blutspender:innen gäbe es keines, beruhigt Opriesnig, da die Blutabnahme ja bei gesunden Personen erfolge.

– Planung/Durchführung des Pflegeprozesses auch durch PFA Pflegefachassistent:innen sollen nach einer Pauschalermächtigung durch eine DGKP selbstständig Pflegeprozesse planen und durchführen können. Dies diene vor allem dazu, die PFA in Zukunft verstärkt selbständig tätig in der stationären und mobilen Langzeitpflege einsetzen zu können.

– Weiterverordnung von Medizinprodukten durch DGKP
Die bereits im GuKG gesetzlich verankerte Möglichkeit einer Weiterverordnung von Medizinprodukten durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege werde derzeit in der Praxis noch nicht umgesetzt. „Hier wäre eine Umsetzung der bereits bestehenden Rechtsgrundlage höchst an der Zeit!“, so Opriesnig.

– Medikamentenempfehlungen durch DGKP
Nach derzeit geltender Rechtslage ist die Durchführung von Medikamentenempfehlungen und die notfallmäßige Verabreichung durch DGKP nicht zulässig. In der Praxis zeigt sich aber etwa bei der telefonischen Gesundheitsberatung 1450 oder bei Community Nurses die Notwendigkeit, Empfehlungen zur Einnahme von rezeptfreien Arzneimitteln abzugeben, die der Anrufer in seiner Hausapotheke vorrätig hat.

Pflegende Angehörige und Pflegegeld

Zur geplanten Überarbeitung des Bundespflegegesetzes meint Opriesnig: „Wir begrüßen die Erhöhung des Pflegegeldes für Menschen mit schweren psychischen Behinderungen und Demenz durch das Bundespflegegesetz. Ebenfalls sehen wir die Änderung der Antragsstellung in der Pflegekarenz sehr positiv. Doch die Entlastung pflegender Angehöriger geht nicht weit genug.“

Mängel beim Thema Pflegegeld
Abgesehen von der mit drei Wochen sehr kurz bemessenen Begutachtungsfrist vermisst Opriesnig die geforderte Überarbeitung des Pflegefeldes, die Möglichkeit der Pflegegeldbegutachtung durch DGKP und die Neubewertung des Begriffs „Pflegebedürftigkeit“, der den Pflegedienstleistungen zugrunde liegt. „Laut einer Studie der AK Wien spiegelt die derzeitige Einstufungspraxis den tatsächlichen Pflegebedarf nicht wider“, so Opriesnig.

Ersatzpflege und Rechtsanspruch auf Pflegekarenz
Die Unterstützung pflegender An- und Zugehöriger ist dem Roten Kreuz ebenfalls ein großes Anliegen. Es bestünden immer noch Hindernisse für pflegende Angehörige, einen Pflegekurs zu besuchen, beschreibt der Rotkreuz-Generalsekretär. So müsse es etwa die Möglichkeit einer Ersatzpflege geben.

Weiters fordert er einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz (und nicht nur einen Anspruch auf das Pflegekarenzgeld) für die gesamte Dauer der Pflegekarenz – in Anlehnung an die Familienhospizkarenz. Derzeit sind pflegende An- und Zugehörige auf die Zustimmung der Arbeitgeber:innen angewiesen.

Angehörigenbonus für alle pflegenden Angehörigen
Für die Inanspruchnahme des Angehörigenbonus in Höhe von jährlich 1.500 Euro für pflegende Angehörige muss mindestens Pflegegeld der Stufe 4 vorliegen und der/die Angehörige muss selbst- oder weiterversichert in der Pensionsversicherung sein. Angehörige, die in Pension sind, haben daher keinen Anspruch und der Bonus kommt in der Praxis nur einem kleinen Teil der Betroffenen zugute. Michael Opriesnig: „In Österreich leben rund 950.000 pflegende Angehörige. 50 Prozent sind bereits in Pension, und ein Großteil der Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege hat nicht Pflegestufe 4. Dadurch erhalten nur rund 24.000 pflegende Angehörige den Angehörigenbonus. Es gibt keine sachliche Begründung dafür, dass der Bonus auf diese verhältnismäßig kleine Gruppe eingeschränkt wird.“

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