Schramböck: Berechtigungen für Umsatzsteuer One-Stop-Shop nun klar geregelt
Wien (OTS/BMDW) – „Es ist uns gelungen die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass im Rahmen des Umsatzsteuer One-Stop-Shop (OSS) auch Vertretungsbefugnisse für Buchhalterinnen und Buchhalter möglich sind.“, zeigt sich Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck erfreut und dankt dabei auch den Verhandlungsbeteiligten der Wirtschaftskammer Österreich. „Seit Juli können Unternehmen erstmals umfassende grenzüberschreitende Umsatzsteuererklärungen und -zahlungen über das neu eingerichtete One-Stop-Shop Portal vornehmen, ohne sich wie bisher in jedem Mitgliedsstaat einzeln dafür registrieren zu müssen. Dass das in deren Vertretung auch Bilanzbuchhalter/innen und Buchhalter/innen vornehmen können, ist jetzt eindeutig geregelt.“, so Schramböck.
Durch Änderungen im Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 ist ab 6. Jänner für Bilanzbuchhalter/innen und Buchhalter/innen auch die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten des Umsatzsteuer One-Stop-Shop möglich. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen enthielten keine ausreichende Klarheit, ob die Vertretung im One-Stop-Shop vom Berechtigungsumfang der Bilanzbuchhalter/innen und Buchhalter/innen mitumfasst ist. Diese Änderungen betreffen eine Klarstellung des Berechtigungsumfangs der Buchhalter/innen und der Bilanzbuchhalter/innen.
Der Umsatzsteuer One-Stop-Shop
Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Zudem sind Umsätze, die über den OSS erklärt werden, in Österreich weder in die UVA noch in die jährliche Umsatzsteuererklärung aufzunehmen.
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