Vana: „Pushback-Praktiken von EU-Staaten und Frontex missachten Genfer Flüchtlingskonvention“
Wien/Brüssel (OTS) – „70 Jahre nach der Verabschiedung der Genfer Flüchtlingskonvention haben die weltweiten Fluchtbewegungen einen neuen Höhepunkt erreicht. Umso dringender ist es, die zentrale Forderung der Konvention auch heute noch als Richtschnur für eine menschenwürdige EU-Asylpolitik hochzuhalten“, erklärt Monika Vana, Delegationsleiterin der österreichischen Grünen im Europaparlament, aus Anlass der heutigen Debatte im Europaparlament zum Jubiläum der Genfer Flüchtlingskonvention.
Vana schließt daran die Forderung: „Flucht ist kein Verbrechen! Jeder Mensch, der an die Grenze eines Landes kommt und sagt: ich brauche Asyl – darf nicht abgeschoben werden, sondern muss ein faires Asylverfahren erhalten. Die Pushback-Praktiken von Frontex und einigen EU-Mitgliedstaaten, seit dem gestrigen Urteil bekanntermaßen auch Österreich, sprechen diesem obersten Prinzip der Flüchtlingskonvention Hohn. Verfolgte Menschen haben Recht auf Schutz und Zuflucht in der EU und verdienen rechtsstaatliche Asylverfahren.“
Zur ebenfalls heutigen Aussprache und morgigen Abstimmung im Europaparlament über den mit knapp zehn Milliarden Euro ausgestatteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds für 2021-2027 (AMIF) sowie den mit gut sechs Milliarden Euro dotierten Fonds für integriertes Grenzmanagement erklärt Vana:
„Der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds ist ein wichtiges Instrument, um die Politik der Abschreckung durch eine gemeinsame Asyl- und Migrationspolitik zu ersetzen, den Zugang zu fairen und wirksamen Asylsystemen zu gewährleisten, die Integration zu unterstützen oder bei bei negativen Asylbescheiden eine menschenwürdige Rückkehr unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte zu garantieren. Uns Grünen ist es in den Verhandlungen zudem gelungen, direkte Zugänge zu diesem Fonds für lokale und regionale Gebietskörperschaften zu öffnen.
Beim Fonds für integriertes Grenzmanagement war uns wichtig, dass der Schutz der Außengrenzen nicht im Widerspruch zur Einhaltung der Grundrechte steht. Dazu gehören auch Sondermaßnahmen für besonders schutzbedürftige Personen insbesondere unbegleitete Kinder und Jugendliche.“
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