AK hilft Donauschifffahrtskapitän, der in der Coronakrise nach 22 Jahren Fristlose bekam | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

AK hilft Donauschifffahrtskapitän, der in der Coronakrise nach 22 Jahren Fristlose bekam

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Wien (OTS) – Paul D. heuerte 1999 in der ehemaligen Schiffswerft in Korneuburg als Donauschifffahrtskapitän bei einer Reederei mit Sitz in Heilbronn in Deutschland an. Am 30. April 2020 wurde er wegen der Coronakrise fristlos gekündigt – und das nach 22 Jahren! Hans Trenner, Bereichsleiter AK Arbeitsrecht: „Zusammen mit Deutschem Gewerkschaftsbund gelang Vergleich vor deutschem Gericht. Der Fall zeigt, wie wichtig die internationale Zusammenarbeit der Arbeitnehmervertretungen ist. Gemeinsam ist es uns gelungen, dem Arbeitnehmer zu helfen und für Gerechtigkeit zu sorgen.“

Paul D. führte Kreuzfahren von Passau bis Budapest, sowie teilweise auch bis zum Schwarzen Meer durch. Der Arbeitnehmer wurde in der ehemaligen Schiffswerft in Korneuburg eingestellt und zur österreichischen Sozialversicherung angemeldet. Die Besteuerung erfolgte in Deutschland. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag lag nicht vor. Zu Saisonbeginn jeweils Anfang April bestieg der Kapitän dasselbe Schiff in Linz, wo es den Winter über im Hafen lag. Bis Ende Oktober fuhr er mit dem Schiff durchgehend die Route Passau bis Budapest und fallweise bis zum Schwarzen Meer. Für die Passagiere war Anfangspunkt und Ende der Reise immer in Passau.
22 Jahre lang fuhr der Arbeitnehmer ohne Urlaub und Freizeit sieben Monate durch. Anschließend ging er von November bis März in Zeitausgleich und Urlaub. Sein Wohnsitz war während des gesamten Arbeitsverhältnisses Wien.
Die internationale Zuständigkeit sowie das anwendbare Recht, war fraglich. Der Deutsche Gewerkschaftsbund wurde beauftragt, eine Kündigungsschutzklage auf aufrechtes Arbeitsverhältnis in Heilbronn einzubringen. Das deutsche Gericht bejahte seine internationale Zuständigkeit und ging zuletzt von der Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus, sodass der deutsche Kündigungsschutz grundsätzlich anwendbar war.
Strittig war zuletzt, ob wegen der Kleinstbetriebsausnahme das deutsche Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung käme.
Dank der Zusammenarbeit mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund wurde schließlich ein Vergleich geschlossen: Paul D. wurde im Nachhinein vom Dienst freigestellt, statt gekündigt und bis zum 31.12.2020 bei der Reederei beschäftigt. Außerdem erhielt er eine Abgangsentschädigung von 14.000 Euro brutto.
AK Bereichsleiter Hans Trenner: „Der Arbeitgeber hat versucht, das starke deutsche Kündigungsschutzrecht und lange Kündigungsfristen zu umgehen und sich sowohl das Geld für die Kündigungszeit als auch eine Abfertigung zu ersparen. Durch die Kooperation mit dem DGB Rechtsschutz ist ihm das allerdings nicht gelungen, da der Prozess vor jenem Gericht geführt werden konnte, welches sich mit deutschem Recht sehr gut auskannte und der Prozesserfolg somit sehr sicher war. Arbeitgeber werden sich in Zukunft nicht mehr so leicht hinter den Schwierigkeiten einer internationalen Prozessführung verschanzen können.“

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