AK: Mehr Transparenz und besserer Rechtsschutz für KonsumentInnen durch neue EU-Regeln – Umsetzungsspielräume nutzen! | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

AK: Mehr Transparenz und besserer Rechtsschutz für KonsumentInnen durch neue EU-Regeln – Umsetzungsspielräume nutzen!

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Wien (OTS) – Für KonsumentInnen werden künftig Online-Plattformen und Rankings transparenter, der Rechtsschutz bei unlauteren Geschäftspraktiken verbessert, aber auch der Ticketverkauf und Vertriebsformen wie Hausbesuche und Werbefahrten strenger geregelt. Die im November 2019 veröffentlichte EU-Modernisierungs-Richtlinie ist bis Ende November 2021 ins nationale Recht umzusetzen und ab Mai 2022 anzuwenden. Die AK sieht die Verbesserungen für KonsumentInnen positiv verlangt aber, die Spielräume bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zu nutzen, um ein möglichst hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Mit der im November 2019 veröffentlichen Modernisierungs-Richtlinie werden vier bestehende Richtlinien in den Bereichen des KonsumentInnenschutzes und Wettbewerbsrechts geändert. Bei der Umsetzung der EU-Modernisierungs-Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten einige Spielräume. Die AK Wien hat daher Georg Kodek von der Wirtschaftsuni Wien und Petra Leupold vom Verein für KonsumentInneninformation sowie der Johannes-Kepler-Universität Linz mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt, das neben Auslegungsfragen auch Umsetzungsoptionen für mehr KonsumentInnenschutz aufzeigt.

Die AK begrüßt die Verbesserungen für KonsumentInnen und fordert bei der Umsetzung dieser Richtlinie, Umsetzungsspielräume zu nutzen:

Mehr Preistransparenz: Die Richtlinie sieht bei Preisermäßigungen vor, dass ein Unternehmen den vorherigen niedrigsten Preis angeben muss, den er vor der Preisermäßigung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen angewandt hat. Das gilt für den Online- und den stationären Handel. Verwendet ein Unternehmen eine personalisierte Preispolitik auf Basis einer automatisierten Entscheidungsfindung (Profiling), so ist dies offenzulegen. Die Richtlinie ermöglicht Ausnahmen, etwa für schnell verderbliche Waren. Diese sollten aber nicht generell ausgenommen werden, sondern es sollte der Preis unmittelbar vor der Preisreduktion angegeben werden. Beim Einsatz personalisierter Preispolitik sollte die Pflicht zur Transparenz auch bei Anwendung nicht ausschließlich automatisierter Verfahren gelten. Es sollte zudem für eine bessere Einschätzung, ob der angezeigte Preise attraktiv ist, ein Vergleichspreis oder die Bandbreite der Preisschwankungen angegeben werden.

Rankings: Die AK begrüßt die neuen Informationspflichten für Rankings, da diese mittlerweile eine zentrale Grundlage für Kaufentscheidungen bilden. So müssen die Parameter fürs Ranking angegeben werden sowie, ob für Werbung oder für ein höheres Ranking gezahlt wurde. Zusätzlich zu den in der Richtlinie vorgesehenen Informationspflichten – kürzer, einfacher zugänglich und verständlicher – sollten Unternehmen Angaben zur Marktabdeckung machen müssen. Auch Interessenskonflikte sollten offengelegt werden, etwa wirtschaftliche Verflechtungen.

VerbraucherInnenbewertungen: Unternehmen müssen künftig darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen von KonsumentInnen stammen, die die Produkte tatsächlich erworben oder verwendet haben. Weiters ist anzugeben, ob alle Bewertungen veröffentlicht werden (oder nur die positiven) oder durch Dritte gesponsert oder beeinflusst wurden. Wer die Authentizität der Bewertungen behauptet, muss auch angeben, welche Schritte unternommen werden, wie dies geprüft wird. Gefälschte Bewertungen sind verboten. Da Bewertungen in der Kaufentscheidung eine große Rolle spielen, werden diese neuen Informationspflichten sehr begrüßt.

Eintrittskartenhandel: Dem Tickethandel durch automatisierten Aufkauf, etwa von Konzerttickets und teuren Wiederverkauf, wie dies beispielsweise die Schweizer Plattform „viagogo“ betreibt, wird erschwert. Verboten wird ein Ticketaufkauf unter Verwendung automatisierter Verfahren (Bots), um damit Abgabebeschränkungen zu umgehen. Die Mitgliedsstaaten können weitere Regeln festlegen, etwa die generelle Verpflichtung der Angabe des ursprünglichen Preises beim Wiederverkauf. Das wäre sehr begrüßenswert, da man in der Praxis unter Umständen schwer nachweisen wird können, dass automatisierte Verfahren eingesetzt werden.

KundInnenkontakt: Es ist nunmehr eine Telefonnummer und eine E-Mailadresse verpflichtend anzugeben. Das ist sehr zu begrüßen, da vor allem die mangelnde telefonische Erreichbarkeit von Unternehmen ein regelmäßiger Beschwerdegrund in der AK KonsumentInnenberatung ist. Bei der Umsetzung der Richtlinie ist wichtig, dass diese Verpflichtung für alle Verträge gilt, etwa für Beförderungsverträge.

Rechtschutz: KonsumentInnen sollen gegen unlautere Geschäftspraktiken Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen – das ist sehr positiv und schließt Rechtschutzlücken. Wesentlich ist dabei die Möglichkeit des Rücktrittes vom Vertrag – KonsumentInnen sollen künftig ein Rücktrittrecht haben, wenn dem Vertragsschluss eine aggressive oder irreführende Geschäftspraktik zugrunde liegt. Zusätzlich soll auch ein Gewinnabschöpfungsanspruch bei Bagatell- und Streuschäden eingeführt werden. Ist etwa eine große Anzahl von KonsumentInnen jeweils mit ein paar Cent oder Euros betroffen, werden diese nicht zurückgefordert, weil sich für den Einzelnen der Aufwand in der Regel nicht lohnt. Das Unternehmen wäre aber bereichert und daher sollte dieser Unrechtsgewinn abgeschöpft werden. Damit würden sich solche Praktiken nicht mehr lohnen.

Hausbesuche, Werbefahrten: Die Mitgliedsstaaten können weitere Verbote und Beschränkungen bei Hausbesuchen und Werbefahrten festlegen. Zusätzlich wäre wie beim bereits bestehenden Verbot von unerbetenen Werbeanrufen (cold calling) auch das Verbot unbestellter Haustürbesuche ohne vorherige Zustimmung des Konsumenten möglich. Auch das Rücktrittsrecht bei dieser Form der Vertragsabschlüsse von 14 Tagen auf 30 Tagen wäre begrüßenswert wie auch das Verbot der Entgegennahme von Sofortzahlungen an der Haustür.

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