SPÖ-Parlamentsklub: Service-Aussendung für ÖVP-Verfassungssprecher Gerstl
Wien (OTS/SK) – Die Aussendung des ÖVP-Verfassungssprechers Wolfgang Gerstl zu den als geheim eingestuften und teilweise geschwärzten Chats zwischen ÖVP-Kanzler Kurz und dem früheren FPÖ-Vizekanzler Strache ist in der rechtlichen Ansicht, die Gerstl darin zum Ausdruck bringt, falsch. Das liegt womöglich daran, dass Gerstl den § 18 Abs. 1 des Informationsordnungsgesetzes nur lückenhaft kennt, jedenfalls aber nur lückenhaft zitiert. Deswegen hier im Folgenden der ganze Absatz. ****
„Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes zugänglich gewordene, nicht allgemein zugängliche klassifizierte Information der Stufe 3 oder 4 offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
Den für eine Strafbarkeit wesentlichen Teil hat Gerstl übersehen:
Die Offenbarung muss geeignet sein, die genannten schutzwürdigen Interessen zu verletzen. Das Bekanntwerden des Umstands, dass eine klassifizierte Information geschwärzt ist, kann diese schutzwürdigen Interessen nicht verletzen.
Diese schutzwürdigen Interessen könnten allenfalls dann verletzt werden, wenn die unter der Schwärzung verborgene Information bekannt würde, nie durch eine Erwähnung, dass es keine Information gibt, weil sie weggeschwärzt wurde.
Nach Gerstls Logik wäre auch die Erwähnung der Tatsache, dass eine bestimmte Information als „geheim“ bzw. „streng geheim“ eingestuft wurde, strafbar. Aber auch das ist natürlich nicht der Fall. (Schluss) wf/ls
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