Keine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge für Minderjährige ohne Genehmigung des Pflegschaftsgerichts
Linz (OTS) – Eltern wollen für ihre Kinder die bestmögliche Sparform. Dabei wird ihnen oft zu einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge geraten. Um die staatliche Prämie zu erhalten, muss aber das Kind Vertragspartner sein. Neben der Zustimmung beider Elternteile braucht es daher eine Genehmigung vom Pflegschaftsgericht. „Solche Verträge würden die Kinder bis weit ins Erwachsenenalter zu Prämienzahlungen verpflichten oder bei einer vorzeitigen Auflösung Verluste bringen. Wir haben daher Eltern, die falsch beraten wurden, dabei unterstützt, beim Pflegschaftsgericht bereits abgeschlossene Verträge für unwirksam erklären zu lassen und bereits in sechs Fällen recht bekommen. Dennoch reden Versicherungen Kunden immer wieder solche Verträge ein und weigern sich später, diese trotz fehlender gerichtlicher Genehmigung als unwirksam anzuerkennen und Prämien zurückzuzahlen“, kritisiert AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
Wie Betroffene schildern, empfehlen manche Vermittler/-innen auch für Minderjährige prämienbegünstigte Zukunftsvorsorgen als „besseren Bausparvertrag“. Der AK OÖ sind Fälle mit einer Laufzeit von 64 Jahren bekannt – bei einer Mindestbindefrist von zehn Jahren! Die Prämien werden zu einem beträchtlichen Teil in Aktien veranlagt, was bei vorzeitiger Auflösung zu Verlusten führen kann. Zur riskanten Veranlagung kommen auch noch hohe Abschlusskosten.
Versicherungen lehnen Rückzahlungen regelmäßig ab
Wurde keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt, handelt es sich um einen sogenannten schwebend unwirksamen Vertrag. Das heißt: Die betroffene Versicherung müsste die bereits eingezahlten Prämien zurückerstatten. Was regelmäßig abgelehnt wird. Mit der Begründung, dass eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei.
Keine Genehmigung in den bisherigen Fällen
Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat Betroffene bisher in sechs Fällen vor dem Pflegschaftsgericht dabei unterstützt, bereits abgeschlossene Verträge für unwirksam erklären zu lassen – und in allen sechs Fällen recht bekommen. Daraufhin mussten die Versicherungsgesellschaften die eingezahlten Prämien zurückzahlen. Das rückerstattete Geld wurde zu Gunsten der minderjährigen Kinder auf Sparbücher eingezahlt.
Ohne gerichtliche Genehmigung bleibt der Vertrag bis zur schriftlichen Zustimmung des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin nach Erreichen der Volljährigkeit schwebend unwirksam. Erklärt der/die nun Erwachsene gegenüber der Versicherungsgesellschaft, dass er/sie nicht an den bestehenden Vertrag gebunden sein will, muss der Vertrag rückabgewickelt werden.
„Überlegen Sie vor einem Abschluss gut, welche Eigenschaften Ihr Sparprodukt haben sollte, lesen Sie die Vertragsbedingungen genau durch und wenden Sie sich bei Fragen an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich. So sollten etwa Bindung, Risiko und laufendes Ansparen unbedingt abgeklärt werden“, rät der AK-Präsident.
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