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AK: Corona-Maßnahmen wichtig – Klarstellungen erfreulich

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Wien (OTS) – Anlässlich der in der Nacht von Montag auf Dienstag in Kraft getretenen Corona-Maßnahmen der Bundesregierung betont AK Direktor Christoph Klein die Relevanz dieser Entscheidungen. „Es ist wichtig, dass sich wirklich alle daran halten. Nur so können wir die Pandemie in den Griff bekommen“, so Klein. In diesem Zusammenhang zeigt sich der AK Direktor auch erfreut über die in den vergangenen Tagen getroffenen Klarstellungen zu bisherigen Unklarheiten in der Corona-Verordnung: Dürfen nach 20 Uhr getrennt lebende PartnerInnen und enge Familienangehörige (z.B. erwachsene Kinder) besucht werden? Und dürfen Freundestreffen in Privatwohnungen über 20 Uhr hinausreichen, wenn sie vor 20 Uhr beginnen? Jetzt müssen diese Klarstellungen auch Eingang in die Rechtstexte finden.

„Um Rechtssicherheit zu schaffen, wäre es sinnvoll, diese Nachschärfungen auch im Verordnungstext selbst beziehungsweise im der Verordnung zu Grunde liegenden Gesetz vorzunehmen“, stellt Klein fest.

Die Corona-Verordnung untersagt ein Verlassen der Privatwohnung bzw. ein Verweilen außerhalb derselben zwischen 20 und 6 Uhr – a22ußer es liegt eine von fünf Ausnahmen vor. Der Besuch von getrennt lebenden engen Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister) und Partnerinnen bzw. Partnern wird nicht im Rahmen dieser Ausnahmen aufgezählt. Das Gesundheitsministerium hat jetzt aber in den FAQs auf seiner Homepage klargestellt, dass die genannten Besuche unter die „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ fallen. Damit es nicht zu Missverständnissen, Anzeigen und Strafen kommen kann, wäre es freilich sinnvoll, diese Klarstellung auch im Verordnungstext selber zu treffen.

Die Corona-Verordnung besagt, dass das „Verweilen“ außerhalb der eigenen Privatwohnung nach 20 Uhr untersagt ist, womit nach dem Verordnungswortlaut Privateinladungen bei Freunden also früher enden müssen. Ob das tatsächlich gilt, war allerdings insofern unklar, weil das der Verordnung zu Grunde liegende Gesetz den privaten Wohnbereich ganz allgemein (und nicht nur die eigene private Wohnung) vor Eingriffen durch Verordnung schützt. Das Gesundheitsministerium hat nun aber klargestellt, dass nach seinem Verständnis mit dem „privaten Wohnbereich“ nur die eigene Privatwohnung jedes Menschen geschützt ist, die Verordnung damit also Einladungen, Partys und dergleichen in Privatwohnungen anderer Menschen nach 20 Uhr durchaus untersagt. Hier wäre es sinnvoll, den Gesetzestext entsprechend deutlicher zu machen, da sonst die Möglichkeit besteht, dass für das Besuchen nächtlicher Homepartys ausgestellte Strafbescheide wegen fehlender gesetzlicher Deckung der Corona-Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden.

„Es ist keine Frage, dass der Lockdown jetzt notwendig ist, um unsere Spitäler vor Überlastung zu schützen und damit die Versorgung Schwerkranker und Unfallopfer sicherzustellen. Die Maßnahmen im Rahmen des Lockdown müssen aber juristisch glasklar geregelt und der Bevölkerung kommuniziert werden, damit diese sich daran halten kann und damit die Behörden die Maßnahmen korrekt vollziehen können. Die Klarstellung auf der Homepage ist daher sehr hilfreich, sollte zur Herstellung von Rechtssicherheit und zur Vermeidung unnötiger Verfahren aber auch in den Rechtstexten selbst durchgeführt werden“, schließt Klein.

Die AK setzt sich für #Gerechtigkeit ein. Seit 100 Jahren. #fürimmer.

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