Gesundheitsministerium: Novellierte Einreiseverordnung tritt am Samstag, 17.10., 0.00, in Kraft
Wien (OTS) – Die „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19“ als Neufassung der bisherigen Einreiseverordnung gilt ab morgen Samstag, 17.10.2020, 0.00 Uhr.
Gesundheitsminister Rudi Anschober: „Wir haben die Einreiseverordnung grundlegend überarbeitet, klarer strukturiert und einfacher formuliert, um sie für alle besser verständlich zu machen. Sie regelt gesundheitsbehördliche Maßnahmen zur Einreise nach Österreich zur Verhinderung der Verbreitung des Virus. Damit stellen wir eine kontrollierte und geordnete Einreise nach Österreich in Zeiten einer Pandemie sicher.“
Ab morgen Samstag, 17.10. 2020, 0.00 Uhr, gilt:
* Staaten und Gebiete, die in der Anlage A genannt sind, weisen
eine moderate epidemiologische COVID-19-Lage auf. Die Einreise von
Personen, die innerhalb der vergangenen zehn Tage vor der Einreise
nur in solchen Staaten bzw. Gebieten und in Österreich aufhältig
waren, wird daher keinen Einschränkungen unterworfen. Es wird nicht
mehr nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz unterschieden, es kommt
ausschließlich auf den Aufenthaltsort der vergangenen zehn Tage an.
* Staaten, die in der Anlage B genannt sind, weisen eine ungünstige
epidemiologische COVID-19-Lage auf. Kann der Einreisende kein
ärztliches Zeugnis vorlegen, hat er unverzüglich eine Quarantäne
anzutreten und eine molekularbiologische Testung binnen 48 Stunden zu
veranlassen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, stellt
dies eine Verwaltungsübertretung nach Epidemiegesetz 1950 dar. Die
Quarantäne gilt als vorzeitig beendet, sobald ein negatives
Testergebnis vorliegt. Die Testung ist verpflichtend; die zehntägige
Quarantäne stellt keine Wahlmöglichkeit dar, sondern dient als
Maximalfrist für den Fall, dass ein (negatives) Testergebnis nicht
binnen zehn Tagen vorgelegt werden kann.
* Die Einreise aus Staaten, die weder in der Anlage A, noch B
genannt sind, ist nur für ÖsterreicherInnen und EU-BürgerInnen sowie
ihnen gleichstellte Personen möglich. Bei Einreise muss ein
ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, das einen negativer PCR-Test
bestätigt, bzw. eine 10-tägige Quarantäne angetreten werden, die im
Falle eines negativen Testergebnisses vorzeitig beendet werden kann.
Die Beschränkungen der Einreiseverordnung gelten etwa nicht für den regelmäßigen Besuch des Lebenspartners/der Lebenspartnerin sowie für Einreisen aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wobei diese Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist. Davon erfasst sind nur besondere und unplanbare Ereignisse, wie beispielsweise schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen. Im Gegensatz dazu gelten für planbare Ereignisse im familiären Kreis, wie beispielsweise Hochzeiten, Taufen und Geburtstagsfeiern die generellen Einreisebestimmungen. Überdies sind einige Ausnahmegründe angeführt, die die Einreise nach Österreich unter gewissen Voraussetzungen ermöglichen.
Staaten der Anlage A:
Australien, Belgien, Bulgarien (mit Ausnahme der Regionen Blagoevgrad, Burgas, Dobrich, Gabrovo, Jambol, Kardzhali, Montana, Plovdiv, Rasgrad, Shumen, Sliven, Smoljan, Sofia, Stara Zagora, Targovishte, Varna), Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (mit Ausnahme der Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur), Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Kroatien (nur die Regionen Brod-Posavina, Istrien, Koprivnica-Križevci, Osijek-Baranja, Šibenik-Knin, Varaždin, Zadar), Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal (mit Ausnahme der Regionen Lissabon und Norte), Republik Korea, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien (nur die Autonome Gemeinschaft Kanaren), Tschechien (mit Ausnahme der Region Prag), Ungarn, Uruguay, Vatikan, Vereinigtes Königreich, Zypern
Staaten der Anlage B:
Ägypten, Albanien, Andorra, Argentinien, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien (nur die Regionen Blagoevgrad, Burgas, Dobrich, Gabrovo, Jambol, Kardzhali, Montana, Plovdiv, Rasgrad, Shumen, Sliven, Smoljan, Sofia, Stara Zagora, Targovishte, Varna)
Chile, China (nur die Provinz Hubei), Costa Rica, Ecuador, Frankreich (nur die Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur), Indien, Indonesien, Iran, Israel, Kroatien (mit Ausnahme der Regionen Brod-Posavina, Istrien, Koprivnica-Križevci, Osijek-Baranja, Šibenik-Knin, Varaždin, Zadar), Kosovo, Kuwait, Malediven, Mexiko, Moldau, Montenegro, Nigeria, Nordmazedonien, Pakistan, Peru
Philippinen, Portugal (nur die Regionen Lissabon und Norte), Rumänien, Russische Föderation, Senegal
Serbien, Spanien (mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft Kanaren), Südafrika, Tschechien (nur die Region Prag), Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten von Amerika
Link zur Einreiseverordnung:
[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_445/BGBLA
_2020_II_445.html]
(https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_445/BGBLA
_2020_II_445.html)
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)