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Raus aus Corona – Vorschläge zur Absicherung von Tourismusbetrieben

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Wien (OTS) – Viele Tourismusbetriebe haben in der Corona-Krise ihre Sicherheit in Planung und Betriebsführung verloren. Und derzeit ist nicht abzusehen, wann die Betriebe diese zurückerlangen können. Daher gilt es, die finanzielle Situation der Unternehmen durch Stärkung der Eigenkapitalbasis rasch zu verbessern. Dies ist einer der zentralen Vorschläge zur Absicherung von Tourismusbetrieben, die Thomas Reisenzahn, Geschäftsführer der Prodinger Tourismusberatung, am Donnerstag Nachmittag anhand eines von Prodinger erarbeiteten Thesenpapiers dem Tourismusausschuss des Nationalrates präsentierte.

„Eigenkapital-Stärkung“, das Gebot der Stunde!

„Die Eigenkapitalquoten der österreichischen Unternehmen werden sich in den nächsten Monaten weiter verschlechtern. Deshalb wäre eine Stärkung gerade jetzt ein Überlebenselixier“, betonte Reisenzahn in seinem Vortrag. Das geringe Eigenkapital ist zum Teil durch niedrige Buchwerte der Hotelliegenschaft bei erheblichen stillen Reserven bedingt. Aus dieser Bilanzsituation heraus gab es bereits in den letzten sechs Monaten Schwierigkeiten bei Überbrückungsfinanzierungen oder dem Fixkostenzuschuss. Auch wird das Bilanzbild durch die Krise so negativ verändert, dass eine strukturell sinnvolle Betriebsnachfolge nicht mehr möglich erscheint. „Aufgrund der Tatsache, dass in den Bilanzen Buchwerte dargestellt werden, entspricht die Darstellung oft nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Ganz besonders nicht, wenn die Betriebe bzw. der Besitz schon lange im Familienbesitz sind“, stellte Reisenzahn fest.

Aufwertung auf den Verkehrswert

Eine Aufwertungsoption auf den Verkehrswert der Liegenschaften sollte unbedingt eingeführt werden. Damit ließen sich richtigere Werte in den Jahresabschlüssen darstellen. Hier schlägt Prodinger eine befristete Übergangsregelung bis 31.12.2022 vor, wonach das Vermögen mit dem Viertel-Steuersatz begünstigt aufgewertet werden kann und die Bilanzen das echte Eigenkapital aufweisen. Dies würde die Bonität stärken und langfristig die Abschreibungsbasis erhöhen!

Betriebsübergaben

Für die vielen anstehenden Betriebsübergaben wäre eine solche Aufwertungsoption eine wesentliche Erleichterung. Ähnlich dem Abschmelzmodell der deutschen Erbschaftsteuer sollte die Steuerbelastung aus der Aufwertung überhaupt wegfallen, wenn der Betrieb zumindest 7 Jahre vom Nachfolger fortgeführt wird.

Betriebliche Exit-Szenarien steuerlich ermöglichen

Eine Betriebsaufgabe ist oft mit hohen steuerlichen Belastungen verbunden (Versteuerung stiller Reserven), sodass „Zombieunternehmen“ noch jahrelang fortgeführt und die gesunden Unternehmen preislich massiv unterboten werden. Der Prodinger-Vorschlag sieht eine befristete Regelung vor, die zur notwendigen Strukturbereinigung eine steuerfreie Betriebsaufgabe bis 31.12.2022 ermöglicht. Dies stärkt die lebensfähigen Betriebe und verhindert Insolvenzen. Ab 1.1.2023 soll die Betriebsaufgabe mit einem Viertel-Steuersatz belastet sein. (Derzeit ist lediglich bei Steuerpflichtigen über 60 Jahren und kompletter Einstellung der Erwerbstätigkeit der halbe Einkommensteuersatz möglich).

Eigenkapital nicht länger steuerlich benachteiligen

Ein weiterer Grund für die geringe Eigenkapitalquote in der Hotellerie besteht darin, dass Fremdkapital, also Kredite, steuerlich bevorzugt wird. So kann ein Unternehmer die Kosten des Kredites steuermindernd absetzen. Setzt der Unternehmer allerdings sein eigenes Geld ein, so muss er höhere Steuern zahlen. Die Regierung sollte daher nicht nur die Zinsen auf Fremdkapital, sondern auch eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals steuerlich abzugsfähig machen.

Keine Ungleichbehandlung von Zinsen beim Empfänger

Unternehmer und Privatpersonen sind bereit, in die Hotellerie zu investieren. Viele Unternehmer möchten ihren eigenen Betrieb stärken. Wer aber sein Kapital einbringt, wird steuerlich benachteiligt: Wer bspw. Geld in Staatsanleihen investiert zahlt 27,5 % Kapitalertragssteuer (KESt). Für die Zinsen aus einem dem Betrieb hingegebenen Privatdarlehen müssen Anleger hingegen die volle Einkommensteuer, also bis zu 55 %, bezahlen. Ein Privatdarlehen sollte daher ebenfalls mit 27,5 % besteuert werden. Diese Regelung käme allen Wirtschaftsbetrieben zugute.

Rechtsformneutralität der Besteuerung nicht entnommener
Gewinne

Für Gewinne in Kapitalgesellschaften fallen 25 % Körperschaftsteuer (KÖSt) an und bei der Gewinnausschüttung 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt). Auch bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften sollten die im Unternehmen verbleibenden Gewinne mit 25 % besteuert und erst bei einer Entnahme ins Privatvermögen ähnlich der KESt bei Kapitalgesellschaften behandelt werden.

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