Berichte über „Suicide by Cop“-Fälle erfordern Zurückhaltung | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Berichte über „Suicide by Cop“-Fälle erfordern Zurückhaltung

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Wien (OTS) – Nach Meinung des Senats 1 verstößt der Artikel „Lebensmüder ließ sich von Polizei erschießen“, erschienen auf Seite 10 der Tageszeitung „OE24“ vom 15.06.2020, gegen Punkt 12 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (Suizidberichterstattung).

Im Artikel wird berichtet, dass sich ein Mann „aufgrund finanzieller Probleme“ von der Polizei erschießen habe lassen. Der Mann sei ein Außenseiter gewesen. Er sei zweimal verheiratet gewesen, zudem werden mehrere persönliche Details angeführt. Außerdem wird seine Abschiedsnachricht im Wortlaut zitiert. Den Artikeln zufolge sollen familiäre und finanzielle Probleme der Auslöser für den Suizid gewesen sein. Mit einer Pistole und einem Gewehr bewaffnet habe er sich ins Auto gesetzt, die von der Ehefrau alarmierte Polizei habe die Verfolgung aufgenommen und konnte das Fahrzeug bald ausfindig machen. Doch der Betroffene sei geflohen, erst Schüsse in die Reifen hätten ihn stoppen können. Er sei dann ausgestiegen und habe sofort das Feuer auf die Polizisten eröffnet, diese haben es erwidert, wobei der Mann von einer Kugel getroffen worden sei. Nach ersten Ermittlungen habe sich der Mann von der Polizei erschießen lassen wollen, was „Suicide by Cop“ genannt werde.

Mehrere Leser wandten sich an den Presserat und kritisierten die Schilderungen zum Suizid. In einer Stellungnahme führte der Rechtsanwalt der Medieninhaberin u.a. aus, dass der Artikel auf wahren Tatsachen beruhen würde und somit von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Darüber hinaus handle es sich beim gegenständlichen Sachverhalt um einen aufsehenerregenden Vorfall von zweifellos überwiegendem öffentlichen Interesse. Schließlich wies der Rechtsanwalt darauf hin, dass man unterhalb der Artikel auf einschlägige Hilfsangebote für potentiell Betroffene verweisen würde.

Der Senat hält fest, dass die Berichterstattung über Suizide im Allgemeinen große Zurückhaltung gebietet, insbesondere auch wegen der Gefahr der Nachahmung. In der Bekanntgabe der Ursache des Schusswechsels mit der Polizei erkennt der Senat ein öffentliches Interesse, sodass die bloße Meldung über den Suizid und den Tathergang nicht zu beanstanden ist. Bei Berichten über Suizide, bei denen andere Personen verletzt oder gefährdet werden, überwiegt der Informationswert für die Allgemeinheit; das Thema „Suicide by Cop“ ist auch als Teil der Kriminalberichterstattung zu werten, so der Senat weiter.

Unabhängig davon bewertet der Senat die Schilderung der zahlreichen persönlichen Details aus dem Leben des Verstorbenen jedoch als nicht gerechtfertigt. Bezüglich der Suizidmotive wird im Artikel angemerkt, dass familiäre und finanzielle Probleme der Auslöser gewesen sein sollen, oberhalb der Überschrift findet sich der Zusatz „Geldsorgen“. In dem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass Suizide auf einem multifaktoriellen Geschehen beruhen und vereinfachende Erklärungen daher möglichst zu vermeiden sind.

Besonders kritisch sieht der Senat auch das veröffentlichte Zitat, in dem der Betroffene seine Suizidgedanken äußert. Solche Zitate können dazu führen, dass sich andere suizidgefährdete Personen mit dem Suizidopfer identifizieren und das Zitat zum Anlass nehmen, selbst den Entschluss zum Suizid zu fassen. Überdies kann die Preisgabe der zahlreichen privaten Details zum Verstorbenen ebenfalls zu einer Identifikation mit dem Suizidopfer und in der Folge zu weiteren Suiziden führen. Im Ergebnis wurde die in Punkt 12 des Ehrenkodex erwähnte Gefahr der Nachahmung außer Acht gelassen.

Der Senat hebt es zwar als positiv hervor, dass der Artikel Informationen zur Suizidprävention enthält und konkrete Hilfsangebote angeführt wurden; dies reicht nach Auffassung des Senats jedoch nicht aus, das Verfahren einzustellen und den Verstoß gegen den Ehrenkodex nicht zu ahnden. Die Medieninhaberin von „OE24“ und „oe24.at“ werden aufgefordert, über den Ethikverstoß freiwillig zu berichten.

In einem anderen Fall wegen eines „Suicide by Cop“-Artikels hat der Senat hingegen beschlossen, kein Verfahren einzuleiten. In diesem auf „OE24“ erschienenen Artikel wurde über einen Mann berichtet, der sich wegen sechsfachen versuchten Mordes an Polizeibeamten vor Gericht verantworten muss. Der Mann habe geplant, sich von der Polizei erschießen zu lassen, sei damit aber gescheitert. Der Senat kam zum Ergebnis, dass im Bericht lediglich der Tathergang und die strafrechtlichen Konsequenzen beschrieben und keine Details aus dem Leben des Betroffenen bekannt gegeben werden. Aufgrund des öffentlichen Interesses war von keinem Verstoß gegen Punkt 12 des Ehrenkodex auszugehen.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND VON MITTEILUNGEN MEHRERER
LESER

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund von Mitteilungen mehrerer Leser ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.

Die Medieninhaberinnen von „OE24“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberinnen von „OE24“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

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