Klimawandel, Korruption und Kinderarbeit
Wien (OTS) – Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat heute einen sektorübergreifenden Leitfaden zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlicht. Darunter sind Risiken aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, die sogenannten ESG-Risiken (Environment, Social, Governance), zu verstehen. Der Themenbogen reicht hier von Klimawandel über Korruption bis hin zu Kinderarbeit. Diese Risiken können – nicht nur im Fall von Klimarisiken – die Performance einzelner Vermögenswerte oder Finanzmarktteilnehmer negativ beeinflussen, sondern potenziell auch die Finanzstabilität gefährden. Der FMA-Leitfaden soll den beaufsichtigten Unternehmen als Hilfestellung bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit dienen und diese insbesondere auf regulatorische Entwicklungen, etwa die Anwendung der „Disclosure Verordnung“ vorbereiten. Dementsprechend wird der Leitfaden ein „lebendes Dokument“ sein und bei Bedarf aktualisiert werden.
Stärkung des gemeinsamen regulatorischen Verständnisses
„Der Leitfaden dient dazu, das gemeinsame Verständnis zwischen FMA und beaufsichtigten Unternehmen zu stärken und gleiche Wettbewerbsbedingungen („level playing field“) zwischen den beaufsichtigten Unternehmen sicherzustellen,“ so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Eduard Müller: „Er adressiert sektorübergreifend sowohl Banken, Versicherungen, Asset Manager, Pensions- und Betriebliche Vorsorgekassen. Sie alle haben Nachhaltigkeitsrisiken in die bestehenden Risikokategorien, in Strategie und Unternehmensführung sowie soweit wie möglich in die bestehenden Transparenzpflichten einzubeziehen.“ Er enthält überdies zwei umfangreiche Annexe, einen zu „Good Practices“, einen zu weiteren Informationsquellen. Anschauliche Beispiele bieten möglichst praxisnahe Erklärungen.
Der Leitfaden soll auch als Orientierungshilfe für den Umgang mit den zahlreichen Initiativen der europäischen Institutionen zur Integration der ESG-Risiken in die europäische Regulierung dienen. So hat die Europäische Kommission (EK) am 8.6.2020 Entwürfe zu Änderungen von delegierten Rechtsakten zur MiFID II[1], OGAW-RL[2], AIFMD[3], IDD[4] und Solvency II[5] veröffentlicht, die Verpflichtungen zur Integration von Nachhaltigkeitsrisiken (allgemeine organisatorische Anforderungen sowie Anforderungen an das Risikomanagement) enthalten. Insbesondere enthält die „Disclosure-Verordnung“[6] sektorübergreifend für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater neue Transparenzverpflichtungen[7]: So sind künftig unter anderem Informationen über die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken auf Unternehmensebene auf der Webseite zu veröffentlichen sowie eine Beschreibung der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken und mögliche Auswirkungen in vorvertragliche Informationen von Finanzprodukten aufzunehmen. Weiters hat die „Taxonomie-Verordnung“[8] mit Veröffentlichung am 22.6.2020 im Europäischen Amtsblatt Rechtskraft erlangt. Durch die Taxonomie-Verordnung wird ein Klassifizierungssystem zur Erleichterung ökologisch nachhaltiger Investitionen geschaffen.
Der FMA-Leitfaden zum Management von Nachhaltigkeitsrisiken wurde in enger Kooperation mit der Focal Group „Green Finance“ des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) sowie dem Umweltbundesamt (UBA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) erarbeitet. Er stieß im öffentlichen Konsultationsverfahren auf breites Interesse von Unternehmen, Interessensvertretungen und NGOs, wobei viele von deren Anregungen in der finalen Version des Leitfadens berücksichtigt worden sind.
Dieser FMA-Leitfaden ist auf der FMA-Webseite unter dem Link
[https://www.fma.gv.at/fma/fma-leitfaeden/]
(https://www.fma.gv.at/fma/fma-leitfaeden/) abrufbar.
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[1] Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente.
[2] [Richtlinie 85/611/EWG]
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31985L0611
) des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte [Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren]
(https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Organismus_f%C3%BCr_gemei
nsame_Anlagen_in_Wertpapieren&action=edit&redlink=1 „Organismus_f%C3%BCr_gemeinsame_Anlagen_in_Wertpapieren&action=edit&r edlink=1“).
[3] Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
[4] Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
[5] Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR)
[6] Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.
[7] Großteils anwendbar ab 10.3.2021.
[8] Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen.
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