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Coronavirus-Webinare der WKÖ für betroffene Unternehmen

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Wien (OTS) – Im Zusammenhang mit dem Coronavirus treten bei vielen Unternehmen eine Vielzahl an unterschiedlichen Fragen auf. Deshalb bietet die WKÖ am 6.3.2020, 11 Uhr, ein Webinar für Arbeitgeberbetriebe an. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung erforderlich. Informationen zum Webinar und zur Anmeldung finden Sie hier: [https://bit.ly/32ZsKza] (https://bit.ly/32ZsKza)

Am 10.3.2020, 9.30 Uhr, findet zudem ein Webinar zu aktuellen Handelsfragen mit China statt. Auch hier ist die Teilnahme kostenlos, eine Anmeldung erforderlich. Details finden Sie hier:

[https://bit.ly/3aoB3XA] (https://bit.ly/3aoB3XA)

Am Coronavirus-Infopoint der WKÖ wurden in den letzten Tagen vermehrt Anfragen zu arbeits- und sozialrechtliche Fragestellungen sowie in Hinblick auf den praktischen Umgang in den Firmen mit Verdachtsfällen gestellt. Hierzu die detaillierten FAQ´s:

Direkte Betroffenheit von UnternehmerInnen durch das
Coronavirus.

Erkrankt ein Unternehmer und wird über ihn eine Quarantäne verhängt, besteht ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber den Bund gem. § 32 (3) EpidemieG. Dasselbe gilt, wenn sein Betrieb durch behördliche Anordnung eingeschränkt oder eingestellt wird. Erkrankt der Unternehmer, wird aber nicht unter Quarantäne gestellt, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Krankengeld für Selbständige.

Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung nach § 20 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen. Bekomme ich eine Entschädigung (z.B. weil Waren nicht verkauft werden konnten)?

Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz.

Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder –schließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen. Dasselbe gilt auch bei verpflichtender Entgeltfortzahlung im Fall behördlicher Anhaltungen oder bei Verkehrsbeschränkungen von Arbeitnehmern.

Für Gegenstände, die bei einer behördlichen Desinfektion beschädigt wurden, sowie für vernichtete Gegenstände gebührt ebenfalls eine Entschädigung.

Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch. In Wien erfolgt die Abwicklung der Entschädigung durch den Fachbereich Gesundheitsrecht der MA 40.

Welche Maßnahmen hat ein Arbeitgeber in seinem Unternehmen zu treffen, wenn bei einem seiner Mitarbeiter der Verdacht besteht, mit dem Coronavirus infiziert zu sein?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber, wenn es einen Verdachtsfall in seinem Unternehmen gibt, keine gesetzliche Verpflichtung, die Behörden zu verständigen – diese Verpflichtung besteht nur bei Bestätigung der Erkrankung. Im Sinne der Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers gegenüber seinen Mitarbeitern sollte der Arbeitgeber aber bei der Gesundheitsberatung 1450 anrufen, um die weitere Vorgangsweise zu beraten. Wichtig ist, dass die Gesundheitsbehörden Tests zur Feststellung einer Infizierung mit dem Coronavirus nur dann durchführen, wenn der/die Betroffene sich in einem gefährdeten Gebiet (Lombardei, Venetien etc.) aufgehalten hat und Symptome der Erkrankung (Fieber, Husten, Atembeschwerden, Kurzatmigkeit) zeigt.

Die WKÖ bietet über den Coronavirus Infopoint unter T:
0590900-4352 von Mo-Fr 9:00-17:00 Uhr bzw über E-Mail:
[Infopoint_Coronavirus@wko.at] (mailto:Infopoint_Coronavirus@wko.at) und unter wko.at/coronavirus Informationen an. (PWK085/us)

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