VKI: Gesetzwidrige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank
Wien (OTS/VKI) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens sind Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern und Sparbuchschließfächern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen sowie zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte 15 von 18 Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Mehrere eingeklagte Klauseln betrafen Haftungsfragen im Zusammenhang mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. In Österreich trat am 1. Juni 2018 eine gesetzliche Regelung in Kraft, nach der ein Kunde im Regelfall bei Missbrauchsfällen nicht haftet, wenn die Bank keine sogenannte starke Kundenauthentifizierung (2-Faktor-Authentifizierung) verlangt. Die Erste Bank argumentierte im Verfahren, dass diese gesetzliche Bestimmung vorzeitig und nur aus einem Redaktionsversehen des österreichischen Gesetzgebers bereits 2018 in Kraft trat, eigentlich aber erst ab 14.09.2019 hätte gelten sollen. Dem erteilt das HG Wien eine Abfuhr: Für die Banken bestand seit dem 01.06.2018 die Vorgabe, eine solche starke Kundenauthentifizierung zu verlangen. Dazu Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI: „Das Urteil stellt somit klar, dass Banken bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen grundsätzlich das Haftungsrisiko tragen, wenn sie ab 1. Juni 2018 keine starke Kundenauthentifizierung verlangt haben – sofern keine betrügerische Handlung seitens des Kunden zugrunde liegt. Zusätzlich gilt, dass bei Missachtung der starken Kundenauthentifizierung eine Verwaltungsstrafe verhängt werden kann.“
Ebenfalls vom HG Wien für unzulässig erklärt wurde eine Klausel, die Sparbücher mit gebundenen Einlagen betrifft. Diese Vertragsklausel sieht vor, dass eine vorschusszinsenfreie (gebührenfreie) Behebung der Einlagen nur dann möglich ist, wenn sie in einem bestimmten Zeitfenster stattfindet. Unerwähnt bleibt dabei aber, dass eine Nichtbehebung des Betrages automatisch zu einer erneuten Bindung der Einlage führt. „Wird die Spareinlage jedoch neuerlich gebunden, dann wissen Verbraucher nicht, wann sie ihr Geld vorschusszinsenfrei abheben können. Möchten Konsumenten in einem solchen Fall Geld abheben, dann fallen Vorschusszinsen von einem Promille pro Monat für die Dauer der nicht eingehaltenen Bindungsfrist an“, ergänzt Joachim Kogelmann.
Zudem behält sich die Erste Bank das Recht vor, Spareinlagen mit zweimonatiger Kündigungsfrist aufzulösen. Dies soll auch für befristete Verträge gelten. Nach der österreichischen Rechtslage ist eine Kündigung von befristeten Verträgen in aller Regel nur aus wichtigem Grund erlaubt. Die Erste Bank räumt sich aber eine Kündigungsmöglichkeit ohne einen solchen Grund ein. Dies ist gröblich benachteiligend für die Kundinnen und Kunden. „Selbst eine vorzeitige Kündigung durch die Bank würde nach dem Wortlaut dieser Klausel dazu führen, dass Kunden Vorschusszinsen entrichten müssten“, erläutert Joachim Kogelmann.
„Insgesamt betrachtet liegt uns hier nun ein sehr erfreuliches Urteil vor, dass in den verschiedensten Sparten des Bankenwesens zu einer Klärung im Sinne der Konsumentinnen und Konsumenten geführt hat“, so Kogelmann abschließend.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/).
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender. Verein für Konsumenteninformation