Hitler Geburtshaus
Wien (OTS) – Das Oberlandesgericht Linz hat mit seiner am heutigen Tag zugestellten Entscheidung dem Rekurs der Finanzprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis, mit dem die Republik Österreich zu weiteren Entschädigungszahlungen für die vom Gesetzgeber angeordnete Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler in Braunau am Inn verpflichtet worden war, vollinhaltlich Folge gegeben.
Die heutige Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz kann noch vom enteigneten Voreigentümer mit Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Mit der vom Oberlandesgericht Linz nun aufgehobenen Entscheidung des Landesgerichtes Ried im Innkreis war auf Antrag der gesetzlich enteigneten Voreigentümer der Liegenschaft, auf der das Hitler-Geburtshaus steht, die Entschädigungszahlung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens mit insgesamt € 1.508.000,00 festgesetzt worden. Der vom gerichtlichen Sachverständigen für die Liegenschaft ohne Berücksichtigung des Ertragswertes festgestellte Verkehrswert von € 812.000,00 wurde von der Republik Österreich als angemessener Entschädigungsbetrag anerkannt und bezahlt. Gegen die Festsetzung der Entschädigungszahlung mit einem Mehrbetrag von € 696.000,– richtete sich der Rekurs der Finanzprokuratur vom 19.2.2019.
Mit der heutigen Rechtsmittelentscheidung folgt das Oberlandesgericht Linz der Argumentation der Finanzprokuratur und hält fest, dass bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung die Maßnahmen der Republik Österreich nicht zu berücksichtigen sind, die von der Republik Österreich vor der gesetzlich angeordneten Enteignung des Hitler Geburtshauses zum Schutz vor nationalsozialistischen Umtriebe gesetzt worden waren und der Entnazifizierung gedient hatten.
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