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„Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG“

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Wien (OTS) – „Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG:

Der Antragsgegner Wolfgang WAGNER hat unter anderem die Verurteilung des Antragsgegners Freiheitlicher Parlamentsclub zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 MedienG beantragt, weil in einer über die Website [www.ots.at] (http://www.ots.at) abrufbaren OTS-Presseaussendung vom 06.02.2019 mit der Überschrift ,,FPÖ-Jenewein zum ORF-,,Report“: ,,Plumpe lnterviewführung vom Sendungsverantwortlichen““ die Behauptung verbreitet wurde, das vom Antragsteller in der Sendung ,,Report“ vom 05.02.2019 mit dem österreichischen Bundespräsidenten Dr. Van der Bellen geführte Interview sei ein ,,Negativbeispiel von typischen Gesinnungsjournalismus“ gewesen. Der Moderator habe in politisch motivierter Weise versucht, seine persönliche Agenda abzuarbeiten, diese lnterviewführung habe mit Objektivität nichts zu tun und erinnere an die ehemalige DDR-Nachrichtensendung ,,Aktuelle Kamera“, entgegen dem gesetzlichen Auftrag sei für den ,,Report“-Sendungsverantwortlichen Objektivität anscheinend ein Fremdwort gewesen, die plumpe Interviewführung habe einzig das Ziel gehabt, Bundespräsidenten Van der Bellen einen „negativen Sager“ über die FPÖ zu entlocken. Wenn es Wolfgang Wagner nicht passe, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine Mitarbeiter zur parteipolitischen Objektivität und Unabhängigkeit verpflichtet sind und er unbedingt seine persönliche politische Meinung in den Vordergrund stellen möchte, dann solle er dies nicht im Sold der österreichischen Gebührenzahler machen. Der Antragsteller erblickt in den angeführten Behauptungen die Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.

Landesgericht für Strafsachen Wien

Abteilung 111, am 14.03.2019″

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